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Zum Ende der Seite springen Freizügigkeitbescheinigung für polnische Staatsbürger
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van de Loo   Zeige van de Loo auf Karte van de Loo ist männlich
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Text Freizügigkeitbescheinigung für polnische Staatsbürger

Ab wann kann einem polnischen Staatsbürger der seinen Betriebssitz nach Deutschland verlegen will eine Gewerbeanmeldung ausgehändigt werden?

Welche Voraussetzungen sind bei den neuen EU Mitgliedern ( z.B. Polen ) zu beachten.
1 16.06.2005 15:34 van de Loo ist offline E-Mail an van de Loo senden Homepage von van de Loo Beiträge von van de Loo suchen
Solon
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo nach Kleve,

seit dem 1. Mai 2004 ist Polen Vollmitglied der EU. Es gilt somit Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht. Dies bedeutet, dass polnische Gewerbetreibende (aber natürlich auch alle anderen EU-Vollmitglieder) ohne weiteres in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen.

In den nach wie vor erforderlichen Aufenthaltstiteln ist es nicht mehr zulässig, Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit festzusetzen. Insofern ist die Prüfung des Aufenthaltstitels (Feld-Nr. 30 der GewA) u.a. für polnische Gewerbetreibende nicht mehr erforderlich.

Übergangsregelungen gelten jedoch die neu aufgenommenen EU-Mitglieder hinsichtlich der Aufnahme von unselbständigen Tätigkeiten.
Hier sollte insbesondere auf das Problem der Scheinselbständigkeit geachtet werden.

Eine interessante Sammlung von Informationen zu den neuen EU-Mitgliedsstaaten findet sich hier.

Viele Grüße aus dem Spreewald

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
2 16.06.2005 23:04 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Solon
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van de Loo   Zeige van de Loo auf Karte van de Loo ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von van de Loo


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Freizügigkeit

Hallo aus Kleve,

in der GewO im § 15 Nr. 4 Randziffer 7 ( Frieauf) von März 2005
ist unteranderem angegeben, dass Angehörige der Staaten Lettland Estland Litauen Polen Rumänien usw grundsätzlich eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis mit der Befugnis zur selbständigen Tätigkeit bei der Gewerbeanzeige vorlegen müssen.

Das Ausländeramt im Kreis Kleve bezeichnet diese Erlaubnis als Freizügigkeitsbescheinigung.

Nochmals die Frage Wer hat hier wann was zu prüfen und ??

MfG
v.d.loo
3 17.06.2005 09:46 van de Loo ist offline E-Mail an van de Loo senden Homepage von van de Loo Beiträge von van de Loo suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Freizügigkeit

Hei aus Hamm,
Angehörige von den genannten EU-Staaten genießen Freizügigkeit.

Wenn sie sich in Deutschland mit Wohnsitz angemeldet haben, bekommen sie von der Meldebehörde oder dem Ausländeramt die Freizügigkeitsbescheinigung. So wie ich das verstanden habe, ist es nur eine Formalie.

Unser Ausländeramt gab mir gerade folgende Auskunft:
Nach dem Freizügigkeitsgesetz EU kann der EU-Bürger hier ein Gewerbe anmelden. Dann legt er diese Anmeldung seinem Ausländeramt vor und bekommt diese Bescheinigung. Da ist nichts mit prüfen o.ä.


Viele Grüße aus Hamm

Jörg Wiesemeier

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jörg Wiesemeier: 17.06.2005 10:50.

4 17.06.2005 10:10 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Tag, Herr van de Loo und auch Ihnen ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Auch ich kann mich den Ausführungen der Kollegen Land und Wiesemeier nur anschließen. Eine Unterscheidung zwischen EU-Bürgern (Vollmitglieder der EU), ob aus Polen, Frankreich oder England ist gewerberechtlich nicht zulässig. Alle EU-Bürger sind gewerberechtlich Inländern gleichgestellt. Hierzu kann ich nur auf die Ausführungen im Kommentar Landmann / Rohmer zur Gewerbeordnung im Band 1 § 1 Rd.-Nr. 32 ff. sowie im Band 2 Ziffer 1 verweisen. Lesen

Hieraus wird deutlich, dass gewerberechtlich generell keinerlei Unterscheidung zwischen EU-Bürgern und Bundesbürgern zu machen sind.

Bei uns läuft es so:

Wenn es sich um nicht erlaubnispflichtige Gewerbebetriebe handelt, nehmen wir die Gewerbeanmeldung entgegen und bestätigen in der Regel sofort; d. h. der Gewerbetreibende bekommt seine Bestätigung mit. Ergeben sich irgendwelche gravierenden Zweifel, nehmen wir die Gewerbeanmeldung entgegen (geben sie auch in das Programm ein), lassen unterschreiben und sagen dem Anmeldenden, dass wir entsprechend § 15 Abs. 1 innerhalb von 3 Tagen die Gewerbeanmeldung (wenn keine Probleme vorliegen) bescheinigen. Soweit wir Erkenntnisse gewinnen oder aber sich diese bei der Anmeldung ergeben, dass hier evtl. eine Scheinselbständigkeit vorliegen könnte, geben wir eine Kopie der Anmeldung an die LVA mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. weitere Veranlassung.

