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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » " Der Jackpot ist tot, es lebe der ( nachrüstbare ) Jackpot" für Geldspielgeräte! » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen " Der Jackpot ist tot, es lebe der ( nachrüstbare ) Jackpot" für Geldspielgeräte! 3 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,003 Bewertungen - Durchschnitt: 10,00
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" Der Jackpot ist tot, es lebe der ( nachrüstbare ) Jackpot" für Geldspielgeräte!

@ alle

Frei nach dem Motto. "Der Jackpot ist tot, es lebe der Jackpot...."

hat die PTB heute unter der Bauartzulassungsnummer 2121 ein Geldspielgerät des Herstellers Bally-Wulff mit dem klangvollen Namen BW0506 ( "Gold Casino") mit oder ohne externem Jackpot zugelassen.

Guckst Du hier:

http://a00096.berlin.ptb.de/pls/portal/d...NGEN/G-2121.PDF

Auf der Seite 2 der Zulassungsurkunde kann man dann sehen, wie das Gerät mit Jackpot ( "Zusatzanzeige") oder ohne Jackpot aussieht.

Beide Varianten sind natürlich durch diese Zulassung als ordnungsgemäße Zulassungen abgedeckt.

Die Vielfalt der Geräte geht weiter. Nachdem man sich an die unterschiedlichen Inhalte mit den verschiedenen Spielmodulen gewöhnt hat - z. B. der Blazing Star von Adp mit einem oder zwanzig Spielen - mit einem oder zwei Spielmodulen - kommen jetzt wahrscheinlich etliche Geräte von Bally-Wulff, die mit "Zusatzanzeige" oder ohne "Zusatzanzeige" aufgestellt werden können. Sogar für die Altgeräte ist diese Zusatzanzeige nachrüstbar !

Wer soll da noch den Überblick behalten ??

Apropos Überblick:
Die Web-Side der PTB verkommt in Ihrem jetzigen Aufbau immer mehr zu einer "Suchmaschine", in der man "stundenlang" suchen kann, bis man die neuesten Zulassungsurkunden finden kann !

@ PTB

Wie wäre es denn, dass als Übergangslösung die neu eingestellten Zulassungsurkunden bzw. Nachtragszulassungen fett gedruckt werden ? Bis zum nächsten Monat !
Würde nach meiner unmaßgeblichen Meinung sehr beim Auffinden von neuen Zulassungsdokumenten helfen !

Grüße

__________________
gmg
1 01.04.2008 18:11 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
Solon
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jasper
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Bally spricht von „Konsequente strategische Neuausrichtung“ und wie es scheint, hat sich die PTB dieser „Neuausrichtung“ angeschlossen. – Bis zur nächsten BMWI-Anweisung! Wand
2 01.04.2008 23:23 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
Solon
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Meike
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Hallo gmg,

ich persönlich denke, dass eine "Passage" in der Gewerbeordnung ergänzt werden müsste.

Nur das GGSG dürfte eine Zulassung erhalten, welches nicht schon dem äußeren Anschein nach mit einem Glücksspielautomaten aus einem staatlichen Casino verwechselt werden kann.

Es dürfte auch nur das GGSG eine Zulassung erhalten, welches nicht dem äußeren Anschein nach den Eindruck erwecken kann, dass es einen Verstoß gegen die SpielV darstellt.

Sicher werden jetzt einige sagen, dass der "Anschein" bzw. der "Eindruck" subjektive Komponeneten sind und schlecht greifbar seien, aber wenn wir mal ehrlich sind, brauchen wir uns bei dem Bild, siehe Zulassung doch wirklich nicht streiten.


Welcher Ordnungsamtsmitarbeiter oder Polizeibeamter, der sich nicht so intensiv mit dem Spielrecht auseinandersetzt, soll denn alleine vom Erscheinungsbild die Glücksspielautomaten auseinander halten, d.h. welcher erlaubt und welcher verboten ist, welcher Jackpot erlaubt und welcher verboten ist?

Und wenn wir dann mal an die Sache mit dem "Speichelfluß" denken.

