unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Suche » Suchergebnis » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Zeige Beiträge 1 bis 20 von 43 Treffern Seiten (3): [1] 2 3 nächste »
Autor Beitrag
Thema: Einwohnermeldeamt - Neue Ausweise
Filter

Antworten: 6
Hits: 7.030
12.05.2011 11:32 Forum: sonstige Themen


Um Himmels Willen! Meine Schreibarbeit aus dem Ordnungs- und Gewerbeamt soll ich mir gefälligst mit ins Meldeamt nehmen, falls doch mal Leerlauf ist. Bei der Personalsachbearbeiterin geht das natürlich nicht. Man stelle sich vor, Personalakten liegen offen im Meldeamt rum. schimpf
Thema: Einwohnermeldeamt - Neue Ausweise
Filter

Antworten: 6
Hits: 7.030
12.05.2011 09:50 Forum: sonstige Themen


Früher konnten sie das bei mir auch. Ne Beglaubigung, FÜZ, Meldebstätigung, war und ist ja auch weiterhin kein Thema. Nur Ausweise händigt man heute nicht mehr "mal eben" aus. Das dauert und das kann ich mangels technischer Voraussetzungen auch nicht von meinem Büro aus. Wird auch nicht angeschafft, kostet Geld und ich soll ja auch nur einspringen, wenn im Meldeamt ohnehin ein Platz unbesetzt ist.

Was mir Sorgen macht ist der lange Donnerstag. Dann steppt im Meldeamt der Bär, aber genau dann tauchen auch bei mir im Ordnungs- und Gewerbeamt die "Problembären" auf, welche die mich dann vertretene sollende Personalsachbearbeiterin schnell an ihre Grenzen führen werden. Die 0815-Gewerbeanmeldung wird sie schon hinkriegen. Aber wehe, da möchte jemand Auskünfte zum Maklerschein oder zur Gaststättenkonzession. Und spätestens, wenn sich dazwischen noch der Falschparker wegen seinem 5,- Euro-Ticket Luft macht...

Was mir außerdem stinkt ist das Anspruchsdenken, das gerade hier bei uns in der noblen Waldgemeinde ein besonderes ist. Nebenan in Hamburg muss man sich für den Behördengang einen Tag Urlaub nehmen, bei uns kommt es zu tumultartigen Szenen, wenn mal 5, 6 Leute vorm Meldeamt stehen. Ich hab letztens bei Famila 20 Minuten gebraucht, um eine leere Kiste Wasser gegen eine volle Kiste zu tauschen, weil Muddi anner Kasser gleichzeitig Leergutannahme und Kasse machte. Und?
Thema: KFZ-Betrieb mit Lackieranlagen
Filter

Antworten: 5
Hits: 8.490
12.05.2011 09:23 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Na dann können wir auch gleich noch die Arbeitsschutzbehörde ins Boot holen
Thema: KFZ-Betrieb mit Lackieranlagen
Filter

Antworten: 5
Hits: 8.490
RE: KFZ-Betrieb mit Lackieranlagen 12.05.2011 09:10 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ganz genau. Zum Bauamt schicken wg. eventueller Nutzungsänderung, an die Handwerkskammer verweisen, ob er dafür einen Lackier-Meister einstellen muss, wenn er selbst keiner ist und darauf hinweisen, dass die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO keinesfalls die Erlaubnis ersetzt und zum Gewerbebeginn berechtigt, sollte für das Gewerbe eine gesonderte Erlaubnis (GastG, Makler, Handwerkskarte usw.) erforderlich sein. Die Anzeige selbst können und sollen Sie sogar entgegen nehmen. Sie und die in Kenntnis zu setzenden Behörden wollen schließlich wissen, was bei Ihnen in Marne gerade Sache ist. Wäre von X allerdings taktisch klüger, zunächst die vorgenannten Dinge abzuklären.
Thema: Einwohnermeldeamt - Neue Ausweise
Filter

Antworten: 6
Hits: 7.030
Einwohnermeldeamt - Neue Ausweise 09.05.2011 19:20 Forum: sonstige Themen


