Nach mehrmalige Aufforderung keine Gewerbeabmeldung |
Stralsundchen
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Hallo,
@Steffen Balzer - steht nicht im letzten Satz der Rdnr. 48a zu § 14 GewO im Kommentar, "dass die Zwangsabmeldung ein Verwaltungsakt (mit Gebührenfolgen) ist, ..."? Oder verstehe ich da was falsch?
Mein aktueller "Abmeldung v.A.w.-Fall" ist leider kurzfristig unbekannt verzogen, sodass die allerallerletzte Aufforderung zur Abmeldung sowie die Anhörung für das Bußgeld gar nicht mehr zugestellt werden konnte...
Ein schönes Wochenende wünscht
Ines
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27.02.2009 11:58 |
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Solon
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Ingo Hupens
Tripel-As
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@ Steffen Balzer:
Das ist so nicht richtig!
Ich habe mir jetzt auch mal den Landmann-Rohmer geschnappt. Unter Rd.Nr. 48 a zu § 14 heißt es da u.a.:
"Unbenommen bleibt es der Behörde, zunächst die Erfüllung der Abmeldepflicht durch Erlass eines Bußgeldbescheides nach § 146 Abs. 2 Nr. 1 zu erzwingen."
Diese Formulierung an sich ist schon unschön, da mit Bußgeldern geahndet, aber nichts erzwungen wird. Davon abgesehen heißt es, der Behörde bleibt es unbenommen, mit Bußgeldern zu arbeiten.
Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist aber keinesfalls eine Voraussetzung für die Gewerbeabmeldung von Amts wegen.
Insbesondere in den Fällen, wo Betroffene unbekannt verzogen sind, hätte das ja die Folge, dass die Abmeldung von Amts wegen unterbleiben müsste, weil ein Bußgeld nicht zustellbar ist. Das würde dem Sinn des Gesetzes (Abmeldung von Amts wegen zur Berichtigung bzw. Aktualisierung des Gewerberegisters) zuwider laufen.
MfG
Ingo H.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingo Hupens: 27.02.2009 12:36.
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22
27.02.2009 12:34 |
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Solon
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Kay Löffler
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@ Ingo Hupens: Volle Zustimmung. Und für mich ist absolut nicht nachvollziehbar, wie in so einem renomierten Werk wie Landmann/Rohmer ein Bußgeld als Zangsmittel genannt werden kann. - Obwohl, es dient ja letztlich der Erziehung und mag in der Praxis eine Verhaltensänderung (hier also: Abmeldung erfolgt nun doch) erwirken. Aber juristisch betrachtet ist das streng zu unterscheiden.
__________________ Kay Löfflers neues Buch: "Krystyna - Eine Ausländerakte", nur hier bei Amazon.
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23
27.02.2009 15:31 |
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J. Neu
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Zitat: |
Original von Steffen BalzerEine Abmeldung v.A.w. setzt vorraus, dass zunächst ein Bußgeldbescheid nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 zur Erzwingung der Abmeldung erlassen wurde und das die Aufgabe eindeutig feststeht und die Abmeldung vom Gewerbetreibenden nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist. (Kommentar Landmann/Rohmer § 14 Nr.48a GewO) |
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Kann jmd. bestätigen, dass diese Zeilen wortwörtlich so im Landmann/Rohmer stehen ? Habe ihn leider gerade nicht verfügbar.
Viele Grüße
J. Neu
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24
28.02.2009 12:33 |
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Christiane
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Nur der kursiv gedruckte Text steht so im Landmann/Rohmer.
Den vollständigen Text hat Ingo Hupens im Beitrag 22 schon geschrieben.
Christiane
__________________ Viele Grüße aus dem Harz!
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25
02.03.2009 07:14 |
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Antonia Thien
König
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Nee, steht so nicht drin, wäre ja auch Nonsens. Denken Sie nur an den Fall, dass ein Gewerbetreibender verstirbt und die Abmeldung außer von Amts wegen nicht erreicht werden kann.
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26
02.03.2009 07:20 |
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Anni
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So mein Fall der nicht Abmeldung kommt nun endlich zur Abmeldung von Amts wegen.
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28
05.03.2009 15:16 |
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Roland Kissau
Kaiser
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aus dem verregneten Hückeswagen!
Ist die Abmeldung von Amts wegen eigentlich ein Verwaltungsakt, für den vorher eine Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz erforderlich ist? Bisher haben wir immer angehört, weil wir dann auf jeden Fall auf der sicheren Seite sind. Außer, der Aufenthalt des Gewerbetreibenden war nicht bekannt, was ja auch schon mal vorkommt!
