Gewerbeanmeldung bei Schulungsservice |
Sorgenschweinchen
Doppel-As
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Hallo Frau Thien,
also der Friauf differenziert das schon und gibt da ganz viele Einzelfälle. Übrigens ist mir bei genauerer Hinsicht aufgefallen, dass dort auch zitiert wird, wer anderer Ansicht ist - und die Auflistung geht über 6 Zeilen ! Na, da hätte ich ja ahnen können, dass das wohl wirklich eine sehr exotische Meinung ist. Gut, dann such ich mal ein Bestellforumlar...
Gruß
Bluminante
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02.03.2006 09:41 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Zitat: |
Original von Bluminante
Darf ich denn noch mal was zum Thema fragen ?
Ist der Friauf jetzt einfach nur schlecht oder in diesem Fall in der Mindermeinung ? Ist er das öfter ? Dann müßte ich mir mal einen neuen Kommentar kaufen... |
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Hallo nach Norddeutschland,
wie heißt es sinngemäß so schön in einigen Lexika: "(Rechts)Kommentare dienen der Erläuterung gesetzlicher Normen an Hand von Beispielen oder in abstrakter Form unter Berücksichtigung der Entscheidungen von Gerichten und rechtswissenschaftlicher Publikationen".
Unter diesem Gesichtspunkt sollte man bei der Anwendung eines Kommentars immer auch betrachten, aus welchem Arbeitsbereich der jeweilige Bearbeiter der Kommentierung stammt.
So wird ein in der Praxis tätiger Kommentator Rechtsprobleme insbesondere eben aus dieser Sicht erläutern - ein in der wissenschaftlichen Lehre tätiger Kommentator hingegen vornehmlich aus seiner Sicht. Oft kommen beide dabei sicher zu ein und demselben Ergebnis = Rechtsfolge - jedoch wird uns als Praktiker von Fall zu Fall die Herangehensweise des einen oder anderen Kommentators einleuchtender sein, da sie auf unser konkretes Fallbeispiel eben besser passt oder dieses (aus unserer Sicht) besser erläutert.
Bei mir stehen Landmann/Rohmer, Friauf und Tettinger einträchtig nebeneinander im Regal (auch zu Hause - siehe Hobbies
). Gerade die oben genannte unterschiedliche Herangehensweise an spezielle Probleme - und unter Umständen auch einmal die abweichende Meinung eines Kommentators - bewegen zum eigenen Nachdenken. Auf die Lösung eines konkreten Praxisproblems hat sich das bisher nur positiv ausgewirkt, da eben mehrere Lösungsansätze unter die Lupe genommen werden. Dieses Prinzip funktioniert ja auch in diesem Forum ganz gut.
Ich halte übrigens die Auffassung Repkewitz in Friauf zum Unterrichtswesen/Schulwesen für gar nicht so abwegig – habe mich jedoch noch nicht im Einzelfall mit den zitierten Urteilen beschäftigt.
Kurz und gut – ein zweiter Kommentar ist für die Meinungsbildung noch nie verkehrt gewesen. Ich würde jedoch den Friauf – schon wegen seiner in vielen Bereichen umfassenderen Kommentierung nicht in die Ecke stellen.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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22
02.03.2006 09:58 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Kommentare zum Gewerberecht |
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir leisten uns sowohl den Landmann-Rohmer, den wohl gängigsten Kommentar als auch den Friauf, früher einmal bekannt unter "Fuhr-Stahlhacke".
Mein Kollege, der die Gewerbeanzeigen entgegenimmt und die erlaubnisbedürftigen Gewerbe, außer Gaststätte, bearbeitet nutzt den Landmann-Rohmer, ich arbeite mit dem Friauf. Die Aufteilung war eher Zufall, da in meinem Büro der "Fuhr-Stahlhacke" aufbewahrt wurde. Seit der Kommentar von Friaf übernommen und umbenannt wurde, wird er stetig verbessert. Ich nutze ihn gerne, da er eine etwas "liberalere" Auffassung vom Gewerberecht vertritt und auch die eingetretenen Pfade einmal verlässt. Dabei wird auch auf abweichende Meinungen hingewiesen. Ich bin mit dem Fuhr sehr zufrieden.
Beim Thema "Unterrichtswesen" wird zusammenfassend die Auffassung vertreten, dieser Begriff sei erfüllt, wenn jemand planmäßig unterrichtet wird. "Unterricht ist ein geplanter Lehr- und Lernprozess, in dem durch Lehrkräfte den Lernenden Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden."
Danach wäre jeder Unterricht von der GewO ausgenommen. Anders sei dies bei der alleinigen Beaufsichtigung von Lernenden, z.B. einer Hausaufgabenbetreuung. Ein "Paukstudio" in dem auch Nachhilfe erteilt wird, gehörte dann zum Unterrichtswesen.
Diese Auffassung weicht erheblich von der bisherigen Unterscheidung in gesetzlich geregeltes Unterrichtssystem nach den landesrechtlichen Schulgesetzen und sonstigem Unterricht ab.