Frage an die Kollegen/innen, die zusätzlich im Einwohnermeldeamt mitmischen. Die Bearbeitungszeit der neuen Personalausweise hat sich sowohl bei der Beantragung als auch bei der Ausgabe im Vergleich zu den alten Ausweisen enorm verlängert. Bei uns (9000 Einwohner) ist das Einwohnermeldeamt mit 1 1/2 Kräften und somit nur zu den Öffnungszeiten voll besetzt. An sich schon eng, aber ist aus Urlaubs- oder Krankheitsgründen nur eine Kraft da, geht nichts mehr unter 30 Minuten Wartezeit. Der verwöhnte Bürger nimmt das natürlich nicht hin, sodass ich nun ggf. Ordnungs- und Gewerbeamt liegen lassen und im Meldeamt einspringen soll. Ich selbst werde dann von der völlig sachfremden Personalsachbearbeiterin vertreten. Wie das in der Realität laufen wird, kann ich mir ausmalen, weil ich weiß, wie das hier nach 2 Wochen Urlaub meinerseits aussieht, sprich ich mach dann wohl alles gleichzeitig. Wurde bei Euch im Anblick der ja durchaus angekündigten längeren Bearbeitungszeit in Sachen Personalaufstockung reagiert?

PS: kommt jetzt nicht mit "was sind schon 30 Minuten?" Das läuft hier unter Katastrophe!
Thema: Holding
Filter

Antworten: 1
Hits: 13.494
Holding 09.05.2011 17:39 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Ein Moin in die Runde

Eine Holding AG, deren Gegenstand "das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung an solchen Unternehmen" ist, betreibt selbst kein nach § 14 GewO anzeigepflichtiges Gewerbe, sondern verwaltet ihr eigenes Vermögen. Anmeldepflichtig wären ggf. nur die Unternehmen, an den die Holding AG als Gesellschafterin oder Geschäftsführerin beteiligt ist. Sehe ich das richtig? Mir ist da gerade ein Auszug aus dem Handelsregister auf den Tisch geflattert.
Thema: Jetzt geht´s los: "Männerecke"!
Filter

Antworten: 389
Hits: 335.765
25.02.2011 11:04 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


http://cgi.ebay.de/330532507757 !!!
Thema: Jetzt geht´s los: "Männerecke"!
Filter

Antworten: 389
Hits: 335.765
25.02.2011 09:42 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Verdammich noch eins, den wollte ich auch gerade bringen. Bei mir lautet er allerdings:

Kommt ein Monteur von Rank Xerox ins Bundesverteidigungsministerium und sagt am Empfang: "Hallo, ich bin hier um den Kopierer zu warten.". Antwortet die Empfangsdame: "Tut mir leid, der Herr Minister ist gerade auf Dienstreise in Afghanistan."
Thema: Schwäne
Filter

Antworten: 22
Hits: 39.468
22.02.2011 11:07 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Engländer? Die essen auch Wildschweinbraten in Pfefferminzsosse und trinken warmes Bier! Für mich sind die keine Referenz
Thema: Schwäne
Filter

Antworten: 22
Hits: 39.468
21.02.2011 13:43 Forum: Offtopic - Fun - Sonstiges


Zitat:
Original von Kuddel
Moin Moin
Ich habe hier auf meiner Etage auch das Veterinäramt und habe da mal die Kollegen Tierärzte gefragt.
Warum es hier den Schwan nicht auf der Speisekarte gibt, konnten die sich auch nicht so recht erklären. Ist vielleicht ähnlich wie bei Hund und Katze, die ja in anderen Ländern auch gerne gegessen werden, die wir aber kaum auf den Tisch bringen würden.
Aber eine Veterinärin hat daraufhin mit einem befreundeten Jäger aus Brandenburg gesprochen. Dessen Aussage zufolge gehört der Schwan zum jagdbaren Wild und soll vorzüglich schmecken. Er hat Schwan nach eigenem Bekunden schon selber gegessen.

In diesem Sinne ein fröhliches Hallali beim Schwanenjagen am Wochenende


Unser Rathaus-Hausmeister mit eigenem Jagdrevier bestätigte mir soeben auf Nachfrage, dass Schwäne in der Tat zum jagdbaren Wild gehören. Geniessbar seien jedoch nur Jungschwäne, denn alte Schwäne sollen tatsächlich tranig schmecken. Er selbst habe jedoch keine Schwäne im Revier und auch noch keine gegessen (Obwohl ich ihm das sofort zutrauen würde. Er isst auch Knoblauch pur!).

