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Ich würde das genauso wie meine Vorrednerin sehen! Für die Einsicht in die Unterlagen gibt es ja schließlich den §22.
Vielleicht kann man mit dem Beschäftigungsverbot für A auch eine nachträgliche Auflage "Betretungsverbot für A" erlassen!? Wenn das alles nicht hilft, kann man immer noch schauen, ob man die Erlaubnis widerruft, da die verhältnismäßigeren Mittel ins Leere laufen...

Vielleicht finden sich ja auch im nicht-öffentlichen Teil noch ein paar Hinweise...



Gepostet am 04.03.2009 um 13:52 von:
Benutzer: Stralsundchen
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=33544#post33544


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