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Hallo CaPi,

die Verhängung eines Beschäftigungsverbotes gegen A. wäre bei der geschilderten Schlage gegenüber dem Widerruf der Gaststätternerlaubnis das verhälnismäßigere Mittel. Zumal offensichtlich eindeutig nachgewiesen ist, das A dort beschäftigt und als Geschäftsführer offensichlich auch wesentlichen Einfluss auf den Betrieb der Gaststätte hat.
Ein Beschäftigungsverbot gegenüber dem Cousin halte ich hingegen für bedenklich, sofern gegenüber diesem keine Verdachtsmomente bezügl. gewerblicher Unzuverlässigkeit vorliegen.
Übrigens könnte man evtl. noch Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen, um den wesentlichen Einfluss des A. auf den Geschäftsbetrieb zu untermauern, z.B um festzustellen, wer Warenbestellungen aufgibt etc.

Grüße
Angelika Wendland



Gepostet am 04.03.2009 um 08:40 von:
Benutzer: Angelika W.
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