Warum Schwäne in Deutschland nicht auf der Speisekarte stehen, mag tatsächlich historische Gründe haben. So gilt der Schwan als mythisches bzw. königliches Tier und taucht dementsprechend in einigen Wappen auf, so auch in meinem Heimatkreis Stormarn. Seine Haltung unterlag laut Wikipedia im Mittelalter dem Hoheitsrecht und die wird aus vorgenannten Gründen sicherlich nicht aus Nahrungsgründen erfolgt sein.
Thema: Nach mehrmalige Aufforderung keine Gewerbeabmeldung
Filter

Antworten: 37
Hits: 54.019
11.02.2011 10:58 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Um es kurz zu machen:

Bußgeld ist die Strafe für eine Ordnungswidrigkeit, hier die nicht rechtzeitige Vornahme der Gewerbemeldung nach § 14 GewO. Vorher ist die Anhörung erforderlich. Man kann für einen Tatbestand immer nur einmal bestraft werden.

Mit dem Zwangsgeld bezwecke ich, dass jemand etwas tut (unterläßt oder duldet), hier die Vornahme der Gewerbemeldung. Das Zwangsgeld ist solange wiederholbar und kann erhöht werden, bis die Gewerbemeldung erfolgt ist. Aber, die bis dann nicht gezahlten bzw. eingetriebenen Zwangsgelder sind mit Erledigung der gewollten Handlung hinfällig.

Ein Verwarngeld ist für geringfügige Ordnungswidrigkeiten gedacht und dem Betroffenen anzubieten, d.h. er muss damit einverstanden sein. "Hiermit biete ich Ihnen ein Verwarngeld in Höhe von (max. 35,00 Euro) an. Das geht auch mündlich. Ist er mit dem Verwarngeld nicht einverstanden, kann aber keine vernünftigen Argumente vorbringen, folgt das Bußgeldverfahren. Daraus ergibt sich allerdings, dass mit einem Verwarngeld auch der Aufwand eines Bußgeldverfahrens vermieden werden soll.

Denkbar ist ein Verwarngeld im Bereich der Gewerbemeldungen nach § 14 GewO, wenn jemand nach der ersten Aufforderung erscheint und sein Gewerbe rückwirkend an-, um- oder abmeldet. "Für die verspätete Meldung biete ich Ihnen ein Verwarngeld von ... an." Ich selbst verzichte in solchen Fällen allerdings darauf. Wenn wie in Ihrem Fall trotz wiederholter Aufforderung keine Reaktion erfolgt, würde ich das mit dem Verwarngeld allerdings sein lassen und gleich ins Bußgeldverfahren einsteigen (Stichwort Vorsatz). Ich setze fallabhängig zumeist zwischen 50,00 und 100,00 Euro fest.
Thema: Gebühren für Gewerbeanzeigen nach §§ 14, 15 GewO
Filter

Antworten: 0
Hits: 5.324
Gebühren für Gewerbeanzeigen nach §§ 14, 15 GewO 10.08.2010 14:28 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Das Land Schleswig-Holstein hat mit der geänderten Landesverordnung über Verwaltungsgebühren im Bereich der Gewerbeangelegenheiten einen kapitalen Bock geschossen.

Bislang war die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und –abmeldung nach § 14 GewO an sich gebührenfrei. Die schriftliche Bestätigung der vorgenommenen Gewerbeanmeldung und –ummeldung (der sogenannte Gewerbeschein bzw. der geänderte Gewerbeschein) nach § 15 GewO war hingegen mit einer Gebühr von 20,00 Euro verbunden. Die schriftliche Bestätigung der vorgenommenen Gewerbeabmeldung war gebührenfrei.

