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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Umsatzsteuer bei Wettanbietern » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Umsatzsteuer bei Wettanbietern 4 Bewertungen - Durchschnitt: 10,004 Bewertungen - Durchschnitt: 10,004 Bewertungen - Durchschnitt: 10,004 Bewertungen - Durchschnitt: 10,004 Bewertungen - Durchschnitt: 10,00
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Meike
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Umsatzsteuer bei Wettanbietern

Gruß an Alle,

kennt irgend jemand von Euch einen Wettschein / -quittung auf der sich eine Umsatzsteueridentnummer befindet?

Viele Wettvermittlungen, mit Ihren Bondruckern, werden doch über ltds mit Lizenzen aus Europa betrieben. Der Spielstättenbetreiber (konzessioniert oder nicht konzessioniert) verfügt , jedenfalls ist es mir anders nicht bekannt, über einen "Partnervertrag" oder "Provisionsvereinbarung". Er ist Vermittler.

Handelt es sich hier nicht um einen innergemeinschaftlichen Verkehr, so dass eine Umsatzsteueridentnummer aus Deutschland zwingend vorgeschrieben ist ?

Gibt es irgend welche Urteile zu Nachbesteuerungsverfahren, die Ihr mir -auch gerne per PN - zukommen lassen könntet?

Da sich einige von Euch bereits intensiv mit der Umsatzsteuerfrage beschäftigt haben, hoffe ich, dass Ihr mir auf die Sprünge helfen könnt.


Gruß
Meike
1 01.05.2008 06:23 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
Solon
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RE: Umsatzsteuer bei Wettanbietern

Meike Respekt


vielleicht weil solche gewerbe obwohl ihre umsätze mit sicherheit über den von
kleingewerbetreibenden liegen beim finanzamt nicht erfasst und deshalb keine steuernummer haben
die aufgedruckt sein sollte.


Gruß TM
2 01.05.2008 15:28 TM ist offline Beiträge von TM suchen
Solon
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gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
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RE: Umsatzsteuer bei Wettanbietern

Gute Frage Meike,

die Antwort könnte sich aus dem Umsatzsteuergesetz ergeben.

Jeder gute Steuerberater wird die Vorschrift finden...

Grüße

__________________
gmg
3 06.05.2008 17:30 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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RE: Umsatzsteuer bei Wettanbietern

hallo gmg,

und wenn was ist wenn man kein steuerberater hat ? ,wie ich vermute!

gruss TM

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von TM: 06.05.2008 18:24.

4 06.05.2008 18:23 TM ist offline Beiträge von TM suchen
Meike
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Gruß an Alle,

haben wir nicht doch vielleicht jemanden im forum, der sich mit Steuerfragen auskennt und weiterhelfen könnte ?


Gruß
Meike
5 09.05.2008 05:11 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Alle Systeme, welche ich kannte, haben keine Identnummer,
Dass es dann später beim FA Probleme geben kann, könnte bewusst oder unbewusst in Kauf genommen werden, vermute ich mal frech.... Augen rollen

__________________
Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
6 09.05.2008 08:44 eric ist offline E-Mail an eric senden Beiträge von eric suchen
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RE: Umsatzsteuer bei Wettanbietern

Zitat:
Original von gmg
Gute Frage Meike,

die Antwort könnte sich aus dem Umsatzsteuergesetz ergeben.

Jeder gute Steuerberater wird die Vorschrift finden...

Grüße


Willst du nicht antworten oder, was soll das ???

Auch bei anderen Fragen zu deinem Fachbereich hast du bisher, wenn überhaupt, ausweichend geantwortet unglücklich

__________________
Irgendwann behärsche ich die teutsche rächtschreibung :D
7 09.05.2008 08:50 Erhard ist offline E-Mail an Erhard senden Beiträge von Erhard suchen
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RE: Umsatzsteuer bei Wettanbietern

Hallo Erhard,

ich will nicht antworten und das hat auch seinen Grund.

Ich werde hier im öffentlichen Teil des Forums keine Steuerberatung "eröffnen".