Was lösen die Jackpotanzeigen denn bei einem Spielsüchtigen aus?



Gruß Meike
3 02.04.2008 04:22 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Zitat:
Original von Meike
Hallo gmg,

ich persönlich denke, dass eine "Passage" in der Gewerbeordnung ergänzt werden müsste.

Nur das GGSG dürfte eine Zulassung erhalten, welches nicht schon dem äußeren Anschein nach mit einem Glücksspielautomaten aus einem staatlichen Casino verwechselt werden kann.

Weswegen?
Was sind die Merkmale im Erscheinungsbild, welche zu einer Verwechselung führen könnten?

Zitat:

Es dürfte auch nur das GGSG eine Zulassung erhalten, welches nicht dem äußeren Anschein nach den Eindruck erwecken kann, dass es einen Verstoß gegen die SpielV darstellt.

Ein Gerät verstößt gegen die Spielverordnung oder nicht.
Gibt es auch halbe/viertel/siebtel Verstöße?
Beim wem muss der Eindruck erweckt werden?
Nach welchen Normen?


Zitat:


Welcher Ordnungsamtsmitarbeiter oder Polizeibeamter, der sich nicht so intensiv mit dem Spielrecht auseinandersetzt, soll denn alleine vom Erscheinungsbild die Glücksspielautomaten auseinander halten, d.h. welcher erlaubt und welcher verboten ist, welcher Jackpot erlaubt und welcher verboten ist?

Die Geldspielgeräte in Deutschland werden von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt geprüft und erhalten dann eine Zulassungsurkunde. Einen Teil hiervon kann man heraustrennen und muss am Gerät angebracht werden. Vielleicht kannst du das den Kollegen so weitergeben, wenn sie sich unschlüssig sind, ob ein Geldspielgerät betrieben werden darf.

Zitat:

Und wenn wir dann mal an die Sache mit dem "Speichelfluß" denken.

Was lösen die Jackpotanzeigen denn bei einem Spielsüchtigen aus?

Gruß Meike


Guter Einwand.
Vielleicht lassen sich, analog hierzu, durch das Umgestalten von Schnaps und Bierflaschen einige, wenn nicht alle, Alkoholiker trocken legen.
4 02.04.2008 23:13 tfis ist offline Beiträge von tfis suchen
Meike
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Hallo tfis,

mal ein nettes Beispiel. (ist frisch, nicht aus 2005)

Wie würdest Du denn entscheiden wenn Du siehst:

PTB zugelassene GGSG (Zulassung ist laut Plakette noch gültig) mit netten Toplights und darüber eine angebrachte Jackpotanlage.


Ist das für Dich dann O.K. nur weil die Bauarten der GGSG mal eine Zulassung erhalten haben?


Glaubst Du nicht, dass das einen OA-Mitarbeiter etwas verunsichern kann, vor allem, wenn er dann noch andere Ensembles kennt, die in ähnlicher Konstellation tatsächlich eine Zulassung bekommen haben?


Mal ein anderes Beispiel, wo es auf die Sicherheit vom äußeren Erscheinungsbild schon ankam.
- ich schreibe extra in Vergangenheit, weil ich es nicht mit Bestimmtheit sagen kann, ob es heute noch so ist-
Früher durften die Straßenverkehrsämter bestimmte Zahlen- und Nummernkombinationen an PKW-Kennzeichen nicht erteilen, da diese beim Fahren fälschlich hätten abgelesen werden können. Das waren z.B. das O wie Otto und die 0.



Gruß Meike
5 03.04.2008 05:10 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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@Meike

Wieder mal ein gutes Beispiel für "Es kann nicht sein, was nicht sein darf". Nummerschilder mit Geldgewinnspielautomaten zu vergleichen ist schon doll!

Damit es den Ordnungsämtern einfacher gemacht werden soll, werden alle Automaten demnächst in einem schlichten grau ausgeliefert und nur noch mit zwei Birnen (Weil Licht lockt Leute). Man kann sich tfis nur anschließen, entweder ist ein Gerät ein gewerbliches Gewinnspielgerät mit PTB-Zulassung oder es ist es nicht, ein bißchen schwanger geht ja auch nicht. Ich würde eher vorschlagen die Mitarbeiter der Ordnungsämter besser schulen!

