Hundeschule - Gewerbe? |
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Haudegen
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Ein freudiges
aus Gera,
sehr ihr das auch so:
Der Betrieb einer Hundeschule ist Gewerbe!
Ich habe in der einschlägigen Kommentierung nichts gegenteiliges gefunden.
Keine Urproduktion!
§ 6 GewO trifft nicht zu!
Eine Dienstleistung höherer Art ist es ebenfalls nicht!
im Voraus.
__________________
für Ihre Aufmerksamkeit
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1
15.12.2006 07:50 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Hundeschule - Gewerbe? |
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Ein freudiges
zurück.
Der Betrieb einer Hundeschule ist gewerblich.
Etwas anderes könnte sich dann ergeben, wenn der erste Pekinese zum Abitur angemeldet wird
.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
15.12.2006 08:05 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ...... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Solange der Unterricht für Pekinesen und andere Rassen im Hinblick auf die Abiturprüfung nicht staatlich geregelt ist, bleibt die entsprechende Ausbildung auch weiterhin gewerblich. Insofern möchte ich auf die entsprechenden Abhandlungen in meinem Lieblingskommentar zum § 6 GewO verweisen.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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3
15.12.2006 08:11 |
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Schwarzer
König
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Herr Kramer ist mit der Angelegenheit auf den Hund gekomm... äh, hat die Sache auf den Punkt gebracht
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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4
15.12.2006 08:21 |
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Boshamer
Haudegen
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Stimmt, ist Gewerbe. Wir haben auch eine angemeldet.
Weitere Infos dazu gibt es auch beim VdH (Verein für das Hundewesen). Ich kann leider den Link nicht posten (weil über 40, ihr versteht, woll?
)
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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5
15.12.2006 09:03 |
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Klaus Wrede
Eroberer
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aus'm Sauerland,
ich habe zwar keinen Link zum VDH, aber einen zum Gründungsnetzwerk unseres Landes:
http://nrwform.hsl.com/index.php?step=1&id=727&first=1
wenn ihr euch da weiterdurchklickt landet ihr bei der Gewerbemeldepflicht und der ectl. Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz.
Gruß
_______________________________________
Klaus Wrede - jetzt nur noch für kurze Zeit
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6
15.12.2006 09:17 |
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Nickel (EA-SH)
Grünschnabel
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aus Kiel!
Dieses Thema wurde zwar schon länger nicht mehr angefasst, aber meine Frage passt hier wohl am besten rein.
Ich habe einen Kunden, der in Zukunft gern eine Hundeschule eröffnen würde und unter anderem auch gefragt hat, ob dies eine gewerbliche Tätigkeit ist.
Trifft dies auch dann weiterhin zu, wenn nur die Hundehalter im Umgang mit den Hunden "trainiert" werden und eine Ausbildung der Hunde "in dem Sinne" eigentlich nicht stattfindet?
Wäre das dann eigentlich überhaupt noch eine "Hundeschule", bzw. eine gewerbliche Tätigkeit? Irgendwie komm ich da ins schwimmen...
Viele Grüße
H. Nickel
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7
20.06.2011 16:11 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
ich würde doch mal annehmen wollen, dass hier tatsächlich ein Gewerbeausgeübt werden soll. Denn die Tatbestände die eine Ausnahme vom Anwendungsbereich generieren sollen greifen hier sicherlich nicht. Weder bietet der § 6 GewO eine Möglichkeit noch dürfte hier ein Beruf höhferer ARt vorliegen. Und ob der Besuch einer Hundeschule als Zulassungsvoraussetzung für ein Studium reicht????
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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8
20.06.2011 16:23 |
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Maliklaus
Routinier
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Hundeschule |
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Hallo,
aus eigener Erfahrung kann ich sagen, es sind immer die Hundehalter die ausgebildet werden müssen
Eigentlich müsste jede Hundeschule eigentlich Hundehalterschule heissen. Aber das führt jetzt eigentlich vom Thema weg.
Ich stimme ansonsten auch für die Gewerbeanmeldung.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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9
20.06.2011 18:27 |
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Nickel (EA-SH)
Grünschnabel
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für die Antworten!
Die letzte Frage ist noch, ob der Kunde eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG für den Betrieb einer Hundeschule benötigt.
Ich würde in diesem Fall eher nicht dazu tendieren, da meines Erachtens keine der dort aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt werden.
§ 11 Abs. 1 Nr. 2b sagt:
Wer ... für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten, ... will, bedarf der Erlaubnis.
Die "Einrichtungen" beziehen sich doch auf die "Schutzhundausbildung", oder sind die "Einrichtungen" die "normalen Hundeschulen"? Ich finde das etwas unklar formuliert.
Die anderen Voraussetzungen passen ansonsten m. E. garnicht.
Viele Grüße aus Kiel
H. Nickel
Edit:
Habe gerade noch etwas gefunden, dass meine Meinung bekräftigt:
Auszug aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
12.2.1.3 Schutzhundeausbildung (Nummer 2b)
12.2.1.3.1 Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde darauf abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude, zu schützen. Dieses ist bei der Ausbildung von Hunden nach der Prüfungsordnung für Schutzhunde des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) in der derzeitigen Fassung (gültig ab 1. Januar 1996), zu beziehen bei dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH), (Westfalendamm 174, 44141 Dortmund), oder nach vergleichbaren Kriterien oder bei der Ausbildung von Diensthunden von Polizei, Bundesgrenzschutz, Zoll, Bundeswehr oder privaten Wachdiensten gegeben.
