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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Beschäftigunsverbot/ Strohmannverhältnis » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Beschäftigunsverbot/ Strohmannverhältnis
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CaPi CaPi ist weiblich
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Beschäftigunsverbot/ Strohmannverhältnis

Hallo liebe Forumsuser,

ich bin in Sachen Gaststättenrecht ein "Greenhorn" und ich hoffe, dass ihr mir vielleicht weiterhelfen könnt. Ich habe bereits die "Suche" durchforstet und bin auch teilweise fündig geworden. Denn ich habe einen "kniffeligen" Fall bzgl. Beschäftigungsverbot bzw. eines Strohmannverhältnisses zu lösen.

Vielleicht erst mal der Sachverhalt:

Person A begehrt eine Gaststättenerlaubnis, dieser ist mehrfach einschlägig vorbestraft und zum Zeitpunkt der Antragstellung Freigänger einer JVA. Dieser möchte eine Pizzeria betreiben. Aufgrund der Eintragungen im Führungszeugnis (und der angeforderten Urteile) stellte sich heraus, dass er einen großteil der Betrugsdelikte in einer Gastwirtschaft mit dem gleichen Namen, die die neue beabsichtige Gaststätte haben sollte, abgewickelt hat. Des weiteren Eröffnete er ohne die Erforderliche Konzession die Gaststätte. Er erhielt eine Schließungsverfügung und die Ablehnung für die Gaststättenerlaubnis, sowie ein Bußgeld in Höhe von 300 Euro und einen Eintrag ins Führungszeugnis.
Bereits bei der Antragsstellung für die Gaststättenerlaubnis erwähnte er mehrfach, dass wenn er keine Konzession erhält, dass ganze Geschäft auf seinen Cousin angemeldet würde, der wäre "sauber". Das hat er hier schriftlich zur Niederschrift gegeben. Lesen Der Cousin erhielt aufgrund des absolut offensichtlichen Strohmannverhältnisses auch keine Konzession von uns.
Es dauerte keine 5 Tage, da meldete sich eine Frau bei uns, die die Pizzeria eröffnen wollte. Unter gleichem Namen wie derjenige, der die Ablehnung erhalten hat. Sie verneinte, dass sie etwas mit dem vorhergehenden Antragsteller zu tun habe. Ihr wurde die Gaststättenerlaubnis letztendlich auch erteilt, da wir ihr zu diesem Zeitpunkt nicht nachweisen konnten, dass es anders war (gedacht haben wir es uns dann schon mehr oder weniger). Beim Aushändigen der Konzession wies ich sie eingehend darauf hin, dass sie keine unzuverlässigen Personen beschäftigen darf und uns anzuzeigen hat, wenn sie einen Stellvertreter einsetzt. Ich denke Stellvertreter ist gleich zu setzen mit einem Geschäftsführer, wenn er wesentlichen Einfluss auf die Geschäfte nimmt, oder?!
Nachdem nun 2 Monate vergangen sind und wir wegen einer Nachfrage in der Gaststätte anriefen (persönliche Handynummer der Dame ist nicht erreichbar bzw. nur mailbox), meldete sich Person A als Geschäftsführer wut
Auch nach zweimaligem Nachfragen wen ich da am Telefon habe, sagte er sei Geschäftsführer.
Dies geschah mitlerweile schon zum dritten mal. Die Konzessionsinhaberin habe ich selbst dort noch nie angetroffen bzw. am Telefon gehabt, sondern immer nur die Person A.


Nun bin ich bei meiner eigentlichen Frage angelangt: Wie habe ich jetzt vorzugehen?!

Soll ich die Konzessionsnehmerin anschreiben/ Anhören, da wir beabsichtigen ein Beschäftigungsverbot gegen den A und den Cousin des A der mitlerweile auch dort arbeitet (Auszug der Landesversicherungsanstalt liegt uns vor) auszusprechen oder langt das schon um ihr die Konzession zu entziehen, da sie lediglich als Namensgeberin herhält und die eigentlichen Geschäfte von A geführt werden?!

Ich habe auch schon recherchiert, wer Steuern etc. bezahlt, da das ganze aber über einen Steuerberater läuft, bekomme ich da leider nichts raus.

Es wäre super toll, wenn ihr mir helfen könntet. Danke

Solltet ihr noch Fragen haben, denn ich weiß das ganze ist nicht so einfach, einfach melden...

