Gewerbeanmeldung einer EWIV |
Roberto
Grünschnabel
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Gewerbeanmeldung einer EWIV |
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Hallo,
wo wurde schon eine EWIV (Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung) angemeldet oder weiß jemand wie es geht. Meine telefonischen Anfragen in umliegenden Großstädten verliefen leider negativ (kein Fall bekannt). Es handelt sich hierbei um einen in der Praxis äußerst seltenen Zusammenschluss von mehreren Gesellschaftern (eingetragene Vereinen, Kapitalgesellschaften und natürliche Personen) , von denen zumindest eines aus dem EU-Ausland kommen muss. Die hiesige EWIV soll noch in das Handelsregister eingetragen werden, was allerdings noch dauern kann. Laut notariellem Gründungsvertrag gibt es einen Geschäftsführer und sechs Gesellschafter. Erfolgt die Gewerbeanzeige analog der OHG für jeden Gesellschafter gesondert ? wo wird dann die Geschäftsführerin der EWIV eingetragen, wenn die entsprechenden Felder von den Gesellschaftern belegt sind ? Oder wird die EWIV wie eine GmbH angemeldet mit der Geschäftsführerin, während die Gesellschfter nicht aufgenommen werden ?
Roberto aus Ratingen
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1
06.02.2006 15:54 |
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Solon
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pmcolonia
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RE: Gewerbeanmeldung einer EVIV |
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Ich würde hier überhaupt noch keine Anmeldung vornehmen. Wenn unbekannt ist, in welches Register ( A oder B) eingetragen wird und welcher Rechtsform die Firma gleicht, dann kann auch die Frage, ob anzumelden wie OHG oder GmbH nicht beantwortet werden. Es ist auch noch fraglich, ob die Firma eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und es eine "Vorläufergesellschaft" ( zB. GmbH i.Gr.) geben wird.Bei einer Handelsregister A Firma kann ohnehin die Gewerbeanmeldung erst nach erfolgtem Eintrag ins Handelsregister erfolgen.
Mein Rat: Ruhe bewahren und das Handelssregister prüfen lassen. Nach erfolgtem Eintrag dann die Gewerbeanmeldung vornehmen.
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2
06.02.2006 16:01 |
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Solon
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René Land
Administrator
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Hallo nach Ratingen,
Die EWIV ist eine supranationale Gesellschaftsform, der im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft einzelne Unternehmensfunktionen (z.B. Vertrieb, Forschung) übertragen werden können. Subsidär gelten für die Bundesrepublik die Vorschriften über die oHG (Gesetz vom 22.04.1988, BGBl. I S. 514)
Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung stellt eine Personengesellschaft mit der Möglichkeit eine Fremdorganschaft dar. Ihre Mitglieder haften persönlich und unbeschränkt gesamtschuldnerisch.
Gewerberechtlich besitzt die EWIV noch keine große Bedeutung. Sie soll vielmehr eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit für Personen, Gesellschaften und juristische Einheiten auf gesamteuropäischer Ebene erleichtern. Im Falle einer gewerblichen Betätigung wären Ihre Gesellschafter einzeln anzeigepflichtig.
Wenn also eine Eintragung im Handelsregister beabsichtigt ist, dann wird dies in der Abt. A erfolgen.
Zur praktischen Umsetzung:
Da - wie oben ausgeführt - subsidär das Recht der oHG gilt, entsteht die Gesellschaft bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.
Insofern könnte formell eine Anmeldung (der gf. Gesellschafter) unter der beabsichtigten Firma bereits vor Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Freilich wäre dann im Feld 2 der GewA die HR-Nummer frei zu lassen. Das Gericht würde ich bereits vermerken und mir nachweisen lassen, dass die Gesellschaft dort zur Eintragung angemeldet ist.
