Außenbewirtschaftungssaison 2006 |
Birgit Mrugalla
Eroberer
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Außenbewirtschaftungssaison 2006 |
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Guten Morgen!
In Oberursel (Taunus) muss die Außenbewirtschaftung jährlich neu beantragt werden. Die Saison beginnt in der Regel am 01.03. und endet am 31.10. eines jeden Jahren.
Nun liegen mir schon einige Anträge für die Zeit ab 01.03. vor. Angenommen ich erteile jetzt die Außenbewirtschaftungkonzessionen für die Zeit ab 01.03. und verlange die entsprechende Gebühr- was passiert dann, wenn das Gesetz tatsächlich alsbald (evtl. ab 01.03.) dahingehend geändert wird, dass das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei wird und eine Außenbewirtschaftungserlaubnis gar nicht mehr notwendig ist/war?
Fragen über Fragen!
Gruß
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1
05.01.2006 10:02 |
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Solon
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Antonia Thien
König
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RE: Außenbewirtschaftungssaison 2006 |
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Hallo aus Meppen,
das Problem haben wir Gott sei Dank nicht, weil wir die Außengastronomie mit in die Konzession aufnehmen, natürlich unter Berechnung der entsprechenden Gebühren. Wir fertigen dann jährlich nur noch die straßenrechtliche Erlaubnis (die ja auf jeden Fall bleibt), soweit die Außengastronomie öffentlichen Verkehrsraum in Anspruch nimmt.
Im Interesse der Bürgerfreundlichkeit würde ich die Ihnen vorliegenden Anträge zunächst einmal zurückstellen. Die Wirte würde ich darüber informieren, dass das GastG zurzeit im Umbruch ist und eine Erlaubnispflicht evtl. entfällt. Sicherlich werden die Wirte dann gerne noch etwas abwarten. Sollte sich bis zum 01.03. in punkto GastG noch nichts getan haben und es noch nicht wirklich absehbar sein, was letztendlich mit dem GastG passiert, können Sie die Erlaubnisse ja noch kurzfristig erteilen.
Wenn ein Gastwirt wider Erwarten bereits zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Erlaubnis besteht, nun gut, dann erteilen Sie sie. Dann hat er aber auch die Gebühren zu leisten.
Schöne Grüße
Antonia Thien
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2
05.01.2006 11:21 |
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Solon
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Gewerbeordnung Arnsberg
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Hallo und
aus dem Sauerland,
auch wir haben die Außengastronomien mitkonzessioniert.
Bei uns liegen z.Zt. auch schon einige Anfragen bestehender Betriebe vor, die jetzt nach dem Umbau der anliegenden Straßen eine Außengastronomie im öffentlichen Verkehrsbereich planen.
Wir haben hier schon im Hinblick auf die anstehenden Veränderungen klar gezogen, dass wir in diesen Fällen nur noch eine Sondernutzungserlaubnis erteilen werden.
Die Betriebsdaten der Außengastronomie nehme ich zu den jeweiligen Konzessionsakten, die wir hier gebäudebezogen archivieren und die wir voraussichtlich auch nach dem Ableben des Gaststättenrechts wegen der vorhandenen Unterlagen über die Räumlichkeiten (man weiß ja nicht wofür es vielleicht noch einmal gut sein wird) beibehalten werden.
Die bestehenden Akten wollen wir zukünftig durch die Gewerbeanzeigen der neuen Betreiber (incl. Führungszeugniss und Gewerbezentralregister) ergänzen.
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3
05.01.2006 13:02 |
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Birgit Mrugalla
Eroberer
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Themenstarter
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für Ihre Entscheidungshilfen.
Ich glaube, ich werde tatsächlich abwarten und die Gastwirte entsprechend informieren. Ich beabsichtige auch hinsichtlich der vorläufigen Konzessionen großzügig zu entscheiden, in dem ich diese zunächst für drei Monate erteile und wenn bis dahin nix absehbar ist, um weitere drei Monate verlängere. Ich sehe in der geplanten Gesetzesänderung und der damit einhergehenden Ersparnis für die Gastwirte einen wichtigen Grund i. S. des § 11 GastG. Ich denke, dass wir bis dahin (30.06.2006) Klarheit darüber haben werden, wie und ob es mit dem GastG weitergeht.
Gruß
Birgit Mrugalla
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4
05.01.2006 13:48 |
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Kneip
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Hallo,
bisher war ich der Auffassung, dass eine Befristung der Erlaubnis nur auf Antrag des Antragstellers vorgenommen werden darf?! Oder irre ich da?
...oder beantragen die Gastwirte die Befristung "freiwillig-gezwungen"?