Vielen lieben Dank!
1 03.03.2009 15:53 CaPi ist offline E-Mail an CaPi senden Beiträge von CaPi suchen
Solon
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Angelika W.   Zeige Angelika W. auf Karte Angelika W. ist weiblich
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RE: Beschäftigunsverbot/ Strohmannverhältnis

Hallo CaPi,

die Verhängung eines Beschäftigungsverbotes gegen A. wäre bei der geschilderten Schlage gegenüber dem Widerruf der Gaststätternerlaubnis das verhälnismäßigere Mittel. Zumal offensichtlich eindeutig nachgewiesen ist, das A dort beschäftigt und als Geschäftsführer offensichlich auch wesentlichen Einfluss auf den Betrieb der Gaststätte hat.
Ein Beschäftigungsverbot gegenüber dem Cousin halte ich hingegen für bedenklich, sofern gegenüber diesem keine Verdachtsmomente bezügl. gewerblicher Unzuverlässigkeit vorliegen.
Übrigens könnte man evtl. noch Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen, um den wesentlichen Einfluss des A. auf den Geschäftsbetrieb zu untermauern, z.B um festzustellen, wer Warenbestellungen aufgibt etc.

Grüße
Angelika Wendland
2 04.03.2009 08:40 Angelika W. ist offline E-Mail an Angelika W. senden Beiträge von Angelika W. suchen
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Ich würde das genauso wie meine Vorrednerin sehen! Für die Einsicht in die Unterlagen gibt es ja schließlich den §22.
Vielleicht kann man mit dem Beschäftigungsverbot für A auch eine nachträgliche Auflage "Betretungsverbot für A" erlassen!? Wenn das alles nicht hilft, kann man immer noch schauen, ob man die Erlaubnis widerruft, da die verhältnismäßigeren Mittel ins Leere laufen...

Vielleicht finden sich ja auch im nicht-öffentlichen Teil noch ein paar Hinweise...

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3 04.03.2009 13:52 Stralsundchen ist offline E-Mail an Stralsundchen senden Homepage von Stralsundchen Beiträge von Stralsundchen suchen
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Vielen Dank schon mal für die Antworten!

Hab mir auch schon gedacht, dass die Entziehung der Konzession unverhältnismäßig ist.
Also werde ich sie jetzt anschreiben und ihr mitteilen, dass uns Erkenntnisse vorliegen, dass sie eine unzuverlässige Person beschäftigt und wenn sie ihm nicht selbst kündigt, sie die Beschäftigung dieser Person untersagt bekommt, richtig?!
Wäre ein Betretungsverbot auch zulässig? Denn die Wohnung des Unzuverlässigen liegt auf dem Betriebsgrundstück....
4 04.03.2009 14:00 CaPi ist offline E-Mail an CaPi senden Beiträge von CaPi suchen
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Ich würde erstmal eine Anhörung gem. § 28 VwVfG zum beabsichtigten Beschäftigungsverbot machen und dann weiter entscheiden!

Nachträgliche Auflagen sind möglich, sofern sie die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 3 GastG erfüllen. Muss er denn durch die konzessionierten Räume, wenn er in seine Wohnung will? Dann wäre es natürlich etwas problematisch denke ich...

__________________

5 04.03.2009 14:44 Stralsundchen ist offline E-Mail an Stralsundchen senden Homepage von Stralsundchen Beiträge von Stralsundchen suchen
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ich würde das erst mit dem Beschäftigungsverbot machen, da man ja damit die Einflussnahme verhindern will.
Ein Betretungsverbot würde ich nachschieben, wenn A. zwar nicht mehr offiziell beschäftigt ist, jedoch nach wie vor davon auszugehen ist, dass er wesentlichen Einfluss nimmt. Hierfür müsste mann erst weitere Beweise haben, z.B. A würde nach wie vor hinter der Theke angetroffen werden, oder er kümmert sich weiter um Warenbestellungen, Warenannahme etc.
Als nächstes würde ich direkt eine Anhörung unter Beifügung der beabsichtigten Ordnungsverfügung im Entwurf mit ggf. folgenden Anordnungen:
1. Hiermit ordne ich an, dass Herr A. in o.g. Betrieb nicht
beschäftigt werden darf und keinen wesentlichen Einfluss auf den
Betrieb nehmen darf.
evtl. noch mit einem Zusatz, dass ein Nachweis über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses bis....vorzulegen ist


2. Falls Sie der Verfügung zu Ziff. 1 und 2 nicht nachkommen bzw.
Zuwiderhandlungen erfolgen, drohe ich Ihnen
hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,00 Euro an.
3. Anordnung der sofortigen Vollziehung

oder so ähnlich

Grüße
Angelika Wendland
6 04.03.2009 14:46 Angelika W. ist offline E-Mail an Angelika W. senden Beiträge von Angelika W. suchen
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Nein, die Wohnung liegt quasi über der Gaststätte und hat seitlich ihren Eingang.
Ich sag mal so, wäre das alles gut gelaufen und hätte von mir aus in der Küche gestanden und gekocht, hätte niemand etwas dagegen. Aber die Tatsache, dass er nun doch Geschäftsführer ist und auch sein Name auf dem Werbeschild steht ist schon ne Frechheit.
7 04.03.2009 14:46 CaPi ist offline E-Mail an CaPi senden Beiträge von CaPi suchen
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Der Lösungsvorschlag von Angelika W. klingt für mich sehr gut. Würde aber trotzdem mal in die Unterlagen schauen, um die Einflussnahme des A ggf. noch untermauern zu können.
Ansonsten einen schönen Feierabend wünscht die Ines