Bisher wird die herschende Meinung (auch meine) vom BVerwG 1. Senat, Urteil vom 1. Juli 1987, Az: 1 C 25/85 geprägt:
Gewerberechtliche Anzeigepflicht; Begriff des Gewerbes; Begriff des Unterrichtswesens im Sinne des GewO § 6; Nachhilfeunterricht; Hausaufgabenbetreuung
Leitsatz:
1. Dienstleistungen höherer Art, die eine "höhere Bildung" erfordern, fallen nicht unter den Gewerbebegriff der Gewerbeordnung. Unter "höherer Bildung" in diesem Sinne ist grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium zu verstehen.
2. Der Begriff "Unterrichtswesen" im Sinne des GewO § 6 umfaßt Unterrichtsveranstaltungen aller Art, soweit sie landesgesetzlich geregelt sind.
Das Urteil engt den Begriff Unterrichtswesen wird damit auf staatliche Schulen, Ersatz- und Ergänzungschulen oder durch Schulgesetze definierten Privatunterricht ein.
Die von Firauf vertretene Aufassung geht wesentlich weiter, erspart aber auch die Diskussion, ob Balettunterricht gewerblich und Musikunterricht freiberuflich erteilt wird. Wer den Friauf hat, sollte daher den Kommentar zu § 6 ab Rand Nr 52 durchlesen, ob ihm die dort vertretene Auffassung gefällt. Ich werde mir jetzt den Landmann Rohmer zum Vergleich vornehmen und dann für mich entscheiden.
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 02.03.2006 10:52.
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02.03.2006 10:49 |
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C. Schröder
König
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So jetzt habe ich hin und her gelesen und weiß immer noch keine Antwort auf meine Frage.
Bei mir meldete sich das Ausländeramt und fragte an, ob eine Polin, die Sprachkurse bei der VHS anbieten will, ein Gewerbe anmelden muss. Sie verdient damit gutes Geld.
Für das Ausländeramt stellt sich in diesem Zusammenhang nämlich die Frage hinsichtlich der Freizügigkeit. Für die dortigen Kollegen ist es wohl besser, wenn eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Bislang habe ich die Dozenten an der VHS nicht als Gewerbetreibende eingestuft.
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24
05.04.2006 13:44 |
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Ingolstadt
König
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Liebe Kollegin,
die Tätigkeit eines Vhs-Dozenten ist kein Gewerbe, da es an der gewerberechtlichen Selbständigkeit fehlt. Die gewerberechtlich relevante Dienstleistung gegenüber der Öffentlichkeit wird von der Vhs, nicht vom Dozenten erbracht.
Der Dozent ist zwar i.d.R kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn, da er nur begrenzt in die Organisation der Vhs eingebunden und deren Weisungen unterworfen ist. Er ist auch kein Freiberufler im Sinne des Steuerrechts, sondern wird dort wie ein nebenberuflicher Übungsleiter etc. eingestuft. Es mag hier Ausnahmen geben, bei denen der Lebensunterhalt über die Vhs-Tätigkeit bestritten wird, dies ändert aber nichts an der gewerberechtlichen Beurteilung.
Da der VHS-Kursleiter seine Leistung nicht der Öffentlichkeit, sondern nur der Vhs anbietet, ist eine gewerberechtliche Überwachung nicht erforderlich. Von den Kursteilnehmern wird der Dozent auch nicht wie ein Gewerbetreibender oder Freiberufler eingestuft, sondern eher wie ein Lehrer an einer Schule. Das Gesamtbild seiner Tätigkeit entspricht daher nicht einer Gewerbetätigkeit, damit auch dann keine Anmeldepflicht, wenn aus der Vhs-Dozententätigkeit erhebliche Einnahmen erzielt werden.
Bezogen auf das Ausländerrecht dürfte die polnische VHS-Dozentin am ehesten als Arbeitnehmerin einzustufen sein. Denkbar wäre auch eine freiberufliche Tätigkeit, wenn diese Kriterien erfüllt sind.
__________________ Thomas Kirchhammer
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25
05.04.2006 16:27 |
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C. Schröder
König
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nach Ingolstadt. So habe ich es auch sonst immer gehandhabt und bleibe auch dabei.
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26
05.04.2006 16:29 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
das mit den VHS-Dozenten ist wie mit den Gewerberechtsseminatoren: Sie sind freigestellt von einer Gewerbeanmeldung!
Eine überwachungspflichtige Tätigkeit im Sinne einer Gefahrenabwehr gibt es dabei nicht!
Darüber sind im Forum mindestens zwei Kollegen froh!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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27
05.04.2006 22:40 |
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Civil Servant
Foren Gott
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aus Wetzlar,
wir haben einen neuen Erlass aus Wiesbaden. Hiernach ist alles meldpflichtig was nicht der Schulaufsicht unterliegt oder Freiberuf ist. Andere Foren-Mitglieder haben es schon angesprochen, dass auch der Freiberuf in der Praxis lt. Landmann-Rohmer praktisch nicht vorkommt, weil auch der intensivere Nachhilfeunterricht durch Oberstufenschüler / Studenten erbracht werden kann, ein akademischer Abschluss mithin nicht erforderlich ist.
Unser Schulamt hat schriftlich mitgeteilt, dass Nachhilfeunterricht in Hessen nicht der Schulaufsicht unterliegt.
Somit besteht fast immer Meldepflicht.
Es wäre lediglich noch zu prüfen, ob eine Begatelle vorliegt.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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29
22.05.2007 09:47 |
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