Mit dem § 34a überhaupt noch Chance auf Arbeit? |
JoeJoe
Grünschnabel
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Mit dem § 34a überhaupt noch Chance auf Arbeit? |
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Hallo allerseits,
nehme derzeit an den Unterrichtungen teil und höre immer öfter, dass Unternehmen die Sachkundeprüfung verlangen.
Gibt es denn noch Unternehmen bei denen der § 34a ausreicht?
Und wenn ja, wo wird man da eingesetzt?
Ich bedanke mich.
Grüße
Joe
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1
06.12.2007 19:35 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Hallo,
Rechtsgrundlage für die Forderung des Bewachungsgewerbetreibenden an sein Personal ist § 34a Abs. 1 Nr. 5 GewO. Hier heißt es:
"Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.Schutz vor Ladendieben,
3.Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken."
Wenn Sie derartige Tätigkeiten als Arbeitnehmer erbringen, muss Ihr Chef von Ihnen die Sachkundeprüfung sogar verlangen. Tut er das unter Missachtung des Gesetzes nicht und wird erwischt, kann er mit Geldbuße bis zu 2.500 € rechnen und gefährdet unter Umständen seine Erlaubnis.
Bei den anderen oben nicht genannten Bereichen (z.B. Personenschutz, Bewachung von Firmengelände, Werttransport) müsste die 40-Stunden-Unterrichtung ausreichend sein.
Ich würde die Sache mit der Prüfung nicht so negativ sehen. Je besser die Qualifikation ist, desto eher bekommt man sicherlich auch einen Job.
Gruß aus Mittelhessen
Frank Schuster
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2
07.12.2007 09:46 |
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Solon
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RE: Mit dem § 34a überhaupt noch Chance auf Arbeit? |
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Hallo JoeJoe!
Ich kann meinem Vorschreiber nur beipflichten:
Es rechnet sich weder für den Bewachungsunternehmer noch für den Arbeitnehmer, ohne entsprechende Unterrichtung (oder Sachkundeprüfung) unvorbereitet tätig zu werden.
Dem Bewachungsunternehmer wird - zumindest im Geld- und Werttransport(GWT)-Gewerbe - von Seiten der Versicherer schon seit geraumer Zeit deutlich gemacht, dass nur von der Aufsichtbehörde zugelassenes Personal eingesetzt werden darf, wenn der GWT-Unternehmer nicht den Versicherungsschutz verlieren möchte.
Warum sollte das in den anderen Bereichen des Bewachungsgewerbes anders sein?
Auch als Mitarbeiter sollte man wissen, was man als Wachmann/-frau alles tun, aber auch zu lassen hat. In diesem Gewerbe setzt man sich als Arbeitnehmer sehr schnell der Gefahr aus, wegen Freiheitsberaubung, Nötigung oder Körperverletzung strafrechtlich belangt zu werden.
Der Arbeitgeber verliert wegen der nicht gemeldeten Beschäftigung vielleicht "nur" seine Erlaubnis. Wenn der Arbeitnehmer einen Fehler machen, trägt er ganz allein die strafrechtlichen Konsequenzen - nicht der Chef.
Wenn aufgrund der Teilnahme am Unterrichtungsverfahren schon solche Konflikte vermieden werden, dann hat die 40-stündige Unterrichtung schon ihren Zweck erfüllt. Noch besser wäre natürlich das Ablegen der Sachkundeprüfung.
Grüße aus Nordhessen
Frank Fricke
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07.12.2007 12:28 |
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JoeJoe
Grünschnabel
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Themenstarter
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Hallo,
ich danke euch soweit. Dies habe ich ja schon während meiner Unterrichtung erfahren.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.Schutz vor Ladendieben,
3.Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
Meine Frage ist jedoch, was man mit den § 34a Unterrichtungen überhaupt machen kann wo man eingesetzt werden kann?
Objektschutz oder bin ich hierbei auch eingeschränkt, sagen wir ich möchte an einer Uni anfangen, ginge wahrscheinlich auch nicht, da ich meinen Rundgang auch außerhalb der Gebäude mache muss, richtig? Also heisst es, alles was innerhalb eines Gebäudes passiert, da kann ich eingestellt werden? innerhalb einer Diskothek? und wo noch?
Letztendlich werde ich nächstes Jahr schon meine Sachkunde ablegen, aber würde es einfach gerne wissen.
Joe
Dieser Beitrag wurde 4 mal editiert, zum letzten Mal von JoeJoe: 08.12.2007 08:51.
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08.12.2007 08:46 |
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