Ich habe die Außenflächen auch auf Dauer konzessioniert. Die Wirte müssen aber jedes Jahr die Sondernutzungserlaubnis bei unserer Verkehrsbehörde neu beantragen.
Grüße aus Werne!
Werner Kneip
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5
05.01.2006 15:00 |
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Dieter Probst
Grünschnabel
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Hallo aus Brühl,
wir verfahren in gleicher Weise wie Herr Kneip aus Werne.
Die Konzession für die Außengastronomie wird unbefristet auf jederzeitigen Widerruf erteilt. Die Sondernutzung für öffentlichen Verkehrsraum muss alljährlich beantragt werden.
Herzliche Grüße aus Brühl
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6
06.01.2006 08:21 |
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Gewerbeamt Dreieich
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Also, ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, aber selbst wenn das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei werden sollte, hat das doch keine Auswirkung auf die Sperrzeitverordnung, nach der ich Beschränkungen erlassen kann.
Wir haben in Dreieich die Freisitze bis 22 Uhr gestattet, wegen der Nachtzeit des BImSchG. Wer länger offen haben möchte, kann bei uns einen Antrag stellen. Wir geben Freisitze bis längstens 24 Uhr frei.
Für die WM haben wir uns überlegt, die Freisitze in der Zeit per öffentliche Bekanntmachung auf 24 Uhr festzulegen. Das wurde bisher auch einhellig von den Ordnungsamtsleitern im Kreis so gesehen und wird wohl so umgesetzt.
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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7
06.01.2006 11:40 |
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Gewerbeordnung Arnsberg
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Hi aus Arnsberg,
ich glaube nicht dass die Sperrzeit das Problem war, sondern die Erlaubnis.
Aber zum Thema Sperrzeit in Biergärten:
Wir haben hier bei den Nordrhein-Vandalen die Möglichkeit nach dem LImsch, u.a. die Öffnungszeiten unserer Außengastronomien im Wege einer ordnungsbehördlichen Verordnung zu regeln.
Wir haben seit 1994 einen jungen Bürgermeister, der uns in solchen Sachen immer sehr offenherzig begleitet hat und so haben wir schon seit 1996 Öffnungszeiten am Wochenende und vor Feiertagen bis 24.00 Uhr, in der Woche bis 23.00 Uhr.
Komischerweise hat es (toi, toi, toi) noch keine Probleme damit gegeben. Beschwerden von übereifrigen Nachbarn sind nach Hinweisen auf den bestehenden politischen Beschluss immer bereits nach dem ersten Anruf erledigt gewesen.
Für die WM sollen doch angeblich die jeweiligen Sperrzeitregelungen der Länder per VO oder Erlass großzügig geregelt werden, ebenso der Ladenschluss. Deswegen brauchen wir uns vor Ort sehr wahrscheinlich darüber gar keine Gedanken machen, weil unsere Landesväter oder unsere Bundesmutter in ihren unendlichen Weiten der Weisheit endsprechend Vorkehrungen treffen werden.
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06.01.2006 12:04 |
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Gewerbeamt Dreieich
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In Hessen wollen sie die SperrzeitVo ganz freigeben zur WM, da wir aber nicht wollen, dass man bis nach 24 Uhr noch draußen gröllend im Biergarten sitzt, werden wir diese zeiten einschränken. Die können dann ja auch in der Gaststätte weiterfeiern.
Und zur Erlaubnisfrage, wir berufen uns auf unsere Ermächtigungsklausel in der SperrzeitVO, wenn wir so was machen, das ist dann total egal ob Gaststätten erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind. Solange ich die VO noch auf die anwenden darf natürlich *G*
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
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9
06.01.2006 12:16 |
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pmcolonia
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Außenwirtschafterlaubniis |
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Die Gebühren werden doch nicht für die Erlaubnis als solche erteilt, sondern lediglich für die Verwaltungshandlung. Dies folgt schon daraus, dass bei einer ablehnenden Entscheidung in der Regel die Gebühren niedriger sind, als bei der Erteilung der Erlaubnis. Auch die Regelung, dass die Gebühr bei einer Rücknahme des Antrages nach dem bisher erbrachten Verwaltungsaufwand zu berechnen ist, zeigt eindeutig, dass das Verwaltungshandeln bezahlt wird. Es kommt also bei der Entstehung des Anspruches auf Gebührenzahlung nicht auf die Erteilung also solche an, sondern lediglich auf den Umstand der Antragstellung. Insoweit bringt die Entscheidung, die Bearbeitung zeitlich nach hinten zu schieben, eigentlich nichts.
Also, wer heute eine Erlaubnis wünscht hat mit der Antragstellung auch die Gebühren zu entrichten.
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07.01.2006 08:56 |
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