Forum-Gewerberecht

» Gewerbeanmeldung einer EWIV «

Hallo,

ich habe ein Schreiben des Bundesfinanzministers vom 15.11.1988 (IV C 5 -S 1316 - 67/88) gefunden, das sehr informativ ist.

Es heißt darin, dass allein die Behandlung der EWIV als OHG und ihre Eintragung ins Handelsregister die Vermutung, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt, nicht begründen können. Die Vermutung wird schon dadurch widerlegt, dass die Personengesellschaft eindeutig kein Handelsgewerbe betreibt. Die Frage, ob eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Abgrenzungskriterien nach der Tätigkeit der EWIV zu beurteilen.

Fraglich dürfte hier die Gewinnerzielungsabsicht sein. Dazu sagt das BMF:
Nach Art. 3 S. 1 der EWG Verordnung hat die EWIV nicht den Zweck, für sich selbst Gewinne zu erzielen. Es reicht jedoch für die Gewinnerzielungsabsicht aus, wenn diese Absicht nur ein Nebenzweck ist. Außerdem sind die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben, in die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gesellschafter einzubeziehen. Sie sind deshalb auch bei der Beurteilung der Frage, ob eine EWIV mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist, zu berücksichtigen.

Schöne Grüße
A. Thien



Gepostet am 07.02.2006 um 08:23 von:
Benutzer: Antonia Thien
Der Original-Beitrag :
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