Grüße

__________________
gmg
8 09.05.2008 09:25 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
jasper
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Meine Meinung dazu:
Die Vermittlung von Wetten ist Umsatzsteuerpflichtig. Alles weitere dürfte sich aus dem Umsatzsteuergesetz ergeben:

§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

9.b) die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. 2Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;

Bringt gmg nicht so in Verlegenheit. Das ist ein ganz heißes Thema! großes Grinsen
9 09.05.2008 09:28 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
Meike
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Hallo Jasper,
Gruß an alle,

danke für Deinen Hinweis. Der ein oder andere wird Dich jetzt sicherlich Steuerberater nennen, aber ich bleibe mal bei Jasper.

Du hast recht, absolut spannend. - Habe jetzt mal angefangen nachzulesen und muss feststellen, dass man wahnsinnig viele Dinge erstmal hinterfragen muss.

Bei der Art der Wette beginnt schließlich schon das "Spiel" , d.h. haben wir Oddset oder Normalwette mit variabler Quote, haben wir Livewetten oder quasi Fungames mit virtuellen Hunderennen.

Auch die Unterrichtungspflichten ( siehe auch z.B. § 19 GlüStVtrG NW ) an den Verbraucher (Spieler) sind absolut spannend, die man wiederum prüfen muss, um hinterher sagen zu können, wer wie dann überhaupt besteuert werden muss.

Für alle, die auch mal anfangen wollen mit dem Einlesen zwei schöne Entscheidungen für Anfänger (ich gehe da von mir selbst aus ) gut lesbar:

BFH 2. Senat , 22.03.2005, II B 14/04 "Lotteriesteuerpflicht von Oddset-Wetten"
Hessisches Finanzgericht 6. Senat, 06.12.2006, 6 K 3480 / 01 "Steuerbarkeit von Umsätzen aus der Vermittlung von Sportwetten für einen ausländischen Unternehmer"


Gruß
Meike
10 09.05.2008 18:27 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
jasper
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Hallo Meike, @alle
geht es um Rennwetten oder Sportwetten? Rennwetten dürften im oben zitierten § 4 UStG geregelt sein. Bei Sportwetten bin ich mir nicht so sicher!

Schau euch doch z.B. die Randnummer 10 des Urteils vom HESSISCHEN FINANZGERICHT zu Geschäftsnummer 6 K 3480/01 an. Da heißt es:

Zitat:
“Die Begriffsbestimmung des Veranstalters dient insbesondere zur Abgrenzung gegenüber Personen, die lediglich als Helfer tätig sind. So hat – wie das FA zutreffend ausführt – auch der EuGH in einen die Steuerbefreiung von Wettumsätzen (gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie) betreffendem Urteil vom 13.07.2006 C-89/05 (zitiert nach juris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, ausgeführt, dass die Vermittlung von Wettumsätzen nicht der Steuerbefreiung unterliege, da diese – im Gegensatz zu dem Wettumsatz selbst – „in keiner Weise durch die Einräumung einer Gewinnchance an die Wettteilnehmer und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos, diese Gewinne auszahlen zu müssen, gekennzeichnet ist.“
Zitat ENDE.

In dem Augenblick, wo die Frage: Umsatzsteuerpflichtig ja oder nein(?) geklärt ist, stell sich automatisch die Frage nach der Besteuerungsgrundlage.

Hierzu heißt es im Tenor des BFH-Urteils vom 18.8.2005 zu Aktenzeichen V R 42/02:

Zitat:
„2. Eine Brieftaubenvereinigung hat die Wettumsätze, die sie an die Wett-Teilnehmer ausführt, mit den vollen Wetteinsätzen (ohne Abzug der wieder ausgeschütteten Gewinne) zu versteuern.“
Zitat ENDE.

Im Urteilstext unter: Gründe II. Nr. 3 b) Abs. 2 ist zu lesen:

Zitat:
“Nach dem EuGH-Urteil Town & County Factors Ltd. (Slg. 2002, I 7173, UVR 2002, 352) ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eines Wettbewerbs eingenommenen Teilnahmegebühren die Besteuerungsgrundlage für diesen Wettbewerb bildet, wenn der Veranstalter über diesen Betrag frei verfügen kann.

