Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie  |
Rheinhesse
Kaiser

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aus Rheinhessen,
die Kollegin bezog sich u. a. auf eine Kulanzklausel in der MaBV zu Versicherungs- und Bausparkassenvertretern. Auf die Schnelle hab ich im Landmann-Rohmer (Kommentar zu § 34 c GewO Rand-Nr. 30) folgendes gefunden:
Zitat: |
Die MaBVwV enthält auch für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter eine Kulanzklausel, wonach nicht jede erlaubnispflichtige Tätigkeit die Erlaubnispflicht nach § 34 c Abs. 1 GewO auslösen soll (Nr. 1.3 Abs. 5). Wenn in dieser Tätigkeit ein unbedeutender Annex zur übrigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden liegt, kann die Anwendbarkeit des § 34 c GewO ungerechtfertigt und unzweckmäßig sein, dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jährlich nur zwei bis drei Darlehen von geringer Höhe vermittelt werden. |
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Ähnlich ist es wohl bei Hausverwaltern die im Rahmen Ihrer Tätigkeit zwei oder drei Wohnungen / Jahr vermitteln und dann wohl auch (bei Erwerb) Darlehensvermittlung betrieben haben.
Hierdurch soll vermieden werden, dass diejenigen, die bislang von der Erlaubnis nach § 34 c GewO Abstand genommen haben, sich jetzt im vereinfachten Verfahren um eine § 34 i GewO - Erlaubnis bemühen. Im übrigen wurde hinsichtlich der Nachweise auf die Buchführungspflichten der MaBV verwiesen, die auch für Darlehensvermittler nach § 34 c GewO gelten so dass dementsprechend die erforderlichen Nachweisunterlagen lückenlos vorliegen müssten.
Edit: Wenn ich ein Rundschreiben habe - stelle ich es gerne ein. Je nach Umfang im Thread oder im Formularpool.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Rheinhesse: 07.06.2016 08:56.
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07.06.2016 08:55 |
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Solon
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Roesje

Lebende Foren Legende


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Oh wie interessant
Ich konnte hier bei unserer IHK Koblenz leider bei beiden Infoveranstaltungen nich beiwohnen. Allerdings hat die IHK die Präsentation ins Netz gestellt.
Die Betroffenen habe ich dieses Mal nicht per Rundschreiben, sondern durch Öffentl. Bekanntmachung unterrichtet, da die meisten ja sowieso schon ausreichend informiert sind.
Wenn die Leute nächstes Jahr auf den letzten Drücker kommen, das sehe ich ganz cool, dann haben sie Pech, denn überschlagen werde ich mich hier nicht mehr. Das habe ich beim 34f gemacht (da kamen sie auch alle auf den letzten Drücker) und meine Erfahrungen waren die, dass ich gerade denen, die am lautesten geschrien haben, am Ende noch hinterherlaufen musste. Abgesehen davon, dass ich dann ein paar Wochen später - nach erneuter Änderung des 34f - wieder alle Erlaubnisse neu ausstellen musste
.
@Civil Cervant: Na klar...das wird gehen
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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62
07.06.2016 09:01 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
 

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@ Rheinhesse: Das verstehe ich nicht. Oder anders herum: Da gibt es Widersprüche. Der BLA Gewerberecht z.B. hat nach altem Recht einen Prüfungsbericht nach § 16 MaBV verlangt, wenn auch nur ein einziges Geschäft im KJ getätigt wurde. Er hat ausdrücklich einen Geringfügigkeitsklausel an der Stelle abgelehnt. Da bei z.B. drei Geschäften/Jahr die Erlaubnispflicht zu verneinen, ist gelinde gesagt fragwürdig oder hätte bedeutet, einen PB abgeben zu müssen, obwohl man keine Erlaubnis besitzt?!
Die Argumentation leidet auch an einer zweiten Schwäche: Woher weiß der Vermittler im Vorhinein, wie viele Geschäfte er im Jahr abschließt. Nachfrage hängt von Einkommensentwicklung, Zinsniveau usw. ab, was er nicht selbst steuern kann. Welcher Vermittler schickt ab Vertrag Nr. 4 im Jahr die Kunden zum Kollegen?
Das passt einfach nicht.
Ein Vermittler, der jederzeit bereits ist, bei entsprechendem Bedürfnisprofil beim Kunden diesem ein Hypothekendarlehen zu vermitteln, der braucht die Erlaubnis. Ist er außerdem Ausschließlichkeitsvertreter und bietet seine Gesellschaft diese regelmäßig an, wäre das ein weiterer Grund die VV an dieser Stelle anzuzweifeln.
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63
07.06.2016 09:06 |
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Rheinhesse
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07.06.2016 09:13 |
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Rheinhesse
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Moin,
wenn auch Interesse an den Anträgen im vereinfachen Verfahren besteht, dann stelle ich die gerne auch zur Verfügung - es sind nur 10 (!!!) Seiten.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
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William Somerset Maugham
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10.06.2016 08:37 |
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K.Eckhof

