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Zum Ende der Seite springen Imbissbude und Geldspieler
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feuerpapa   Zeige feuerpapa auf Karte feuerpapa ist männlich
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Imbissbude und Geldspieler

Ein herzliches Hallo,

ein Imbissbudenbetreiber hat bei einem Automatenaufsteller um die Aufstellung eines GSG in seiner Imbissbude nachgesucht.

Ich hab da jetzt so das Problem mit der Geeignetheitsbestätigung. Mir scheint es, dass der Antrag schon wegen dem "Raum" abgeleht werden muss.
Es handelt sich meiner ansicht nach nur um einen Wetterschutz der den Imbiss vorne umschließt.

Was haltet ihr von der Sache oder gibt´s hier schon eine Abhandlung deswegen, mit der Suche hab ich leider nix gefunden.

Gruß
Grünschnabel
Gerhard Dippel
1 19.12.2006 11:36 feuerpapa ist offline E-Mail an feuerpapa senden Homepage von feuerpapa Beiträge von feuerpapa suchen
Solon
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Wittgensteiner   Zeige Wittgensteiner auf Karte Wittgensteiner ist männlich
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RE: Imbissbude und Geldspieler

Hi,

nach der SpielV darf ein GSG nur in Räumen einer Schank-/ Speisewirtschaft aufgestellt werden. Von daher stellt sich die Frage, ob der Wetterschutz (vermutlich einfache Bretterwände mit Fenster und einer Tür) als Gastraum konzessioniert worden ist.

Wenn ja, kann m.E. ein GSG aufgehangen werden. So wie ich die Vorbauten von Imbissbuden kenne, haben diese ja höchsten eine Grundfläche von etwa 3 x 4. Von daher hat der Würstchenbrater ja das GSG jederzeit im Blick. Und wenn dann noch die anderen Voraussetzungen (§ 1 Abs. 2 SpielV) erfüllt sind hätte ich keine Bedenken.

Ist der Vorraum nicht konzessioniert kann dies auf Antrag des Imbissbudenbesitzers nachgeholt werden (gibt nochmal Verw.-Geb. ).

M.E. ist wichtig, dass der Raum in dem das GSG steht als Gastraum nach § 2 GastG konzessioniert worden ist.

Gruß aus Wittgenstein

__________________
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2 20.12.2006 16:27 Wittgensteiner ist offline E-Mail an Wittgensteiner senden Beiträge von Wittgensteiner suchen
Solon
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Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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RE: Imbissbude und Geldspieler

Zitat:
Original von Wittgensteiner

M.E. ist wichtig, dass der Raum in dem das GSG steht als Gastraum nach § 2 GastG konzessioniert worden ist.


mmh Kopfkratz ... und was ist mit Schank-, Speise- und Imbisswirtschaften, die mangels Alkoholausschank keiner Konzession bedürfen???

M. E. ist § 1 SpielV entscheidend, ob die Geeignetheitsbestätigung erteilt werden kann, aber nicht die mögliche Konzession nach dem GastG.

Zum Thema Geeignetheitsbestätigung gab's im Forum z. B. hier einen interessanten Thread:

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
3 21.12.2006 00:38 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Hubert Steinmetz   Zeige Hubert Steinmetz auf Karte Hubert Steinmetz ist männlich
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moin zusammen

was man auch berücksichtigen kann, ist das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Gästetoiletten.
Da das Spielen an einem Geldspielgerät zum längeren Verweilen verführen kann -wer drückt schon gerne eine Serie weg, nur weil er mal ... muss- lehnen wir eine Geeignetheitsbestätigung in der Regel für Betriebe ohne Gäste-WC ab.

Allen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und Silvester schön solide *g*.

__________________
,
Hubert Steinmetz 8)
4 21.12.2006 15:16 Hubert Steinmetz ist offline Beiträge von Hubert Steinmetz suchen
dieter.muenchrath   Zeige dieter.muenchrath auf Karte
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RE: Imbissbude und Geldspieler

Hallöle aus NRW,
hier spielt wohl, wie bei vielem das landesrecht rein. In NRW dürfte es wohl recht unproblematisch sein. Ob mit (Akloholausschank) oder ohne Konzession, wenn die Räumlichkeiten als solche geeignet sind, was bei umschlossenen der Fall ist, würde es bei mir erteilt. NRW hat aber auch erheblich gelockerte Anforderungen zu Geeignetheit der Räumlichkeiten nach Baurecht.
Grüßli
5 01.02.2007 11:32 dieter.muenchrath ist offline E-Mail an dieter.muenchrath senden Beiträge von dieter.muenchrath suchen
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