Um der Publizitätspflicht (Grundsatz der Firmenöffentlichkeit des § 29 HGB) genüge zu tun, muss freilich die Gesellschaft noch im Handelsregister eingetragen werden. Das ist aber primär nur ein handelsrechtliches Problem.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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3
06.02.2006 16:35 |
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Schwarzer
König
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RE: Gewerbeanmeldung einer EVIV |
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Hallo aus Aschaffenburg,
die Ewiv ist zwar hier auch noch nicht bekannt, aber vielleicht finden Sie hier nützliche Informationen:
www.libertas-institut.com/de/EWIV/de_ewiv.htm
So wie es aussieht, ist die EWIV nach deutschem Recht am ehesten einer Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit vergleichbar.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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4
06.02.2006 16:38 |
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René Land
Administrator
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Hallo Herr Schwarzer,
das ist ein Super-Link
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Den werde ich auf jeden Fall in unsere Linksammlung aufnehmen.
Insbesondere das enthaltene Dokument: "Gründung und Betrieb einer EWIV"
ist äußerst interessant. Auf den Seiten 5 und 6 werden detaillierte Aussagen zum Unternehmensgegenstand und zur Rechtspersönlichkeit gemacht. Zu letzterer ist unbedingt die Fußnote zu beachten.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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5
06.02.2006 16:53 |
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Bresgen
Haudegen
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Hallo aus Euskirchen,
mir raucht der Kopf!
Was mich an dem angesprochenen Artikel total irritiert, ist die Bemerkung auf Seite 5 "Eines ihrer Hauptmerkmale ist: Die EWIV darf keine Gewinne machen und zahlt dafür auch keine Steuern (Unternehmenssteuern)."
Mein Kommentar Landmann / Rohmer zählt aber als ein wichtiges Merkmal zur Definition eines Gewerbes auf, dass die Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet sein muss.
Ist demnach die Tätigkeit einer EWIV kein Gewerbe ? Für mich sieht es ganz danach aus !
Dann müßten wir uns auch nicht den Kopf darüber zerbrechen, wann und wie das Gewerbe anzumelden ist.
Wie seht Ihr das ?
Ratlose Grüße aus Euskirchen.
__________________
Et kütt, wie et kütt !
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6
06.02.2006 17:19 |
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Schwarzer
König
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Grüß Gott aus Aschaffenburg,
nur nicht nervös werden, die Mitglieder der Ewiv arbeiten im Rahmen der Kooperation nicht um Gottes Lohn. Also ist Gewinnerzielungsabsicht gegeben. Die steuerliche Komponente ist für die gewerberechtliche Beurteilung m.E. nicht von Belang.
Mit freundlichem Gruß
Schwarzer
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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7
06.02.2006 17:34 |
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Hubert Steinmetz
Routinier
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Auf Seite 8 heißt es, dass "Gewinne, sofern sie nicht reinvestiert werden, nicht der EWIV zu Gute kommen dürfen, sondern an die Mitglieder weitergegeben werden müssen". Das zeigt zumindest, dass Gewinne und eine Gewinnerzielungsabsicht möglich sind, die Verwendung von Gewinnen spielt für uns gewerberechtlich jedoch keine Bedeutung - So gesehen wäre der Gewerbebegriff zu bejahen.
Allerdings wird dieses Problem auch in der GewAnzVwV angesprochen: Hier heißt es, dass für die EWIV neben der EWG-VO Nr. 2137/85 gem. § 1 des EWIV-Ausführungsgesetzes vom 14.04.1988 (BGBl I, S. 514), die für die OHG geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, falls deren Mitglieder gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Anzeigepflichtig sind dann nur die im Inland tätigen geschäftsführenden Gesellschafter.
Also wie so oft: Hinterfragen was genau gemacht wird wird und dann im Einzelfall entscheiden.
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Hubert Steinmetz: 07.02.2006 08:09.
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8
07.02.2006 08:05 |
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Antonia Thien
König
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RE: Gewerbeanmeldung einer EWIV |
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Hallo,
ich habe ein Schreiben des Bundesfinanzministers vom 15.11.1988 (IV C 5 -S 1316 - 67/88) gefunden, das sehr informativ ist.