Schön ist auch das Argument mit den Spielsüchtigen, wenn gar nichts mehr hilft, wird die "Totschlagkarte" gezogen. Hier im Forum ist man doch sonst so kritisch mit vermeindlich offiziellen Zahlen. Hört sich ein wenig so an, als ob ein Armee von Problemspieler auf so etwas wartet.

Warum soll sich das gewerbliche Spiel eigentlich nicht durch die zunehmende Konkurrenz der staatlichen Spielbanken wehren dürfen. Wenn du solche Forderungen stellst sollte man ganz konsequent sein und das gewerbliche Spiel gleich ganz verbieten als es zu einem langen Siechtum zu verurteilen. Wenn der Staat tatsächlich meint, Glücksspiel gehört zur staatlichen Daseinsvorsorge, dann sollte er auch konsequent so handeln.

Grüße

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Rosewood: 03.04.2008 09:39.

6 03.04.2008 09:38 Rosewood ist offline E-Mail an Rosewood senden Beiträge von Rosewood suchen
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@GMG
Hättest du dir das Dokument der PTB genauer angesehen, hättest du festgestellt, dass das Gerät auch ohne die Zusatzanzeige über einen Jackpot verfügt.

Dein Threadtitel /-inhalt suggeriert, hier würde tatsächlich ein externen Jackpot zugelassen werden.

Oder anders ausgedrückt: Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ändert sich nicht mit der Grösse des Tachos...



Zitat:
Original von Meike
Hallo tfis,

mal ein nettes Beispiel. (ist frisch, nicht aus 2005)

Wie würdest Du denn entscheiden wenn Du siehst:

PTB zugelassene GGSG (Zulassung ist laut Plakette noch gültig) mit netten Toplights und darüber eine angebrachte Jackpotanlage.

Ich würde erstmal garnicht entscheiden, wenn ich sowas sähe.

Ich würde fünf Schritte zum betreffenden Gerät wagen und es mir genauer ankucken und mir dann folgende Fragen beantworten:

- Verfügen alle Geräte der Spielstätte, auch solche unterschiedlicher Hersteller, über das selbe System ?

- Zeigt dir Jackpotanlage für jedes Display verschiedene Werte an ?

- Ist im Gerät selbst eine Jackpotanzeige die den gleichen Wert, wie die angeschlossene Anzeige anzeigt ?

Ansonsten bleibt mir immernoch die Möglichkeit mir auf der Website der PTB die Zulassungen anzusehen und mir so eine endgültige Meinung zu bilden.

Zitat:

Ist das für Dich dann O.K. nur weil die Bauarten der GGSG mal eine Zulassung erhalten haben?

Glaubst Du nicht, dass das einen OA-Mitarbeiter etwas verunsichern kann, vor allem, wenn er dann noch andere Ensembles kennt, die in ähnlicher Konstellation tatsächlich eine Zulassung bekommen haben?


Nein, es ist für mich damit nicht OK.
Ja, die Ordnungsämter könnten hierdurch verunsichert werden, aber sich (siehe oben) auch rasch wieder versichern.

Aber halte deine Kollegen von den Ordnungsämtern doch nicht für doof. Die wissen, wie eine (verbotene) Jackpotanlage aussieht.
Zu dem gibt es Telefon/Internet/Email, auch der Kreis kann helfen.
Wenn ich was nicht weiss, frage ich einen Kollegen, das ist doch keine Schande.

Diese Jackpotanlagen sind faktisch verschwunden. Wohl kein Spielstättenbetreiber würde es wagen jetzt noch so ein Ding in Betrieb zu nehmen. Schwarze Schafe liegen diesbezüglich wohl im Promillebereich, lassen sich aber selbst von den Ordnungsämtern nicht abschrecken.

Solche gibt es immer - in jeder Branche.

