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 Moin   aus Rheinhessen,
die Kollegin bezog sich u. a. auf eine Kulanzklausel in der MaBV zu Versicherungs- und Bausparkassenvertretern. Auf die Schnelle hab ich im Landmann-Rohmer (Kommentar zu § 34 c GewO Rand-Nr. 30) folgendes gefunden:
[QUOTE]Die MaBVwV enthält auch für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter eine Kulanzklausel, wonach nicht jede erlaubnispflichtige Tätigkeit die Erlaubnispflicht nach § 34 c Abs. 1 GewO auslösen soll (Nr. 1.3 Abs. 5). Wenn in dieser Tätigkeit ein unbedeutender Annex zur übrigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden liegt, kann die Anwendbarkeit des § 34 c GewO ungerechtfertigt und unzweckmäßig sein, dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jährlich nur zwei bis drei Darlehen von geringer Höhe vermittelt werden.[/QUOTE]
Ähnlich ist es wohl bei Hausverwaltern die im Rahmen Ihrer Tätigkeit zwei oder drei Wohnungen / Jahr vermitteln und dann wohl auch (bei Erwerb) Darlehensvermittlung betrieben haben.
Hierdurch soll vermieden werden, dass diejenigen, die bislang von der Erlaubnis nach § 34 c GewO Abstand genommen haben, sich jetzt im vereinfachten Verfahren um eine § 34 i GewO - Erlaubnis bemühen. Im übrigen wurde hinsichtlich der Nachweise auf die Buchführungspflichten der MaBV verwiesen, die auch für Darlehensvermittler nach § 34 c GewO gelten so dass dementsprechend die erforderlichen Nachweisunterlagen lückenlos vorliegen müssten.  großes Grinsen  


Edit: Wenn ich ein Rundschreiben habe - stelle ich es gerne ein. Je nach Umfang im Thread oder im Formularpool.



Gepostet am 07.06.2016 um 08:55 von:
Benutzer: Rheinhesse
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=101496#post101496


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