Thema: 2013-03-04 Neufassung der Spielverordnung wurde veröffentlicht |
|
Hallo,
also entweder hab ich was an den Augen oder der Text der neuen Fassung entspricht noch der alten Fassung??
Beim Vergleich mit dem Entwurf der 6.ÄndVO Stand 21.2.13 habe ich jedenfalls keine Änderungen festgestellt.
Grüße
Angelika Radloff
|
|
Thema: UG i.Gr. |
|
Hallo Frischling ;-)
Genau so würde ich es auch machen,wie bei einer GmbH i.G
Grüße
Angelika Wendland
|
|
Thema: Beschäftigunsverbot/ Strohmannverhältnis |
|
ich würde das erst mit dem Beschäftigungsverbot machen, da man ja damit die Einflussnahme verhindern will.
Ein Betretungsverbot würde ich nachschieben, wenn A. zwar nicht mehr offiziell beschäftigt ist, jedoch nach wie vor davon auszugehen ist, dass er wesentlichen Einfluss nimmt. Hierfür müsste mann erst weitere Beweise haben, z.B. A würde nach wie vor hinter der Theke angetroffen werden, oder er kümmert sich weiter um Warenbestellungen, Warenannahme etc.
Als nächstes würde ich direkt eine Anhörung unter Beifügung der beabsichtigten Ordnungsverfügung im Entwurf mit ggf. folgenden Anordnungen:
1. Hiermit ordne ich an, dass Herr A. in o.g. Betrieb nicht
beschäftigt werden darf und keinen wesentlichen Einfluss auf den
Betrieb nehmen darf.
evtl. noch mit einem Zusatz, dass ein Nachweis über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses bis....vorzulegen ist
2. Falls Sie der Verfügung zu Ziff. 1 und 2 nicht nachkommen bzw.
Zuwiderhandlungen erfolgen, drohe ich Ihnen
hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 5000,00 Euro an.
3. Anordnung der sofortigen Vollziehung
oder so ähnlich
Grüße
Angelika Wendland
|
|
Thema: Beschäftigunsverbot/ Strohmannverhältnis |
|
Hallo CaPi,
die Verhängung eines Beschäftigungsverbotes gegen A. wäre bei der geschilderten Schlage gegenüber dem Widerruf der Gaststätternerlaubnis das verhälnismäßigere Mittel. Zumal offensichtlich eindeutig nachgewiesen ist, das A dort beschäftigt und als Geschäftsführer offensichlich auch wesentlichen Einfluss auf den Betrieb der Gaststätte hat.
Ein Beschäftigungsverbot gegenüber dem Cousin halte ich hingegen für bedenklich, sofern gegenüber diesem keine Verdachtsmomente bezügl. gewerblicher Unzuverlässigkeit vorliegen.
Übrigens könnte man evtl. noch Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen, um den wesentlichen Einfluss des A. auf den Geschäftsbetrieb zu untermauern, z.B um festzustellen, wer Warenbestellungen aufgibt etc.
Grüße
Angelika Wendland
|
|
Thema: Anzeigepflicht UG |
|
Hallo Alexander,
Das Einzelunternehmen muß abmelden, die UG anmelden.
Viele Grüße
Angelika Wendland
|
|
Thema: Gewerbeuntersagung zum xxxx |
|
Hallo Frau Schipke,
aufgrund der Sachlage würde ich das Verfahren einstellen.
Gleichzeitig würde ich eine Mitteilung an die nunmehr zuständige Gemeinde machen, damit sie schonmal vorgewarnt ist und ggf. hin und wieder mal Zuverlässigkeitsanfragen startet.
Sollte der ehemalig als Einzelgewerbetreibender Tätige tatsächlich wesentlichen Einfluss auf seine als Geschäftsführerin auftretende Tochter zum Nachteil der GmbH ausüben, wird sich das nach einer gewissen Zeit in Form auftretender Rückstände darstellen.Spätestens dann gilt es, die Einleitung eines Untersagungsverfahrens gegen die GmbH und derern GF zu prüfen.
Da der ehem.Gewerbetreibende nunmehr angestellt ist, kann man dies nicht als Fortführung einer gewerblichen Tätigkeit sehen.Ein Strohmannverhältnis kann man zwar vermuten, ist in der Praxis jedoch oftmals schwer nachweisbar.
Gruß aus Witten
Angelika W.
|
|
|