Es heißt darin, dass allein die Behandlung der EWIV als OHG und ihre Eintragung ins Handelsregister die Vermutung, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt, nicht begründen können. Die Vermutung wird schon dadurch widerlegt, dass die Personengesellschaft eindeutig kein Handelsgewerbe betreibt. Die Frage, ob eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Abgrenzungskriterien nach der Tätigkeit der EWIV zu beurteilen.
Fraglich dürfte hier die Gewinnerzielungsabsicht sein. Dazu sagt das BMF:
Nach Art. 3 S. 1 der EWG Verordnung hat die EWIV nicht den Zweck, für sich selbst Gewinne zu erzielen. Es reicht jedoch für die Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn diese Absicht nur ein Nebenzweck ist. Außerdem sind die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, in die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gesellschafter einzubeziehen. Sie sind deshalb auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine EWIV mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist, zu berücksichtigen.
Schöne Grüße
A. Thien
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9
07.02.2006 08:23 |
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René Land
Administrator
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Hallo noch einmal aus Cottbus,
ich habe auf den Seite der IHK-Stuttgart eine interessante Abhandlung über die "Wahl der Rechtsform" gefunden.
Zur EWIV heißt es dort:
"15. Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Die EWIV ist die erste gemeinsame Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern. Diese Unternehmensform entsteht mit dem Abschluss eines Gründungsvertrages zwischen den Mitgliedern und der Eintragung in das entsprechende Register des Landes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Teilnehmern zusammensetzen, und mindestens zwei ihrer Mitglieder müssen ihre Hauptverwaltung bzw. ihren Hauptsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.
Die EWIV darf selbst keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und Gewinne für sich selbst erzielen. Sie ist darauf beschränkt, die wirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder zu fördern, was diese Rechtsform oft uninteressant macht.
Der Gründungsvertrag ist formlos gültig. Da er aber beim Register zu hinterlegen ist und nach der EWIV-Verordnung bestimmte Angaben enthalten muss, ist faktisch die Schriftform erforderlich. Weitere Gründungsvoraussetzung ist - in Deutschland - die Eintragung in das Handelsregister.
Die Mitglieder einer EWIV haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten. Anders als bei der OHG ist die Haftung der Mitglieder jedoch subsidiär. Die Gläubiger können erst dann die Mitglieder in Anspruch nehmen, wenn sie die Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert haben und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist."
Daraus folgt, wie schon eingangs erwähnt, dass die EWIV selbst gewerberechtlich eigentlich keine Rolle spielt. Vielmehr jedoch ihre Mitglieder. Genau dieser Fakt unterstreicht, dass nicht die EWIV sondern deren Mitglieder (sofern gewerblich tätig) anzeigepflichtig sind.
Der Hinweis auf die EWIV hat - wie auch bei der GbR, ArGE, oHG - eher klarstellenden Charakter, sollte jedoch nur dann vermerkt werden, wenn die Existenz des Gesematkonstrukts (der Gesellschaft) auch nachgewiesen wird.
Also hier noch einmal ein Vorschlag zur praktischen Umsetzung:
1. Prüfen ob die Mitglieder der EWIV tatsächlich im Zuständigkeitsbereich gewerblich tätig werden.
2. Wenn 1. zu bejahen ist, prüfen, ob die Tätigkeit nicht schon angemeldet ist (z.B. als Einzelgewerbe oder jur. Person) - Stichwort: höchstpersönliche Meldepflicht
3. Prüfen, ob eine Anmeldung mit dem Vermerk als EWIV (unter Beachtung von Punkt 2) tatsächlich nötig ist. Wenn ja (ist für mich jedoch unter Beachtung der obigen Beiträge sehr fraglich) - Nachweis der Existenz der EWIV
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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07.02.2006 09:32 |
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