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Also ich hätte Interesse an Musterbescheiden für die Erlaubnisse.
Vielleicht wäre es möglich, diese hier einzustellen?
Es ist doch besser, wenn nicht jeder sein eigenes Süppchen kochen muss
Vielen Dank
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66
14.06.2016 11:27 |
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VoPi
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Hallo Rheinhesse,
ich hätte ebenfalls Interesse an die Anlagen zum Rundschreiben!!!
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüße und beste Wünsche für den Tag/ die Restwoche mailt VoPi aus Struceberch
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67
14.06.2016 18:18 |
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Rheinhesse
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aus Rheinhessen,
gerne doch. Ich habe die Nummerierung nicht abgeändert. Bitte mit dem Rundschreiben abgleichen - dann erklärt sich alles.
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William Somerset Maugham
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68
15.06.2016 08:04 |
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Rheinhesse
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aus Rheinhessen,
und weil nur 5 Anhänge möglich sind, geht es hier weiter. Die im Rundschreiben angekündigten Erlaubnisse sind bei mir auch noch nicht eingetrudelt - sobald die da sind folgen sie.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
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William Somerset Maugham
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69
15.06.2016 08:09 |
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Roesje

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Muss mal jammern
Zwar müssen wir Rheinland-Pfälzer ja zugeben, dass offensichtlich unser Ministerium im Vergleich zu anderen Bundesländern top ist, was Unterstützung und Information anbelangt, aber trotzdem finde ich es dieses Mal sehr chaotisch. Noch chaotischer, als beim 34f.
Nachdem ich erst durch den lieben Rheinhesse davon mitbekam, dass ersehntes Rundschreiben mit Musterformularen bereits verschickt wurde,
wurde mir zwischenzeitlich seitens meines Fachbereichsleiters die E-Mail zugesandt (gammelte wahrscheinlich irgendwo bei ihm im Postfach rum), ist also offensichtlich nur an ihn gegangen, obwohl das Ministerium seine E-mail eigentlich gar nicht haben dürfte (die kennen den gar nicht). Dafür sind meine Wenigkeit sowie ein Kollege dieses Mal nicht im Verteiler gewesen, obwohl wir in den letzten Jahren immer die Adressaten waren.
Dann habe ich die Anlagen 7 und 8 (Musterbescheide) auch umsonst in dem ganzen Wust von Anlagen gesucht und zu guter Letzt sind die Unterlagen, mit denen man tatsächlich arbeiten kann, sprich, die Word-Dokumente, immer noch nicht da.
So habe ich jetzt doch rumgebastelt, damit ich überhaupt mal anfangen kann, habe gleichzeitig aber schon veraltete Antragsformulare im Verkehr, da uns im März bereits Formulare übersandt wurden und zu guter Letzt weiß ich jetzt schon, dass meine betroffenen Gewerbetreibenden, immerhin 40 Stück, von dem Ganzen weder erfreut sein werden, noch damit klar kommen werden
.
Ich blicke ja schon fast nicht mehr bei den ganzen verschiedenen Anträgen, Mustern etc. nicht mehr durch
Sooo...das musste ich mal loswerden
Weitermachen
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70
15.06.2016 08:54 |
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Rheinhesse
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71
15.06.2016 09:00 |
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Roesje