Schönen SchlaDo noch
Roland Kissau
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29
05.03.2009 15:40 |
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ve-ru
Routinier
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RE: Nach mehrmalige Aufforderung keine Gewerbeabmeldung |
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@kollege kissau
Voll ins Schwarze getroffen.
Im Ernstfall muss dann so ein richtig netter Bescheid her, gegen den der "Abgemeldete" auch Widerspruch einlegen darf.
Da ist ein vollständiges Verwaltungsverfahren und eine unzustellbar zurück gekommene Anhörung schon praktisch. Diese lässt sich dann noch mit der vor der Abmeldung von Amts wegen gezogenen Melderegisterauskunft aufwerten.
Den Fall hatten wir aber bisher nur einmal.
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Kirsten Venz
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30
05.03.2009 17:58 |
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Stralsundchen
Tripel-As
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Ja, die Anhörung machen wir vorher auch...
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31
06.03.2009 11:43 |
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Renate Jacob
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Ich hab´s auch ein bisschen mit gelesen.
Eine Abmeldung von Amts wegen ist ein VA den man zum Schuss öffentlich zustellen muss, wenn die Anhörung dazu als unzustellbar zurück kam, sonst wird er ja nie wirksam.
Schönes Wochenende an alle.
Wir haben hier in Thüringen gerade sch.... Wetter
Renate Jacob
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32
06.03.2009 11:57 |
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Tripel-As
Dabei seit: 24.07.2009
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Ein Moin aus der Hamburger Peripherie.
Kurz zu mir: ich bin zwar hier neu, aber nicht neu im Beruf. Mein Tätigkeitsbereich umfasst alle ordnungs- und gewerberechtlichen sowie vertretungsweise einwohnermelderechtlichen Angelegenheiten einer hauptamlich verwalteten Gemeinde mit rund 9.000 Einwohnern.
Zum Thema. Mich wundert ein wenig der Aufwand, den ihr hier bei Gewerbeabmeldungen v.A.w. betreibt. Stelle ich fest, dass ein Gewerbe offensichtlich aufgegeben wurde, gibts ein freundliches Schreiben mit der Bitte um Klärung der Angelegenheit hinsichtlich der noch bestehenden Gewerbeanmeldung. In 95 Prozent der Fälle folgt eine Reaktion auf das Schreiben. Kommt das Schreiben mit dem Postvermerk "unbekannt" zurück, erfolgt die Abmeldung v.A.w. und z.d.A. Da fang ich dann nicht mehr mit großartigen Recherchen nach dem Verbleib des Gewerbetreibenden an.
Kommt das Schreiben nicht zurück und folgt nach Ablauf der Frist von 14 Tagen keine Reaktion, gibts ein "deutliches" Schreiben mit Aufzeigung des Ordnungswidrigkeitstatbestands einschließlich möglicher Bußgeldhöhe, die Ankündigung der möglichen Abmeldung v.A.w. und den Hinweis, dass dieses Schreiben dahingehend eine Anhörung nach den einschlägigen Paragraphen darstellt. Wer dann innerhalb von 14 Tagen nicht in die Puschen kommt, dem schicke ihm die Anhörung im Bußgeldverfahren zu und melde das Gewerbe spätestens mit der Bußgeldfestsetzung bzw. mit Ablauf der ungenutzt verstrichenen Einspruchsfrist gegen das Bußgeld v.A.w. ab.
Von Zwangsgeldern bin ich nicht mehr so begeistert. Wer sich davon beeindrucken läßt, reagiert eigentlich schon zuvor auf meine schriftliche Anfrage. Ansonsten hätte sich die Beitreibung des Zwangsgeldes spätestens mit der Abmeldung v.A.w. erledigt. Oder wartet ihr damit, bis das Zwangsgeld nach Monaten oder Jahren beigetrieben ist?
__________________ ich sing vor deinem fenster und der regen lässt nicht nach
und eine stimme ruft von oben: falsches fenster, falscher tag
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33
24.07.2009 11:21 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
von meiner Terrasse!
Je nach Einzelfall verfahren wir unterschiedlich, wenn ein Gewerbebetrieb aufgegeben erscheint.
In aller Regel fordern wir, soweit uns Erkenntnisse über eine Aufgabe oder Betriebsverlegung vorliegen (Mitteilung FA, Schreiben von RA, Post kommt zurück pp.) den Gewerbetreibenden (auch unter seiner Privatanschrift) an und weisen auf die Rechtslage hin (§ 14 und Owi-Folgen § 146). Dann gibt es noch ein oder zwei "Erinnerungsschreiben", je nachdem sich der Sachverhalt darstellt.
Danach folgt eine Anhörung nach § 146 mit dem Hinweis, dass der Gewerbetrebeinde aufgrund unserer wiederholten Aufforderungen zur Gewerbemeldung sich nicht mehr auf Farhlässigkeit berufen kann, sondern vorsätzlich handelt und beabscihtigt ist, den Bußgeldrahmen auszuschöpfen.