12.2.1.3.2 Eine Ausbildung für Dritte liegt vor, wenn der ausgebildete Hund an andere Personen abgegeben oder die Ausbildung im Auftrage des Tierhalters vorgenommen wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Hundeausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung des Hundehalters durchgeführt wird.
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Nickel (EA-SH): 21.06.2011 08:38.
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10
21.06.2011 08:19 |
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Gewerbe Hlg
Jungspund
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Ein freundliches Hallo in die Runde,
ich muss aufgrund eines Telefonates diesen Beitrag noch einmal zum Leben erwecken.
Ich hatte gerade eben das Vergnügen, mich telefonisch mit einer Hundetrainerin bezüglich ihrer nicht erfolgten Gewerbeanmeldung auseinanderzusetzen. Sie lehnt auch weiterhin strikt eine Gewerbeanmeldung ab, da ihr das Finanzamt vermittelt hat, dass es sich bei ihrem Hundecoaching um eine freiberufliche Tätigkeit handele. Dies wäre auch im EStG nachzulesen und außerdem wäre diese Tätigkeit in Berlin auch als freier Beruf anerkannt.
Mein Hinweis, dass das Gewerbeamt seine Entscheidungen auf Grundlage der Gewerbeordnung trifft, stießen auf taube Ohren. Ebenso, dass eine unterrichtende Tätigkeit nur dann freiberuflich ist, wenn sie aufgrund höherer Bildung erfolge. Ein Studium hat sie nicht absolviert, aber eine Ausbildung zum Hundetrainer. Somit fällt mMn die freiberufliche unterrichtende Tätigkeit weg. Die Merkmale eines Gewerbes (nicht sozial unwertig, Gewinnerzielungsabsicht, auf Dauer ausgelegt, selbstständige Tätigkeit) liegen vor.
Hat jemand noch ein paar schlüssige Argumente, um der Dame "im Guten" plausibel zu machen, dass sie bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit ein Gewerbe anmelden muss?
MfG Gewerbe Hlg
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11
23.10.2023 14:31 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
vielleicht hilft dies weiter:
https://www.existenzgruender.de/SharedDo...gewerblich.html
Gruß
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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12
23.10.2023 14:39 |
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hans-im-glück1986
Jungspund
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Zitat: |
Original von Gewerbe Hlg
Mein Hinweis, dass das Gewerbeamt seine Entscheidungen auf Grundlage der Gewerbeordnung trifft, stießen auf taube Ohren. Ebenso, dass eine unterrichtende Tätigkeit nur dann freiberuflich ist, wenn sie aufgrund höherer Bildung erfolge. Ein Studium hat sie nicht absolviert, aber eine Ausbildung zum Hundetrainer. Somit fällt mMn die freiberufliche unterrichtende Tätigkeit weg. Die Merkmale eines Gewerbes (nicht sozial unwertig, Gewinnerzielungsabsicht, auf Dauer ausgelegt, selbstständige Tätigkeit) liegen vor.
Hat jemand noch ein paar schlüssige Argumente, um der Dame "im Guten" plausibel zu machen, dass sie bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit ein Gewerbe anmelden muss?
MfG Gewerbe Hlg |
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Hallo,
interessant, wenn nach Argumenten gesucht wird, um den Bürger von der Rechtslage zur gewerblichen Tierdressur zu überzeugen...
"Argumente" habe ich keine, aber auf einen Denkfehler möchte ich hinweisen: es kommt für die Einordnung als freier Beruf nicht darauf an, welche Qualifikation die Dame hat. Selbst wenn sie einen Lehrstuhl für Hundetraining hätte, kommt es aus objektiver Sicht darauf an, ob die Dienstleistung ordnungsgemäß nur von Personen mit einschlägigem Hochschul- oder Fachhochschulstudium durchgeführt werden kann (BVerwG, Urt. vom 1.7.1987, GewArch 1987, 331; VGH BW, Urt. vom 21.3.2002, GewArch 2002, 425). Die individuelle Qualifikation ist unerheblich.
Da die Tätigkeit als Hundetrainer auch ohne abgeschlossenen Studium ausgeübt werden kann, liegt keine freiberufliche Tätigkeit vor. Ähnlich wie bei der Tierdressur bewegen wir uns auch nicht innerhalb der Viehzucht (§ 6 Abs. 1 S. 2 GewO). Damit liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.
VG
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23.10.2023 23:05 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Ich kann zwar verstehen, dass wegen der Unterschiede Steuer-/Gewerberecht und erschwerend hinzukommend der Vollzugspraxis von Finanzämtern sowie Gewerbebehörden in D der normale Bürger in der Regel verstört wird, und spiele deshalb auch gerne den Erklärbär, aber wenn der Bürger es hiernach nicht versteht oder nicht verstehen will, ist er auch nicht davon zu überzeugen. Ganz im Gegenteil hat der Gewerbetreibende sich schlau zu machen und sich an die Vorschriften, die sein Gewerbe betreffen, zu halten.
Die Rechtslage ist hier absolut klar. Und da über diese bereits bürgerfreundlich aufgeklärt wurde, ist hier nur noch die Anzeigepflicht mithilfe des Verwaltungsverfahrens durchzusetzen sowie (parallel oder im Anschluss) das Bußgeldverfahren. Das wird die Dame früher oder später schon von selbst überzeugen
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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14
24.10.2023 13:33 |
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