Zitat:

Mal ein anderes Beispiel, wo es auf die Sicherheit vom äußeren Erscheinungsbild schon ankam.
- ich schreibe extra in Vergangenheit, weil ich es nicht mit Bestimmtheit sagen kann, ob es heute noch so ist-
Früher durften die Straßenverkehrsämter bestimmte Zahlen- und Nummernkombinationen an PKW-Kennzeichen nicht erteilen, da diese beim Fahren fälschlich hätten abgelesen werden können. Das waren z.B. das O wie Otto und die 0.


Mit Verlaub: ein kreuzdämliches Beispiel. Wand

Aber sobald mich das erste Geldspielgerät nachts bei Nebel und Tempo 150 überholt und ich nicht erkennen kann, ob es einem Casino oder einer Spielhalle entsprungen ist, nehme ich das natürlich in tiefster Demut zurück.



Gruß tfis
7 03.04.2008 13:19 tfis ist offline Beiträge von tfis suchen
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@gmg
ist sehe da auch nur eine zusätzliche extrem vergrößerte Anzeige (Display) für den Jackpot. Wie hier schon bemerkt wurde: Licht lockt Leute und Jackpots locken Spieler! großes Grinsen

Für mich stellt sich die Frage: Handelt es sich bei der „Zahlenangabe“ um den „Jackpotgewinn“ oder um den Betrag im "Geldspeicher“?

Wenn es sich um den Jackpotgewinn handelt, dann müsste sich laut Pkt. 1.9 der Technischen Richtlinie für Geldspielgeräte (Version 4.0), eine mindestens genauso große Anzeige für den Betrag im „Geldspeicher“ am bez. im Geldspielgerät befinden. Eine zweite genauso große Anzeige für den Geldspeicher, konnte ich auf dem Bild innerhalb der Bauartzulassung nicht finden.

Ist dieses aufgesetzte Riesendisplay evtl. überhaupt nicht die Jackpotanzeige, sondern die Anzeige für den Geldspeicher?

Hier zum Nachlesen:

Technische Richtlinie für Geldspielgeräte, Version 4.0
Zitat: 1.9 Kennzeichnung und Aufschriften
Am Geldspielgerät befinden sich Kennzeichnungen und Aufschriften in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Informationen:
- Kennzeichnung der Geldeingabe- und –ausgabevorrichtungen, - Einheitliche und deutliche Kennzeichnung aller Geldspeicher mit der Bezeichnung „Geldspeicher“; die Größe der Zahlenangaben im Geldspeicher darf nicht kleiner sein als Zahlenangaben in anderen Zählern am Gerät und in Helligkeit, Kontrast oder sonstigen für die Wahrnehmung wichtigen Eigenschaften anderen Zählern nicht zurückstehen; falls der Geldspeicher der einzige Zähler am Gerät ist, muss er deutlich sichtbar sein, …………. ENDE
8 04.04.2008 08:40 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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Moin

Hallo Jasper,

du hast leider übersehen, dass dieses Gerät bereits am 7. Dez. 2007 zugelassen wurde und zwar noch nach den Vorgaben der PTB-Richtlinie 3.3. v. 4. Mai 2007. Deine Version 4.0 kommt für dieses Gerät nicht zur Anwendung.

Dein Fehler macht sehr schön deutlich, mit welchen Problemen die Überwachungsorgane heute zu kämpfen haben.

Sie müssen unterscheiden können zwischen illegalen „Fun Games“, Zulassungen nach 3.3 oder 4.0 und zugelassenen und nicht zugelassenen Programmständen CC?? Usw.! Also eine Aufgabe für hochqualifiziertes Fachpersonal.

Gibt es für dieses alte Gerät :-)) eigentlich schon eine Nachtragszulassung oder wurde die von Bally bei der PTB beantragt und was passiert dann mit dem teurem Zusatzdisplay?

Danke

smile
9 04.04.2008 09:43 magnum ist offline Beiträge von magnum suchen
Meike
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Gruß an Alle,

warum sollen Kommunen Fachpersonal ausbilden, weil es Herstellern ermöglicht wird vom äußeren Erscheinungsbild "schwer identifizierbare, bzw. verwechselbare " GGSG herzustellen?