Folgt dann die entsprechende Meldung und es gibt nachvollziehbare Entlastungsgründe gibt es ein Bußgeld unter 200,00 EUR ansosnten in aller Regel 300,00 EUR. Bei Wiederholungstätern auch schon mal (bei Beharrlichkeit) 500,00 EUR oder mehr. Dieses kommt aber äußerst selten vor.
Und je nach Einzelfall arbeiten wir auch schon mal mit Zwangsgeldandrohung und Festsetzung.
Eine Abmeldung von Amts wegen machen wir nur dann, wenn wirklich zweifelsfrei (durch Außenprüfungen etc.) feststeht, dass der Gewerbebetrieb aufgegeben ist und der Gewerbetreibende nicht zu erreichen ist oder aber sich trotz der zuvor genannten Maßnahmen nicht beeindrucken läßt. Hierauf wird auber auch in den o. g. Schriftsätzen hingewiesen, wobei wir auch schon den Abmeldetermin, den wir nicht zu weit zurückdatieren, aufführen. Denn schließlich stützen sich auf unsere Meldungen auch andere Behörden (z. B. FA, BG etc. bei ihren Festsetzungen).
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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26.07.2009 18:51 |
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Kira
Jungspund
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Steffen:
Bei uns handhaben wir es folgender Maßen:
Der Gewerbetreibende wird zweimal aufgefordert sein Gewerbe abzumelden. In der zweiten Abmeldung ist bereits eine Androhung zur Festsetzung eines Zwangsgeldes enthalten und weiterhin keine Abmeldung wird durch den Außendienst festgestellt ob Gewerbe tatsächlich nicht vor handen ist.
Dann Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 €.
Wird weiterhin nicht abgemeldet, dann erfolgt Vollstreckung. Nach Vollstreckung und immer noch keine Abmeldung( in den meisten Fällen) wird von Amts wegen abgemeldet und Bußgeld von mindestens 500 € erlassen. (Gericht geht mit)
Im übrigen ist eigentlich die Abmeldung von Amts wegen ein Verwaltungsakt und somit Gebührenpflichtig. Landmann R
ohmer § 14 RdNr. 48 a letzter Satz.
__________________
und noch schöne Tage
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27.07.2009 09:30 |
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Tripel-As
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Wie ich schon schrieb, meine Erfahrung mit dem Zwangsgeld bei Aufforderung zur Gewerbeabmeldung sind nicht so knorke. Bei Aufforderung zur Gewerbeanmeldung ist das schon wieder etwas anderes. Eine Anmeldung v.A.w. ist nicht vorgesehen und würde auch an fehlenden Daten scheitern, die nur der Gewerbetreibende selbst liefern kann. Aber zurück zur Abmeldung. Das jemand ein Zwangsgeld von selbst zahlt und trotzdem die Abmeldung nicht vornimmt, ist bei mir noch nicht vorgekommen. Sprich, der Betroffene kommt meiner Aufforderung nicht nach, legt auch keinen Widerspruch ein und das Zwangsgeld muss beigetrieben (vollstreckt) werden. Das kann dauern; mitunter ein, zwei Jahre, wenn das auch noch über Amtshilfe geht. Und das Gewerbe bleibt weiterhin angemeldet. Ist das mein Ziel? Ist das der Wille des Gesetzgebers? Kaum. Der § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO sieht deutlichst die Abmeldung v.A.w. für solche Fälle vor. Die kann ich natürlich auch nach einem festgesetzten Zwangsgeld noch durchführen, aber der Zweck des Zwangsgeldes – nämlich die Gewerbeabmeldung – ist damit erreicht, wenn auch auf anderem Wege. Offene Zwangsgelder brauchen dann nicht mehr gezahlt und dürfen auch nicht mehr vollstreckt werden. Also Mühe für nichts und wieder nichts.
