Forum-Gewerberecht

» Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

in der gestrigen Bundestagssitzung wurde das [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=106512#post106512]
Gesetzespaket zum Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD[/URL] verabschiedet - das Artikelgesetz beinhaltet auch folgende klarstellende Änderung zum § 34i GewO - siehe > [URL=http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/130/1813009.pdf]BT-Drs. 18/13009[/URL] :

Artikel 1 Nr. 8
[QUOTE]Dem § 34i Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobili-ardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben."[/QUOTE]
Begründung:
[QUOTE]Zu Nummer 8 (§ 34i Absatz 5 GewO)
Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO wird nicht unterschieden zwischen der Immobiliardarlehensvermittlung und der Honorar-Immobiliardarlehensberatung. Erst im Rahmen der Registrierung muss der Erlaubnisinhaber entscheiden, ob er als Immobiliardarlehensvermittler oder als Honorar-Immobiliardarlehensberater in das Register eingetragen wird. Beide Tätigkeiten sollen sich gegenseitig ausschließen; unberührt davon bleibt die Befugnis des Honorar
-Immobiliardarlehensberaters, Immobiliardarlehen, die keine Zuwendung enthalten, zu vermitteln. In der Praxis wird teilweise in Frage gestellt, ob sich dieser Ausschluss aus dem Gesetzeswortlaut herleiten lässt. Daher wird § 34i Absatz 5 zur Klarstellung um eine entsprechende Vorgabe ergänzt.[/QUOTE]



Gepostet am 30.06.2017 um 05:27 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=106513#post106513


Beitrags-Print by Breuer76