Forum-Gewerberecht

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Hallo CaPi,
vielleicht haben Sie den Kommentar zum Gaststättenrecht von Michel/ Kienzle/ Pauly?
Im Punkt 5. zu § 21 wird dargelegt, dass einem Gastwirt, dem die Beschäftigung einer dritten Person nach § 21 GastG untersagt werden soll, die Vorstrafen dieser Person im Rahmen der Anhörung mitgeteilt werden dürfen, da dies unumgänglich ist, um die Erforderlichkeit des Beschäftigungsverbots zu rechtfertigen. Vor der Datenübermittlung soll der Beschäftigte angehört werden, damit er Gelegenheit hat, die bestehenden Bedenken auszuräumen oder dem Beschäftigungsverbot und der Mitteilung seiner Daten an den Arbeitgeber zuvorzukommen (indem er freiwillig aufhört). Von der Anhörung des Beschäftigten kann abgesehen werden, wenn dies im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers oder der Allgemeinheit erforderlich.
Gruß
K. Risse-Remmert



Gepostet am 17.03.2010 um 10:52 von:
Benutzer: Risse-Remmert, Kornelia
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=45346#post45346


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