Lebende Foren Legende


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@Rheinhesse: Ja, da hast du recht, das ist ein bisschen erleichternd
und
ein Glück, dass bisher noch keine nervigen Gewerbetreibenden auf dem Plan stehen, die ihre Erlaubnis haben wollen.
Von 40 Betroffenen haben aktuell nur 3 bereits einen Antrag gestellt für das vereinfachte Verfahren.
Das wird nach dem Anschreiben vermutlich anders kommen, abgesehen von den Rückfragen, was sie denn jetzt tun sollen usw., weil sie wahrscheinlich das Anschreiben nebst Antragsformular etc. weder richtig durchlesen, noch verstehen werden...immerhin handelt es sich ja dabei um einen halben Roman
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72
15.06.2016 09:17 |
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Thomas Mischner
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Hallo,
In den Vollzugshinweisen des Landes Rheinland-Pfalz findet sich die Aussage: „Die Übergangsregelung des § 160 GewO bezieht sich nur auf die Tätigkeit des Darlehensvermittlers gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO und nicht auf die Tätigkeit des Honorar-Immobiliardarlehensberaters, die erst mit der Rechtsvorschrift des § 34i GewO eingeführt wurde. Aus diesem Grund ist die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater nur im Regelverfahren möglich, in dem auch der Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse zu erbringen ist.“
Mir kommen hierzu folgende Bedenken:
Nach dem Wortlaut der Erlaubnisvorschrift („Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ... vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), …“) wurden alle Tätigkeiten in einem einheitlichen Erlaubnistatbestand zusammengefasst.
Und wenn in § 160 Abs. 1 GewO vom Erwerb der „Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1“ die Rede ist, kann ich nicht erkennen, dass hier nur eine „teilweise“ Erlaubnis gemeint sein soll.
Dies ergibt sich m. E. auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Ds 18/5922 , S. 127):
„Die Regelung des Absatzes 5 stellt in Anwendung der Bestimmungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand, sondern eine Ausübungsregelung für diejenigen Vermittler dar, die eine „unabhängige Beratung“ anbieten oder als „unabhängige Berater“ auftreten. Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass die Entscheidung des Gewerbetreibenden, am Markt als Honorar-Immobiliardarlehensberater aufzutreten, nicht nur im Einzelfall, sondern für die Tätigkeit insgesamt gilt, solange er sich als Honorar-Immobiliardarlehensberater bezeichnet.“
Gibt es denn in anderen Ländern vergleichbare Aussagen?
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73
15.06.2016 15:26 |
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Civil Servant
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Ich pflichte Thomas ausdrücklich bei.
Hier überzeugt die Argumentation des Landes RLP nicht. Angesichts der massiven Vollzugsdefizite in anderen Bereichen, die die diesem Forum an anderer Stelle derzeit diskutiert werden, ist das von RLP vorgeschlagene Handling geradezu haarspalterisch und es generiert keinen Nutzen.
Aber immerhin kommuniziert man dort mit den Vollzugsbehörden. Das ist mehr als man in anderen Bundeländern vorfindet.
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74
15.06.2016 16:16 |
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Rheinhesse
Kaiser

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75
15.06.2016 16:27 |
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Roesje