Wo wäre das Problem, wenn die zugelassenen GGSG nicht gleiche oder ähnliche Namen wie Fungames tragen?

Wo wäre das Problem, wenn die zugelassenen GGSG nicht mit Jackpotaufsätzen ausgerüstet sind, weil der "richtige" Jackpot nun mal verboten ist?

usw.

Rechtssicherheit fängt schon bei den vermeindlich kleinen Dingen an. (wer ein Beispiel falsch verstehen will, der tut dies natürlich immer)


Hallo tfis,

kann das sein, dass Du glaubst, dass man einen externen Jackpotanzeiger am GGSG anschließen kann, wenn dieser die gleichen Zahlen wie der interne Gerätejackpot aufweist? Oder habe ich Dich falsch verstanden?


Gruß Meike
10 05.04.2008 07:30 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Das hast du falsch verstanden.
11 05.04.2008 10:44 tfis ist offline Beiträge von tfis suchen
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"warum sollen Kommunen Fachpersonal ausbilden, weil es Herstellern ermöglicht wird vom äußeren Erscheinungsbild "schwer identifizierbare, bzw. verwechselbare " GGSG herzustellen??"

Warum soll man, nur damit man besser überwacht werden kann, die Gewerbefreiheit einschränken und nur noch GGSG herstellen, die nicht verwechselt werden können, vor allem mit was? Mit der gleichen Argumention könnte man endlich auf Fahrtenschreiber für PKWs einführen, dann müsste man kein Fachpersonal in den Kommunen schulen, die den Verkehr überwachen und die "Blitzgeräte" bedienen. Wir leben doch nicht im Überwachungsstaat, in unserem Land gilt zunächst einmal die Unschuldsvermutung! Wie sollten denn die Namen von GGSG sein, damit sie auf keinen mit Fungames verwechselt werden? Was soll denn noch als vorgeschrieben werden.

Wenn man den Verdacht hat, dass jemand etwas verbotenes tut, dann sollte dem nachgegangen werden und geprüft werden.

In anderen Bereichen ist eine Überwachung übrigens auch nur durch geschultes Personal möglich. Als Motorradfahrer habe ich schon Maschinen gefahren, die gab es mit vielen verschiendenen PS-Stärken, das war zum einen relevant für die Einstufung in die Versicherung und zum anderen ob ich die Maschine mit der entsprechenden Führerscheinklasse überhaupt fahren darf. Angesehen hat man der Maschine im übrigen nicht, ob sie 34, 52 oder 72 PS hatte. Sollte man sofort ändern!

Neue Gesetze verlangen nach neuen Schulungen, auch wenn man sich in den Amtsstuben dann mal ein wenig rühren muss.

Grüße
12 06.04.2008 20:11 Rosewood ist offline E-Mail an Rosewood senden Beiträge von Rosewood suchen
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Zitat:
Original von Meike
Gruß an Alle,

warum sollen Kommunen Fachpersonal ausbilden, weil es Herstellern ermöglicht wird vom äußeren Erscheinungsbild "schwer identifizierbare, bzw. verwechselbare " GGSG herzustellen?

...

Rechtssicherheit fängt schon bei den vermeindlich kleinen Dingen an. (wer ein Beispiel falsch verstehen will, der tut dies natürlich immer)

Gruß Meike


RICHTIG!

Warum sperren wir nicht alle Bürger ein?
Schon kann keiner mehr Unfug machen und die Verwaltung hat ihre Ruhe. Oder ....

Entschuldigung "Maike", aber der obere Satz war einfach zu ... (unglaublich) um ihn nicht zu kommentieren! (LACH!)

IchDanke trotzdem für den Wochenendbrüller!

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Corleis: 07.04.2008 01:55.

13 07.04.2008 01:54 Corleis ist offline E-Mail an Corleis senden Beiträge von Corleis suchen
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Hallo David,

es freut mich, dass ich Dein Wochenende erheitert habe.

Wenn Du Dir den § 33 e Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung durchliest und die dazu gehörige Bundesdrucksache, warum es zu diesem § kam, wirst Du gewisse Parallelen in meiner Anregung finden.



