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Thema: Gewerbeanmeldung Ja - Nein? |
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Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ich habe da einen Sachverhalt, zu dem ich gerne Eure Meinung gehört hätte.
Eine Einzelunternehmerin betrieb einen Einzelhandel mit Uhren und Schmuck. Nach deren Tod wickelt nun eine Verwandte die Geschäfte nach eigenen Angaben für die Dauer von ca. 3 Monaten ab. Sie versichert, dass sie nicht auf eigene Rechnung arbeitet, sondern lediglich den Betrieb zu Ende führt.
Nun zu meiner Frage:
Kann das Gewerbe unter dem Namen der Verstorbenen weitergeführt werden oder ist eine Neuanmeldung des Betriebes durch die Verwandte mit gleichzeitiger Abmeldung des vorherigen Betriebes erforderlich?
Schon jetzt vielen Dank.
Gruß
D. Probst
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Thema: Gebührenerhebung für die Festsetzung (§69) eines Spezialmarktes (§68 |
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Hallo aus Brühl,
wir erheben für die Festsetzung von Spezial- und Jahrmärkten folgende Gebühren:
a) kommerzielle Veranstaltungen
für den ersten Tag 150 €
je weiterer Tag 75 €
b) Vereine
für den ersten Tag 100 €
für jeden weiteren Tag 50 €
Weiterhin noch einen schönen Tag.
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Thema: Formularpool |
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Hallo aus Brühl,
den Vorschlag von Manfred Milbrodt finde ich gut. Das würde einem schon mal in dem ein oder anderen Fall helfen.
Gruß
Dieter Probst
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Thema: Spielgeräte in einer ehemaligen Gaststätte |
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Hallo aus Brühl,
mich würde zu folgendem Sachverhalt Eure Meinung interessieren und wie Ihr, wenn überhaupt, in diesem Fall verfahren würdet.
Wir haben im vorigen Jahr eine Gaststätte geschlossen. Danach wurden die Räumlichkeiten von einem türkischen Verein übernommen. Offiziell wird hier auch keine Gaststätte mehr betrieben. Wie von außen zu erkennen ist, werden innerhalb des Gastraumes die vorhandenen Spielgeräte allerdings weiter benutzt.
Vorab schon mal
und viele Grüße.
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Thema: Außenbewirtschaftungssaison 2006 |
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Hallo aus Brühl,
wir verfahren in gleicher Weise wie Herr Kneip aus Werne.
Die Konzession für die Außengastronomie wird unbefristet auf jederzeitigen Widerruf erteilt. Die Sondernutzung für öffentlichen Verkehrsraum muss alljährlich beantragt werden.
Herzliche Grüße aus Brühl
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Thema: Gebühren Erlaubnis § 33 a GewO |
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Hallo Frau Komnick,
in Brühl werden bei Erlaubnissen nach § 33a GewO folgende Gebühren erhoben:
a) bei Sälen bis 200 Personen: 200 €
b) bei Sälen bis 500 Personen: 300 €
c) bei Sälen bis 1.000 Personen: 500 €
d) bei Sälen über 1.000 Personen: 1.000 €
e) bei besonders bedeutendem Umfang: 1.500 €
Viele Grüße aus Brühl
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