Lebende Foren Legende


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Jaaaa...das ist schon alles sehr haarspalterisch und auch nicht gerade nachvollziehbar. Darüber bin ich auch gestolpert.
Ich werde mich aber brav daran halten, was unser Ministerium sagt. Ich hoffe nur nicht, dass in ein paar Wochen geänderte Vollzugshinweise diesbezüglich kommen, wenn ich dann schon alle angeschrieben und die ersten Anträge aufm Tisch habe
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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15.06.2016 17:46 |
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René Land
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Zitat: |
Original von Thomas Mischner
Hallo,
In den Vollzugshinweisen des Landes Rheinland-Pfalz findet sich die Aussage: „Die Übergangsregelung des § 160 GewO bezieht sich nur auf die Tätigkeit des Darlehensvermittlers gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO und nicht auf die Tätigkeit des Honorar-Immobiliardarlehensberaters, die erst mit der Rechtsvorschrift des § 34i GewO eingeführt wurde. Aus diesem Grund ist die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater nur im Regelverfahren möglich, in dem auch der Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse zu erbringen ist.“
Mir kommen hierzu folgende Bedenken:
Nach dem Wortlaut der Erlaubnisvorschrift („Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ... vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), …“) wurden alle Tätigkeiten in einem einheitlichen Erlaubnistatbestand zusammengefasst.
Und wenn in § 160 Abs. 1 GewO vom Erwerb der „Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1“ die Rede ist, kann ich nicht erkennen, dass hier nur eine „teilweise“ Erlaubnis gemeint sein soll.
Dies ergibt sich m. E. auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Ds 18/5922 , S. 127):
„Die Regelung des Absatzes 5 stellt in Anwendung der Bestimmungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand, sondern eine Ausübungsregelung für diejenigen Vermittler dar, die eine „unabhängige Beratung“ anbieten oder als „unabhängige Berater“ auftreten. Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass die Entscheidung des Gewerbetreibenden, am Markt als Honorar-Immobiliardarlehensberater aufzutreten, nicht nur im Einzelfall, sondern für die Tätigkeit insgesamt gilt, solange er sich als Honorar-Immobiliardarlehensberater bezeichnet.“
Gibt es denn in anderen Ländern vergleichbare Aussagen? |
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Ich schließe mich ebenfalls der Meinung von Koll. Mischner an. Der Vollzug des § 34i GewO erfolgt hier entsprechend.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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77
22.06.2016 07:51 |
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Rheinhesse
Kaiser

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aus Rheinhessen,
zu der Rheinland-Pfälzischen Vorgehensweise in Bezug auf die Übergangsregelungen passen m. E. folgende Aussagen:
Zitat: |
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass bereits tätige Vermittler von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1, die über eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 verfügen, spätestens am 21. März 2017 im
Besitz einer Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1 sein müssen, sofern sie ihre Tätigkeit als Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen weiterhin ausüben
wollen. BT-DR 18/5922 S. 130
, |
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und
Zitat: |
Die Übergangsregelung des § 160 GewO-E gilt für Gewerbetreibende, die auf Grund einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO berechtigt sind, den Abschluss von Darlehensverträgen zu vermitteln. BT-DR 18/7584 S. 151
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In beiden Dokumenten ist lediglich von der Vermittlung von Darlehensverträgen die Rede, nicht von den Honorar-Immobiliardarlehensberatern - insofern kann ich den Gedankengang des RLP - Ministeriums nachvollziehen, der im übrigen auf vier Veranstaltungen der hiesigen IHK'en den Gewerbetreibenden mitgeteilt worden ist.
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William Somerset Maugham
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78
22.06.2016 10:51 |
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blabu

Foren As
   

Dabei seit: 08.04.2009
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Gibt es denn in Sachsen-Anhalt zu diesem Thema auch schon Vollzugshinweise oder gar Regelungen der Zuständigkeit
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79
30.06.2016 08:39 |
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Puz_zle
Foren Gott
 

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Gesetzesänderung zum § 34i GewO |
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aus Thüringen,
in der gestrigen Bundestagssitzung wurde das Gesetzespaket zum Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD verabschiedet - das Artikelgesetz beinhaltet auch folgende klarstellende Änderung zum § 34i GewO - siehe > BT-Drs. 18/13009 :
Artikel 1 Nr. 8
Zitat: |
Dem § 34i Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobili-ardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben." |
|
Begründung:
Zitat: |
Zu Nummer 8 (§ 34i Absatz 5 GewO)
Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO wird nicht unterschieden zwischen der Immobiliardarlehensvermittlung und der Honorar-Immobiliardarlehensberatung. Erst im Rahmen der Registrierung muss der Erlaubnisinhaber entscheiden, ob er als Immobiliardarlehensvermittler oder als Honorar-Immobiliardarlehensberater in das Register eingetragen wird. Beide Tätigkeiten sollen sich gegenseitig ausschließen; unberührt davon bleibt die Befugnis des Honorar
-Immobiliardarlehensberaters, Immobiliardarlehen, die keine Zuwendung enthalten, zu vermitteln. In der Praxis wird teilweise in Frage gestellt, ob sich dieser Ausschluss aus dem Gesetzeswortlaut herleiten lässt. Daher wird § 34i Absatz 5 zur Klarstellung um eine entsprechende Vorgabe ergänzt. |
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__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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80
30.06.2017 05:27 |
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