Gruß
Meike
14 07.04.2008 03:38 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Wo ist denn das Problem:
Das, was (als GSG) zugelassen ist und eine PTB-Numer hat, kann überprüft werden, alles andere hat einen Fehler. Was ist daran schwer nachzuprüfen, wenn die PTB-Seiten als Grundlage dienen ?

__________________
Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
15 07.04.2008 14:39 eric ist offline E-Mail an eric senden Beiträge von eric suchen
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Das wäre aber wirklich zu einfach :-)

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16 07.04.2008 15:26 Rosewood ist offline E-Mail an Rosewood senden Beiträge von Rosewood suchen
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um fungames wie Magicgame zuerkennenn muss man wohl kein ingineurtitel haben,
das fällt doch auf wie ein Traktor auf der Autobahn wenn solche Geräte in Wettbüros und Kulturvereine
stehen ,und ein zugelassenes GSG darf dort schon gar nicht betrieben werden.
und wenn dort was ausschaut wie ein Pokertisch ,dann wird er wahrscheinlich auch so benutzt.
solche Kontrollen hätten eine Trefferqoute von 98%,
und seriöse Unternehmer könnten wieder in Ruhe ihren Geschäften nachgehen.

TM
17 07.04.2008 17:58 TM ist offline Beiträge von TM suchen
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Zu diesem Thema möchte ich an drei Dinge erinnern.

1. Drucksache BR 655/05 (Beschluss):

„Mit dem neu eingefügten Absatz 2 in § 9 SpielV werden sämtliche Zahlungen und Vergünstigungen verboten, die neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33c und § 33d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele gewährt werden. Die auf § 33f Abs. 1 Nr. 2 GewO gestützte Regelung dient dem Spielerschutz (Eindämmung des Spieltriebs) und stellt sicher, dass insbesondere die Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV nicht umgangen werden. Das Verbot gilt unabhängig vom einzelnen Spiel im Verhältnis zwischen dem Aufsteller eines Spielgerätes oder Veranstalter eines anderen Spiels und dem Spieler.

Das Verbot betrifft vor allem die so genannte Jackpots, die in jüngster Zeit verstärkt Verbreitung finden. Jackpots und ähnliche Sonderzahlungen sind – unabhängig von der jeweiligen formal-rechtlichen Ausgestaltung – im Hinblick auf die gesteigerten Spielanreize und das damit verbundene erhöhte Suchtpotenzial höchst bedenklich. Sie sind insbesondere geeignet, bei den Spielern den Eindruck zu erwecken, dass für die Geldspielgeräte die Gewinn-und Verlustbegrenzungen der SpielV nicht mehr gelten. Deshalb wird bereits das In-Aussicht-Stellen von sonstigen Gewinnchancen, die über die Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33c und § 33d GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele hinausgehen, untersagt. Durch das Verbot wird auch missbräuchlichen Gestaltungen der Boden entzogen, bei denen entgegen dem Grundsatz der zufälligen Entscheidung der Jackpot an nach bestimmten Kriterien oder gar ad hoc ausgewählte Spieler (so genannte Topspieler) ausgeschüttet werden.


2. Die „Verwässerung“ innerhalb der SpielV (bzw. SpielVwV) durch den zuständigen Sachbearbeiter.

„5 Unzulässigkeit von Jackpotsystemen und sonstigen Vergünstigungen (§ 9 SpielV)
5.2 Zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen und zur Sicherstellung der Gewinn- und Verlustgrenzen des § 13 SpielV ist der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles verpflichtet, dem Spieler, neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele, keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren (§ 9 Abs. 2 SpielV). Damit sind auch werbliche Jackpots (sog. ungekoppelte Jackpots) verboten. Sie sind eine Umgehung von § 13 SpielV. Für die Unzulässigkeit der Jackpot-Systeme macht es keinen Unterschied, ob diese mit den Geldspielgeräten gekoppelt sind – dies würde bereits die von der PTB geprüfte Bauart der Geräte ändern und damit die Betriebserlaubnis hinfällig machen - oder unabhängig von dem Spielbetrieb der Geräte laufen, also nicht von den Einsätzen an den Geräten gespeist und auch unabhängig von den Spielergebnissen an den Geräten den Jackpot auszahlen (ungekoppelter Jackpot). Dasselbe gilt für Jackpotsysteme, die auch mit Unterhaltungsspielgeräten gekoppelt sind sowie für Jackpot-Systeme, die über Internetterminals aktiviert werden können. Zulässig sind lediglich die in den von der PTB zugelassenen Geldspielgeräten integrierten „Jackpots“; diese Jackpots müssen im Betrieb die 2 Euro-Gewinngrenze einhalten.