Die geänderte Gebührenordnung sieht vor, dass die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO an sich nach wie vor gebührenfrei ist. Für deren schriftliche Bestätigung nach § 15 GewO wird nunmehr jedoch eine Gebühr von 25,00 Euro erhoben. Soweit verständlich. Die Gebührenerhöhung war eigentlich überfällig. Nun aber kommts:

Die Gewerbeummeldung nach § 14 GewO an sich ist nicht mehr gebührenfrei. Sie kostet fortan 10,00 Euro. Soll die Ummeldung nach § 15 GewO schriftlich bestätigt werden, sind zusätzlich 25,00 Euro zu erheben! Das wären 35,00 Euro! 10,00 Euro mehr als für die Anmeldung.

Auch die Gewerbeabmeldung nach § 14 GewO an sich ist nicht mehr gebührenfrei, sondern kostet jetzt ebenfalls 10,00 Euro. Hier wäre die schriftliche Bestätigung der Abmeldung allerdings gebührenfrei.

Auf Rückfrage beim zuständigen Landesministerium über den Sinn dieser Regelung wurde mitgeteilt, dass diese so nicht beabsichtigt gewesen ist! Vorgesehen war eigentlich eine einheitliche Gebühr für An-, Um- und Abmeldung. Es wird nun kurzfristig ein Erlass darüber folgen, welche Gebühren bis zur neuerlichen, nunmehr richtigen Änderung der Gebührenordnung zu erheben sind.

Noch Fragen? Wand

Ich befürchte zudem, dass die Zahl der ohne Aufforderung vorgenommenen Abmeldungen aufgrund der Gebühren weiter sinken wird, sprich der Schreibkram wächst an. Hat hier jemand Erfahrungen beim Wechsel von der gebührenfreien zur gebührenpflichtigen Gewerbeabmeldung?
Thema: Frage zum Datenschutz
Filter

Antworten: 9
Hits: 7.518
RE: Frage zum Datenschutz 29.03.2010 17:57 Forum: Gaststättenrecht


Hallo.

Bei Behörden gilt die Verschwiegenheitspflicht. Jeder Verwaltungsmitarbeiter wird bei Einstellung darüber belehrt und unterschreibt eine entsprechende Erklärung. Daten sind an unbeteiligte Dritte nicht weiter zu geben. Punkt! Nähere Regelungen finden Sie u.a. in den Landesdatenschutzgesetzen.

Gerade bei kleinen Verwaltung läßt es sich natürlich nicht vermeiden, dass sich innerhalb der Behörde auf dem kurzen Dienstweg ausgetauscht wird und Mitarbeiter mal an sachgebietsfremde Daten gelangen, aber auch das hat das Rathaus nicht zu verlassen! Ebenso ist der Datenaustausch zwischen den Behörden streng reguliert. Nicht jede Behörde kommt an jede Daten, "nur weil sie Behörde ist".

Es ist natürlich bitter, von Dritten auf der Straße auf Probleme angesprochen zu werden, die sie nichts angehen und von denen sie auch nichts wissen dürften. Allerdings wird sich von den Menschen auch viel zu Recht gesponnen. Wenn ich zählen würde, wie oft ich zu hören bekommen: "Sagen Sie, Sie arbeiten doch auf dem Amt ... stimmt das eigentlich ... und ich habe gehört, dass ... und in dem Laden sitzt doch auch nie ein Mensch, wie läuft der eigentlich ... usw." Und dann folgen die abenteuerlichsten Geschichten und Vermutungen. Ich zuck dann mit der Schulter, gebe ein "Unsinn!" von mir, wenns gar zu hanebüchen wird und machs mir hinter meiner Verschwiegenheitspflicht bequem. Aber der Verweis darauf reicht oft genug aus, um die Fantasie der Menschen noch mehr anzuregen.

Kurzum, um ein "Datenleck" in der für Sie zuständigen Behörde zu orten, brauchen Sie konkrete Anhaltspunkte. Wenn etwa Umsatzzahlen im Umlauf sind, die eigentlich keiner weiter wissen kann. Getrascht und geredet wird viel.
Thema: Gewerbeauskunft-Zentrale
Filter

Antworten: 152
Hits: 479.707
17.03.2010 17:06 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Na holla die Waldfee! Letzte Woche bei mir das gleiche Spiel. Die besorgen sich die Daten offenbar über die Telefonbücher. Mein Betroffener war längst in Rente, aber in seinem Telefonbucheintrag stand Maler. Das war mal sein Beruf. Hat sich hier übelst aufgeregt, bevor ich ihm deutlich machen konnte, dass das nicht von uns stammt und er das Schreiben entsorgen soll. Hätte es mal an mich nehmen sollen!
Thema: nur ein Telefonanschluss
Filter

Antworten: 3
Hits: 3.157
22.02.2010 16:23 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Moin!