Eine weitergehende, insbesondere ausländerrechtlich Prüfung ist bei der Gewerbeanmeldung nicht unser Part, sondern Aufgabe der Fachbehörde (Fachamt). Diesen Kollegen sollte man jedoch kurzfristig (insbesondere bei Zweifeln) eine Kopie der Anmeldung zusenden.

Sollte sich dann ergeben, dass die Person das Gewerbe nicht ausüben darf, ist ggf. ein Verfahren nach § 35 GewO durchzuführen.

Also, kurz gesagt: Bei uns bekommt ein EU-Bürger (egal ob Pole oder sonstwer) die Bestätigung der Gewerbeanmeldung sofort mit, wenn er ein nur anzeigepflichtiges Gewerbe anmelden möchte.

Den von Ihnen zitierten Kommentar habe ich leider nicht, jedoch ist es mit den Aussagen der Kommentatoren so wie mit den Stellungnahmen hier im Forum. Sie spiegelt nur die Auffassung des jeweiligen "Schreiberlings", die sich vielfach auf Rechtsprechung in ähnlich gearteten Fällen stützt, wieder!

Nochmals schöne Grüße nach Kleve! ......

8) und ansonsten weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! 8)

Kramer, Stadt Cloppenburg

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
5 17.06.2005 12:30 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Neetz   Zeige Neetz auf Karte Neetz ist weiblich
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Anmeldung poln. Staatsbürger

Für mich gilt die Regelung:
Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit bei poln. Gewerbetreibenden:
beglaubigter Auszug aus dem Strafregister - vom Antragsteller beim zuständigen Gericht zu beantragen - und steuerliche Unbedenklichkeit vom zuständigen Finanzamt. Jedoch in deutscher Sprache. das hatte ich nicht bedacht und nun muß der Herr das noch übersetzen lassen. das wurde im letzten Rundschreiben vom Ministerium mitgeteilt.
6 20.06.2005 08:01 Neetz ist offline E-Mail an Neetz senden Homepage von Neetz Beiträge von Neetz suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo Frau Neetz,

und willkommen im Forum.

Ich möchte nur kurz anmerken, dass die von Ihnen geschilderte Verfahrensweise der Zuverlässigkeitsprüfung natürlich nur dann in Frage kommt, wenn diese tatsächlich vorzunehmen ist - also z.B. bei erlaubnispflichtigen Gewerben bzw. bei Vorliegen eines Anfangsverdachts in Bezug auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

Bei freien (nicht zulassungspflichtigen) Gewerben, die nur nach § 14 GewO anzuzeigen sind, ist diese Verfahrensweise nicht "rein vorsorglich" möglich.

Zeigefinger Ich wollte dies nur kurz erwähnt haben, da sich der Ausgangsbeitrag auf ein rein anzeigepflichtiges Gewerbe bezog.

Freundliche Grüße

R. Land

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7 20.06.2005 09:43 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Neetz   Zeige Neetz auf Karte Neetz ist weiblich
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Hm.....ob das nur bei erlaubnispflichtigen oder nur anzeigepflichtigen Gewerben so praktiziert werden soll, steht dort nicht. Aber für den nächsten "Fall" werde ich es dann nicht mehr verlangen.
Vielen Dank.
8 20.06.2005 12:20 Neetz ist offline E-Mail an Neetz senden Homepage von Neetz Beiträge von Neetz suchen
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Hallo, liebe Kollegen! Grüße aus Kranenburg am Niederrhein

Jede nähere Prüfung bei ausländischen Gewerbetreibenden, die kein erlaubnispflichtiges Gewerbe betreiben, könnten böse Menschen auch als Diskriminierung auffassen. Den Gewerbeämtern obliegt sowieso keine rechtliche Prüfung außerhalb der Maßgaben der Gewerbeordnung.

Bei uns ergab sich auch das Problem. dass wir kein Bestätigung der Gewerbeanmeldung herausgegeben haben, wenn die Freizügigkeitsbescheinigung noch nicht vorlag und eine Freizügigkeitsbescheinigung wurde nicht erteilt, solange keine Bestätigung der Gewerbeanmeldung herausgegeben wurde. Die Katze hat sich quasi in den Schwanz gebissen.

Nun ist es so, dass wir Gewerbeanmeldungen von Polen, Letten etc. annehmen und den Leuten gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung dieser Freizügigkeitsbescheinigung in die Hand drücken oder zeitgleich bearbeiten. Das Ausländeramt bekommt sowieso eine Durchschrift der Gewerbeanzeige und sollte sich dann herausstellen, dass eine Freizügigkeitsbescheinigung bislang nicht beantragt worden ist, so ist das meiner Meinung nach deren Bier.
9 22.06.2005 11:54 Kranenburg ist offline E-Mail an Kranenburg senden Homepage von Kranenburg Beiträge von Kranenburg suchen
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