Der EuGH hatte zwar im Urteil vom 5. Mai 1994 Rs. C 38/93, Glawe (Slg. 1994, I 1697) entschieden, dass bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den er effektiv selbst verfügen kann. Nach diesem Urteil ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass bei solchen Automaten der gesetzlich zwingend festgelegte Teil der Gesamtheit der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört.

…………. ….. ……. Die Grundsätze des Urteils Glawe können deshalb nicht auf andere Spiele ausgedehnt werden, bei denen eine Mindestausschüttung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und die wieder ausgeschütteten Einsätze nicht technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt sind, die der Betreiber tatsächlich für sich verbuchen kann.“

Zitat ENDE.

Bekanntlich hat jede Ursache ihre Wirkung und jede Wirkung ihre Ursache:

Hier die Ursache:
Es ist schwer vorstellbar, dass eine vom Buchmacher auf Malta, Guernsey oder sonst wo errechnete Wettquote als eine „gesetzlich vorgeschrieben Mindestausschüttung“ angesehen werden kann und dass die wieder ausgeschütteten Einsätze technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt sind. Fest dürfte jedoch stehen, dass es innerhalb der Spielbanken keinen Spielablauf gibt, bei denen eine Mindestausschüttung gesetzlich vorgeschrieben ist und die wieder ausgeschütteten Einsätze technisch und gegenständlich von den Einsätzen getrennt sind, die der Betreiber tatsächlich für sich verbuchen kann.

Hier die Wirkung:
Im Bereich der Umsatzbesteuerung von Renn- u. Sportwetten kann weiter gestritten werden. Im Bereich des Glücksspiels innerhalb der Spielbanken ist nicht erkennbar, dass die EuGH- bzw. BFH- Vorgaben erfüllt werden. Somit dürfte klar sein, dass Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen ist, dass der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eines Wettbewerbs eingenommenen Teilnahmegebühren die Besteuerungsgrundlage für diesen Wettbewerb bildet.
Zeigefinger Auf gut Deutsch: Besteuerungsgrundlage für die Umsatzsteuer dürfte der Spieleinsatz sein!

geschockt Natürlich nur dann, wenn die gemeinschaftsrechtliche Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift missachtet wird.
11 11.05.2008 20:07 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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org. @jasper
Zitat:
“Die Begriffsbestimmung des Veranstalters dient insbesondere zur Abgrenzung gegenüber Personen, die lediglich als Helfer tätig sind. So hat – wie das FA zutreffend ausführt – auch der EuGH in einen die Steuerbefreiung von Wettumsätzen (gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie) betreffendem Urteil vom 13.07.2006 C-89/05 (zitiert nach juris), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, ausgeführt, dass die Vermittlung von Wettumsätzen nicht der Steuerbefreiung unterliege, da diese – im Gegensatz zu dem Wettumsatz selbst – „in keiner Weise durch die Einräumung einer Gewinnchance an die Wettteilnehmer und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos, diese Gewinne auszahlen zu müssen, gekennzeichnet ist.“
Zitat ENDE.



Hallo Jasper @alle,

und wie verhält es sich mit der Besteuerung der Umsätze und Erträge wenn der Vermittler zum Veranstalter mutiert,indem er über einen extra PC seine eigenen Quoten anbietet weil die Spanne daraus
für Spieler und für Ihn wesentlich lukrativer ist als die Vermittlung nach Malta.

damit ist dann auch zu verstehen warum die privaten Wettbüros so hartnäckig weiterbetrieben werden.

bleibt noch die Frage offen wie man das nach einer Liberalisierung der Sportwetten kontrollieren kann ,
wenn jetzt schon so einiges Beleglos betrieben wird.
man erreicht noch nicht mal die Fungames zu enttfernen.


TM
12 11.05.2008 22:07 TM ist offline Beiträge von TM suchen
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