Also, wenn ich so überlege, wie viele Schlüsseldienste sich bei uns so im Telefonbuch lümmeln ...

Nein, ein Telefonbucheintrag allein begründet gar nichts. Jedenfalls keinen Betriebssitz im Sinne der GewO. Der Rest ist freie Marktwirtschaft. Es ist nicht Aufgabe des Gewerbeamtes, die örtlichen Unternehmen vor der auswärtigen Konkurrenz zu schützen.
Thema: Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren
Filter

Antworten: 36
Hits: 42.598
26.08.2009 15:38 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Richtig, irgendwann tuts weh, spätestens, wenn der VB vor der Tür steht und zum ersten mal tatsächlich Geld fließen soll.

So, muss los. Die Katze muss zum Tierarzt.
Thema: Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren
Filter

Antworten: 36
Hits: 42.598
26.08.2009 15:32 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Thomas Mischner
...

Durchgesetzt wird nicht die sofortige Vollzeihung, sondern die Grundverfügung (Aufforderung zur Gewerbeanzeige) und zwar mittels eines Zwangsmittels (in Betracht kommt wohl nur das Zwangsgeld), welches zweckmäßigerweise gleich im Ausgangsbescheid angedroht wurde.
...


Ja, schon klar. Wollte damit nur andeuten, dass als Zwangsmittel nur das Zwangsgeld bleibt. Und? Am Ende habe ich 1.000 Euro in der Einnahme, die Kämmerin freut sich und mein Gewerberegister ist noch immer unrichtig.
Thema: Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren
Filter

Antworten: 36
Hits: 42.598
26.08.2009 15:18 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Zitat:
Original von Schwarzer

Da das Bußgeld bezahlt und der Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt hat, steht die Schuld des Betroffenen fest. Das ist für die Anordnung von Belang.
Die Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten sowie die gewerberechtliche Ordnung begründet das öffentliche Interesse an einer schnellen Wirksamkeit des VA. Somit kann, um keine ewigen Ping-Pong-Spiele im Verfahren hinnehmen zu müssen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sachgerecht, erforderlich und angemessen sein. Im gegebenen Fall ist nunmehr offenkundig, dass der Betriebssitz nicht mehr stimmt. Der Betroffene kann also zur Durchsetzung seiner Pflichten auch mit massiven Mitteln in die Pflicht genommen werden, da mildere Mittel sich bereits als fruchtlos erwiesen haben.


Moin von der Waterkant!

Ich hätte, aber das schrieb ich schon, bei der unklaren Lage ein Bußgeldverfahren noch gar nicht eröffnet. Aber gut, der Gewerbetreibende hat ein Bußgeld dafür bekommen, dass er eine Gewerbeummeldung nicht vorgenommen hat. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig, weil sich der Gewerbetreibende in keinster Weise auch nur irgendwie geäußert hat und daher nach Aktenlage entschieden wurde. Das ist natürlich allein sein Problem. Aber steht mit dem rechtskräftigen Bußgeld jetzt fest, dass der neue Wohnsitz tatsächlich auch der neue Betriebssitz ist? Die Realität kann eine andere sein. Bußgeld- und Verwaltungsverfahren sind zudem zwei verschiedene Paar Schuhe. Will letztendlich nur sagen, Roesje muss damit rechnen, dass am Ende doch alles ganz anders kommt und der Gewerbetreibende plötzlich erklärt, er habe im Keller seines vorherigen Wohnhauses noch Räume gemietet und gehe nach wie vor dort seiner gewerblichen Tätigkeit nach (Kerzen ziehen oder was auch immer), aber die Post geht halt zu ihm nach Hause. Und das Bußgeldverfahren? Ja wissen Sie, da hatte er Streit mit seiner zukünftigen Ex-Frau und die hat ihm ständig die Post vorenthalten und überhaupt und sowieso…

