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Hallo,

In den Vollzugshinweisen des Landes Rheinland-Pfalz findet sich die Aussage: „Die Übergangsregelung des § 160 GewO bezieht sich nur auf die Tätigkeit des Darlehensvermittlers gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO und nicht auf die Tätigkeit des Honorar-Immobiliardarlehensberaters, die erst mit der Rechtsvorschrift des § 34i GewO eingeführt wurde. Aus diesem Grund ist die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater nur im Regelverfahren möglich, in dem auch der Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse zu erbringen ist.“

Mir kommen hierzu folgende Bedenken:

Nach dem Wortlaut der Erlaubnisvorschrift („Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ... vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), …“) wurden alle Tätigkeiten in einem einheitlichen Erlaubnistatbestand zusammengefasst.
Und wenn in § 160 Abs. 1 GewO vom Erwerb der „Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1“ die Rede ist, kann ich nicht erkennen, dass hier nur eine „teilweise“ Erlaubnis gemeint sein soll.

Dies ergibt sich m. E. auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Ds 18/5922 , S. 127):
„Die Regelung des Absatzes 5 stellt in Anwendung der Bestimmungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand, sondern eine Ausübungsregelung für diejenigen Vermittler dar, die eine „unabhängige Beratung“ anbieten oder als „unabhängige Berater“ auftreten. Diese Vorschrift ist so zu verstehen, dass die Entscheidung des Gewerbetreibenden, am Markt als Honorar-Immobiliardarlehensberater aufzutreten, nicht nur im Einzelfall, sondern für die Tätigkeit insgesamt gilt, solange er sich als Honorar-Immobiliardarlehensberater bezeichnet.“

Gibt es denn in anderen Ländern vergleichbare Aussagen?



Gepostet am 15.06.2016 um 15:26 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
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