Sinngemäß bezieht sich § 9 Abs. 2 SpielV nur auf spielbezogene Vergünstigungen. Nicht betroffen ist daher die Gewährung von unentgeltlichen Verköstigungen, wie Kaffee, Brötchen, Kuchen u.ä..

§ 9 Abs, 2 SpielV verbietet bestimmte Werbemaßnahmen gegenüber einem Spieler, damit der Anreiz zum Spielen gedämpft wird. Daraus folgt, dass das Verbot des § 9 Abs. 2 nur in den Bereichen Anwendung finden kann, in denen Geldspielgeräte oder andere Spiele angeboten werden, d.h. hierunter fallen grundsätzlich alle Spielhallen und sonstige Betriebe, in denen Geldspielgeräte oder andere Spiele veranstaltet werden dürfen. Es kommt daher nicht darauf an, mit welchen Absichten der Kunde eine der o.g. Örtlichkeiten, z.B. eine Gaststätte oder Spielhalle betritt, soweit dort Spiele angeboten werden. Ebenso ist es unerheblich, wenn das Jackpotangebot zivilrechtlich – z.B. durch einen anderen Betreiber – von dem Spielangebot getrennt ist.“


3. Ein Beispiel zweier Geräte/Systeme die durch diese „Verwässerung“ uns Aufsteller angeboten werden.

Merkur Live Bundle adp Gauselmann
Erscheinungsdatum: 03.2007

Das Merkur Live Bundle besteht aus dem "Merkur info.net pro" und dem Big Cash System "Star Entertainer" für 12 Geldspielgeräte.

zzgl. Aufnahmegebühr bei Big Cash Durch die Vernetzung entstehen zusätzliche Kosten. Applaus

Für nähere Informationen sprechen Sie einfach unseren Verkauf an.
Netto Summe 3.499,00 EUR
Zzgl. Vorfracht 95,00 EUR verwirrt
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Summe 3.499,00 EUR

Quelle:
http://www.krueger-automaten.de/shop/kategorie/spielautomaten/Big+Cash/adp%
20Gauselmann/Merkur%20Live%20Bundle/detail/2975



Bitte nicht vergessen, die heutigen unzulänglichkeiten einiger Gerätehersteller, haben wir Aufsteller morgen auszubaden! Wand
18 07.04.2008 18:07 jasper ist offline E-Mail an jasper senden Beiträge von jasper suchen
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@ TM
Guckst Du in § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielVO, liest Du: In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und WETTANNAHMESTELLEN der konzessionierten Buchmacher dürfen höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden"
Wie kommst Du darauf, dass dort ein zugelassene GGS nicht stehen darf?Kopfkratz

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19 07.04.2008 18:16 Kay Löffler ist offline E-Mail an Kay Löffler senden Homepage von Kay Löffler Beiträge von Kay Löffler suchen
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Hallo Kai,

Die große Mehrzahl der Wettbuden wird nicht von konzessionierten Buchmachern betrieben - diese werden also überwiegend ohne Konzession betrieben - die Geräte die dort aufgestellt sind werden
somit so oder so illegal betrieben - ob Geldspieler oder Fungame.
Aber wir gehen doch alle von der Ehrlichkeit der Betreiber aus, dass diese ihre illegal erworbenen Einnahmen auch ordnungsgemäß und nachweisbar versteuern.Augen rollen

es grüßt sunrise
20 07.04.2008 21:31 sunrise ist offline Beiträge von sunrise suchen
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