Über die Rechtfertigkeit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung können wir uns lange streiten, glaub ich. Erst recht über den Sinn in diesem Fall. Erkläre ich einen Hund für gefährlich, hat das den sofortigen Leinen- und Maulkorbzwang zur Folge, auch wenn gegen die Feststellungsverfügung Widerspruch eingelegt wird. Da stellt auch kein Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung auf Antrag wieder her. Hält der Halter sich nicht daran, kann ich den Hund zur Not sogar fortnehmen, auch wieder mit sofortiger Vollziehung. Aber wie setzte ich bei einer Aufforderung zur Gewerbeummeldung die sofortige Vollziehung eigentlich durch?
Thema: Privatwohnung als Verkaufsstelle
Filter

Antworten: 6
Hits: 6.464
RE: Privatwohnung als Verkaufsstelle 26.08.2009 14:08 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


In Schleswig-Holstein nicht, d.h. für Ladengeschäfte aller Art und auch für den Verkauf außerhalb fester Verkaufsstellen gilt, keine Begrenzung der Öffnungszeit mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage.
Thema: Anzeigepflicht bezüglich Verlegung des Betriebs nicht nachgekommen - Bußgeldverfahren
Filter

Antworten: 36
Hits: 42.598
26.08.2009 13:44 Forum: Stehendes Gewerbe (allgemein)


Mir hilft in solchen Fällen – überhaupt bei jedem VA – immer die Vorstellung, wie begründe ich meine Entscheidung im Ernstfall vor dem Verwaltungsgericht. In Ihrem Fall hat der Gewerbetreibende seinen bisherigen Betriebssitz offenkundig aufgegeben. Dem Finanzamt ist zwar keine neue Anschrift bekannt, aber dort fließt nach wie vor Umsatzsteuer (?), was ein Anhaltspunkt für eine weiterhin bestehende gewerbliche Tätigkeit ist. Aber wo ist der neue Betriebssitz? Dass der Gewerbetreibende mit seinem Wohnsitz auch seinen Betriebssitz an die neue Adresse verlegt hat, ist ziemlich wahrscheinlich, aber auch hinreichend belegt? Gut, er hat das Bußgeld kommentarlos hingenommen, aber ist das ein Schuldeingeständnis bzw. ein Nachweis über den neuen Betriebssitz? Hat er am Ende seinen Betriebssitz in einen anderen Ort verlegt und es wäre eine Abmeldung, nicht aber die geforderte Ummeldung notwendig? Wie schon geschrieben, im Zweifel ziehen Sie den kürzeren.

Aber was soll eigentlich erreicht werden? Der Gewerbetreibende soll sich endlich mal äußern, den Sachverhalt klären und ggf. die Ummeldung vornehmen, oder? Ich würde es in Ihrem Fall deshalb jetzt auch darauf ankommen lassen, den Betriebssitzwechsel an die neue Wohnanschrift unterstellen und den Gewerbetreibenden unter Androhung der Zwangsgeldfestsetzung zur Ummeldung auffordern. Legt er Widerspruch ein, muss er den begründen (ok, müssen tut er nicht, sollte er aber, da sonst zwecklos) und dann sollte die Sachlage geklärt sein. Abhelfen können Sie dem Widerspruch dann selbst, ansonsten geht die Sache guten Gewissens zur Widerspruchsbehörde.

Aber was wollen Sie mit der sofortigen Vollziehung bezwecken? Zumal Sie das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Verfügung gesondert begründen müssen. Worin besteht in Ihrem Fall die Notwendigkeit, dass im Falle eines Widerspruchs dessen aufschiebende Wirkung entfällt? Ich greife zur sofortigen Vollziehung eigentlich nur bei Gewerbeuntersagungen, theoretisch im Gaststättenrecht (mußte ich noch nie) und ansonsten öfter mal im Ordnungsrecht, etwa bei der Gefährlichkeitsfeststellung von Hunden. Aber bei Anzeigepflichten nach § 14 GewO??
Zeige Beiträge 1 bis 20 von 43 Treffern Seiten (3): [1] 2 3 nächste »

Views heute: 420.361 | Views gestern: 423.306 | Views gesamt: 891.026.396


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 46 | Gesamt: 0.134s | PHP: 99.25% | SQL: 0.75%