__________________

8 04.03.2009 14:51 Stralsundchen ist offline E-Mail an Stralsundchen senden Homepage von Stralsundchen Beiträge von Stralsundchen suchen
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Das ist jetzt meine zweite Konzession überhaupt und irgendwie wusel ich mich da jetzt so mehr oder weniger durch. Um nicht zu sagen: Learning by doing...

Also aufgrund des § 22 kann ich also mehr oder weniger in die Gaststätte rein spazieren und Einsicht in die Unterlagen verlangen, auch vom Steuerberater bei dem angeblich alle Unterlagen sind, richtig?!
Mich würde nämlich mal brennend interessieren, wer die Lieferscheine unterschreibt etc. smile

Also, ich höre die gute Frau mal an und schreibe, dass Erkenntnisse vorliegen, dass sie einen im Gewerberechtl. Sinn Unzuverlässigen beschäftigt nämlich den Herrn X und sie dies bis zum (Datum) zu unterlassen hat und uns eine Kündigung etc. vorlegt. Sollte sie das nicht tun, werden wir es anordnen und das ganze kann mit einem Bußgeld bis zu 5000,00 Euro belegt werden. Auch richtig?!

9 04.03.2009 15:00 CaPi ist offline E-Mail an CaPi senden Beiträge von CaPi suchen
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Guten morgen!

Also wenn du § 22 GastG, insbes. Abs. 2 (geschäftliche Unterlagen) liest, findest du deine Antwort.

Bin auch erst ein gutes halbes Jahr dabei aber man lernt viel und schnell dazu.

Würde die Anhörung auch richtig als solche bezeichnen ("Anhörung gemäß § 28 VwVfG...") und ihr 2 Wochen Zeit geben, sich zu äußern. In dieser Zeit natürlich auch selbst ermitteln und Beweise zusammentragen. Erst dann, je nach Erkenntnissen, das Beschäftigungsverbot mit Hinweis auf Bußgeld bzw. wie in Angelikas Vorschlag Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

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10 05.03.2009 08:29 Stralsundchen ist offline E-Mail an Stralsundchen senden Homepage von Stralsundchen Beiträge von Stralsundchen suchen
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Sorry, ich nochmal...

Mein FBL meinte, ich könnte, wenn ich ihr die Anhörung schicke, da nicht reinschreiben: "Wir haben davon Kenntnis erlangt, dass Sie Herrn X, welcher als Unzuverlässig im Sinne der Gewo einzustufen ist, beschäftigen. Wir fordern Sie daher auf sich bis zum..... bei uns schriftlich zu äußern.

a) wissen wir es genau (Auszug über die Beschäftigten liegt von der LVA vor)
b) er hat da mit dem Datenschutz Probleme, dass ich in dem SChreiben sage, dass der Herr X unzuverlässig ist (die weiß das ja vielleicht gar nicht)

Wie seht ihr das?!!
Habt ihr vielleicht ein Muster?!
11 06.03.2009 11:53 CaPi ist offline E-Mail an CaPi senden Beiträge von CaPi suchen
C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Zu diesem Thema suche ich händeringend auch ein Muster.

Folgender Fall

Dem K. wurde die Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit (Steuerschulden) widerrufen.

Frau S. stellte Konzessionsantrag und erhielt ihn auch. Es war bekannt, dass K. ihr Angstellter war.

Jetzt kommt das FA und teilt mit, dass Frau S. Steuerschulden hat, aber eigentlich den Betrieb nie geführt hat, das war K. Hat Frau S. hier auch bestätigt. Ging einem anderen Job nach, hatte keine Schlüssel und insbesondere keine Ahnung.

Jetzt kommt Frau G. und stellt den Erlaubnisantrag. Frau G. ist vollzeitbeschäftig in einem Krankenhaus und zufällig die Lebensgefährtin des K.

So jetzt habe ich ihr gesagt, dass der K. ein Beschäftigungs- und ein Betretungsverbot erhält.

Beschäftigung ist wohl klar: Einflussnahme auf die Geschäfte geht ja wohl gar nicht mehr. Betretung eher fraglich. Aber in Anbetracht der Vorgeschichte, der Tatsache, dass die G. eine andere Tätigkeit hauptberuflich macht und laut Antrag ggf. eine Aushilfe beschäftigt wird, liegt für mich die Gefahr zu Nahe, dass er wieder tätig wird.

