Gewerbeuntersagung gegen eine Ltd. |
Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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1
06.02.2007 14:21 |
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Solon
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TinoHST
Tripel-As
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rn
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RE: Gewerbeuntersagung gegen eine Ltd. |
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Ich hab zwar keine Möglichkeit in meinem Lieblingskommentar zu blättern (weil mich kleine gemeine Viren umlagern; hoffentlich hab ich nicht H5N1, sonst werd ich noch gekeult) aber wenn ich mich recht entsinne, muss sich der Gewerbetreibende die Unzuverlässigkeit eines Dritten im Einzelfall auch zurechnen lassen.
Gewährt nämlich die Gewerbetreibende einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die Leitung des Betriebes, was bei einem GF i.d.R. unvermeidlich ist, wird die ansonsten zuverlässige Gewerbetreibende selbst unzuverlässig. Hiervon kann sie sich nur "befreien", wenn sie sich von dem unzuverlässigen Dritten trennt.
Ähnlich verhält es sich beim Strohmanverhältnis, wenn der Ehegatte das untersagte Gewerbe des Partners weiterführt und dem Partner einen maßgeblichen Einfluss auf die Betriebsleitung gewährt. Damit wird der Ehegatte auch unzuverlässig.
Da man damit wieder im 35er ist, besteht für den 7a auch noch ne Chance.
So. Ich hoffe, ich habe jetzt nicht im Fieberwahn geschrieben....
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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08.02.2007 00:03 |
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Solon
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Puz_zle
Foren Gott
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08.02.2007 00:42 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej, Puz.zle,
Glückwunsch zu der runden Zahl und der "Homepage"
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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08.02.2007 10:23 |
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Kay Löffler
König
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Hallo Nachtarbeiter,
mit dieser Problematik befasse ich mich auch gerade in zwei Fällen. Mit meiner Aufsichtsbehörde bin ich nach Diskussion einer Meinung, dass es in jedem Fall besser ist, auch gegen die Ltd. vorzugehen. Da wird sich doch sicher irgendein kleiner Anfangsverdacht finden. Wenn´s dann nicht ausreicht: Das Verfahren gegen die Ltd. einstellen und gegen den unzuverlässigen Direktor weiter fortführen.
Siehe hierzu auch Kommentierung Landmann/Rohmer zu § 35 GewO, insvesondere RandNr. 192:
"Die Untersagung ist gegen den Vetretungsberechtigten bzw. Betriebsleiter und nicht gegen den Gewerbetreibenden zu richten; sie setzt allerdings eine Untersagung gegen diesen voraus. Wie in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 2 besteht auch in dem des Abs. 7a eine Abhängigkeit von der Hauptervfügung, die in dem Wort "auch" in Abs. 7a Satz 1 sowie in Satz 2 zum Ausdruck kommt, wonach das Untersagungsverfahren gegen diese Personen unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden FORTGESETZT werden kann."
Gruß
Kay Löffler
__________________ Kay Löfflers neues Buch: "Krystyna - Eine Ausländerakte", nur hier bei Amazon.
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08.02.2007 13:03 |
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G. Schmidt
Jungspund
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RE: Gewerbeuntersagung gegen eine Ltd. |
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Gewerbeuntersagung gegen den Direktor nach § 35 Abs. 7a führen, aber gleichzeitig Verfahren nach § 35 Abs. 1 gegen Ltd. einleiten.
Unzuverlässigkeit des Direktors führt zur Unzuverlässigkeit der Ltd. ; unter Wahrung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könnte gegen Ltd. Teiluntersagung (unzuverlässiger Direktor darf nicht beschäftigt werden) ausreichend sein. Aber wenn Direktor gleichzeitig alleiniger Inhaber der Ltd. ist dürfte diese abgeschwächte Form der Untersagung nicht angebracht sein.
Habe diese Variante schon wiederholt erfolgreich durchgezogen.
Wenn gewünscht, bin unter 03838/813 630 telefonisch erreichbar.
Zum Vergnügen auf nach Rügen! Wir sind H5N1 - freie Zone!
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08.02.2007 13:29 |
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Kay Löffler
König
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By the way: Ein Fan hat mir auch eine sehr schöne Homepage in´s Netz gestellt. Da muss mann die Musik schön laut aufdrehen und hier schauen.
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09.02.2007 19:47 |
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Pitty
Grünschnabel
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Für alle die, die's interessiert: Es gibt im Internet eine Schwarze Liste, auf denen leidende Limiteds verzeichnet sind. Ein Rechtsanwalt weist darauf hin.
Schwarze Listen
Grüße Pitty
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8
11.02.2007 16:51 |
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