Deshalb gibt’s bei mir ein Bußgeld und die Abmeldung v.A.w. Die stellt faktisch das Zwangsmittel der Ersatzvornahme dar (man korrigiere mich, wenn ich das falsch sehe) und ist dementsprechend gebührenpflichtig. Aber jetzt mal ehrlich, wer macht sich hier in der Praxis die Mühe, auch noch einen Gebührenbescheid zu fertigen? Welcher Personenkreis versäumt die Gewerbeabmeldung denn, nimmt sie auch nach Aufforderung, Bußgeld- oder Zwangsmittelandrohung sowie deren Festsetzung nicht vor und äußert sich noch nicht mal zu der Sache? In solchen Fällen wurde doch zumeist eV geleistet, oder es folgt gleich Post vom Insolvenzverwalter. Alles schon gehabt. In den Wind geschrieben! Als Heizdüse in meinen Anfangsjahren hab ich auch das volle Programm durchgezogen. Mehrfache Aufforderung, Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldfestsetzung, höhere Zwangsgeldandrohung, höhere Zwangsgeldfestsetzung, Anhörung Bußgeld, Bußgeldfestsetzung. Irgendwann rief mich der Vater des Gewerbetreibenden an und teilte mit, ich könne mir weitere Mühe ersparen, sein Sohn ist letzte Woche nach langer Krankheit verstorben …
PS: Und kommen Sie bitte nicht mit Ersatzzwangshaft. Welches Verwaltungsgericht würde die im Fall einer ausstehenden Gewerbeabmeldung anordnen? Die Antwort von dort würde lauten: „Kirche im Dorf lassen … siehe § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO … Kanonen auf Spatzen … glauben Sie, wir drehen Däumchen?“
__________________ ich sing vor deinem fenster und der regen lässt nicht nach
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36
27.07.2009 14:10 |
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Marcel Fromm
Routinier
Dabei seit: 08.08.2010
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Da ich bisher keinerlei Berührungspunkte mit Bußgeldern im Gewerberecht hatte, hier nun mein Anliegen.
Ein Gewerbetreibender hat eine GewA3 vorzunehmen, da sein Betrieb durch eine andere Person übernommen wurde (GewA1 ist bereits erfolgt). Also: Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht. Keine Reaktion. Zweite (und letzmalige) Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht mit Bußgeldandrohung und angemessener Frist, auf das Schreiben zu reagieren (quasi Anhörung). Wenn wieder keine Reaktion erfolgt, möchte ich einen Bußgeldbescheid erlassen. Welche Geldbuße würdet ihr festsetzen? Ich möchte nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen und dachte erstmal an 25 Euro (plus Auslagen etc.).
In welchen Fällen kann ich auch erstmal nur mit Verwarngeld arbeiten?
Sollte man vielleicht erst ein Verwarngeld erteilen? Muss ich das Verwarngeld androhen? Was ist der Unterschied zwischen Bußgeld und Zwangsgeld?
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus Sondershausen
Marcel Fromm
"Mein Kurzzeitgedächtnis ist sehr schlecht." - "Wie schlecht ist es denn?" - "Wie schlecht ist was?"
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37
11.02.2011 10:08 |
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Tripel-As
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Um es kurz zu machen:
Bußgeld ist die Strafe für eine Ordnungswidrigkeit, hier die nicht rechtzeitige Vornahme der Gewerbemeldung nach § 14 GewO. Vorher ist die Anhörung erforderlich. Man kann für einen Tatbestand immer nur einmal bestraft werden.
Mit dem Zwangsgeld bezwecke ich, dass jemand etwas tut (unterläßt oder duldet), hier die Vornahme der Gewerbemeldung. Das Zwangsgeld ist solange wiederholbar und kann erhöht werden, bis die Gewerbemeldung erfolgt ist. Aber, die bis dann nicht gezahlten bzw. eingetriebenen Zwangsgelder sind mit Erledigung der gewollten Handlung hinfällig.
Ein Verwarngeld ist für geringfügige Ordnungswidrigkeiten gedacht und dem Betroffenen anzubieten, d.h. er muss damit einverstanden sein. "Hiermit biete ich Ihnen ein Verwarngeld in Höhe von (max. 35,00 Euro) an. Das geht auch mündlich. Ist er mit dem Verwarngeld nicht einverstanden, kann aber keine vernünftigen Argumente vorbringen, folgt das Bußgeldverfahren. Daraus ergibt sich allerdings, dass mit einem Verwarngeld auch der Aufwand eines Bußgeldverfahrens vermieden werden soll.
Denkbar ist ein Verwarngeld im Bereich der Gewerbemeldungen nach § 14 GewO, wenn jemand nach der ersten Aufforderung erscheint und sein Gewerbe rückwirkend an-, um- oder abmeldet. "Für die verspätete Meldung biete ich Ihnen ein Verwarngeld von ... an." Ich selbst verzichte in solchen Fällen allerdings darauf. Wenn wie in Ihrem Fall trotz wiederholter Aufforderung keine Reaktion erfolgt, würde ich das mit dem Verwarngeld allerdings sein lassen und gleich ins Bußgeldverfahren einsteigen (Stichwort Vorsatz). Ich setze fallabhängig zumeist zwischen 50,00 und 100,00 Euro fest.
__________________ ich sing vor deinem fenster und der regen lässt nicht nach
und eine stimme ruft von oben: falsches fenster, falscher tag
Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert, zum letzten Mal von Filter: 11.02.2011 10:58.
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38
11.02.2011 10:50 |
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