Jetzt will er nächste Woche bei meinem Bürgermeister auflaufen. Soll er ruhig, aber ich muss natürlich meinem AL was zur Argumentation geben - ich selbst bin glücklicherweise im Urlaub.

Meine Frage daher, hat jemand schon mal in einem ähnlichem Fall reagieren müssen? Gibt es Entscheide? Ich habe was im GewArchiv 1991 gefunden aber mehr noch nicht. Ein Muster wäre mehr als hilfreich.
12 08.04.2009 12:10 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
Manfred Milbrodt
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Hallo Frau Komnick,

der Kollege Wittgensteiner hat hier schon ´mal ein Muster zum Betretungsverbot eingestellt
13 08.04.2009 13:19
Impreza1982 Impreza1982 ist weiblich
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Strohfrau und Beschäftigungsverbot

Liebe Kollegen,

ich habe einen kniffeligen Fall vor mir liegen.
Antragsteller A. (türkische Staatsang.) hat eine Konzession beantragt. Aufgrund der Strafakte (Versicherungsbetrug, Leistungskreditbetrug, häusliche Gewalt, Körperverletzung, Trunkenheit im Straßenverkehr, Kreditkartenbetrug...- also von der Polizei bekamen wir eine ca. 16-seitige Auflistung) haben wir die Erteilung der Konzession abgelehnt. Schon beim Anhörungsbescheid hat er seinen Antrag zurückgezogen.
Dann kam seine Ehefrau, die nach Aussage beider eigentlich sowieso die Gaststätte betreiben sollte, da er arbeitsunfähig geschrieben wurde und jetzt Rentner ist.
Nach Überprüfung kam von der Polizei in 2 Fällen Versicherungsbetrug und uneidliche Falschaussage (gemeinsam mit Ehemann) - allerdings schon über 4 Jahre her. Also wieder Anhörung an die gute Frau - sie tauchte hier auf und gab an, sich von ihrem Ehemann trennen zu wollen, aufgrund der Vorfälle. Sie hätte jetzt gerade erst das Ausmass der Straftaten ihres Mannes begriffen und auch, dass sie da mit reingezogen worden wäre. Also ohne die Einflussnahme ihres Mannes, wäre sie nie auffällig geworden. Sie will weiterhin die Konzession - allerdings soll er halt eben nicht im Betrieb mitarbeiten dürfen - abgesehen davon, dass sie sowieso nur noch zusammen wohnen, weil gemeinsame Kinder da sind.

Ich bin mir so überhaupt nicht sicher, was ich jetzt machen soll - es spricht für sie, dass sie alleine herkommt - dass bin ich von türkischen Frauen weniger gewohnt. Auch ihre Aussage klang recht glaubhaft. Über die Straffälligkeiten die nur in geringem Ausmass waren und nichtmal im Führungszeugnis aufgeführt werden könnte man u.U. vielleicht hinwegsehen.
Wenn Erteilung der Konzession, dann natürlich nur mit der Auflage eines Beschäftigungsverbots für den Ehemann. Und permanenter Überprüfung, wer denn tatsächlich jetzt das Geschäft führt. Mildestes Mittel wäre das sicher. Aber ich habe noch immer Zweifel an der ganzen Geschichte...

Habt ihr nicht ein paar Tipps für mich?! Vielen Dank schonmal im voraus
Weißnicht
14 17.03.2010 08:02 Impreza1982 ist offline E-Mail an Impreza1982 senden Beiträge von Impreza1982 suchen
Risse-Remmert, Kornelia   Zeige Risse-Remmert, Kornelia auf Karte Risse-Remmert, Kornelia ist weiblich
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Hallo CaPi,
vielleicht haben Sie den Kommentar zum Gaststättenrecht von Michel/ Kienzle/ Pauly?
Im Punkt 5. zu § 21 wird dargelegt, dass einem Gastwirt, dem die Beschäftigung einer dritten Person nach § 21 GastG untersagt werden soll, die Vorstrafen dieser Person im Rahmen der Anhörung mitgeteilt werden dürfen, da dies unumgänglich ist, um die Erforderlichkeit des Beschäftigungsverbots zu rechtfertigen. Vor der Datenübermittlung soll der Beschäftigte angehört werden, damit er Gelegenheit hat, die bestehenden Bedenken auszuräumen oder dem Beschäftigungsverbot und der Mitteilung seiner Daten an den Arbeitgeber zuvorzukommen (indem er freiwillig aufhört). Von der Anhörung des Beschäftigten kann abgesehen werden, wenn dies im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers oder der Allgemeinheit erforderlich.
Gruß
K. Risse-Remmert
15 17.03.2010 10:52 Risse-Remmert, Kornelia ist offline E-Mail an Risse-Remmert, Kornelia senden Beiträge von Risse-Remmert, Kornelia suchen
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