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Guten morgen!

Also wenn du § 22 GastG, insbes. Abs. 2 (geschäftliche Unterlagen) liest, findest du deine Antwort.    

Bin auch erst ein gutes halbes Jahr dabei aber man lernt viel und schnell dazu.

Würde die Anhörung auch richtig als solche bezeichnen ("Anhörung gemäß § 28 VwVfG...") und ihr 2 Wochen Zeit geben, sich zu äußern. In dieser Zeit natürlich auch selbst ermitteln und Beweise zusammentragen. Erst dann, je nach Erkenntnissen, das Beschäftigungsverbot mit Hinweis auf Bußgeld bzw. wie in Angelikas Vorschlag Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung.



Gepostet am 05.03.2009 um 08:29 von:
Benutzer: Stralsundchen
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=33568#post33568


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