Vier Fragen zum § 38 GewO |
Jannes
Routinier
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Vier Fragen zum § 38 GewO |
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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,
ich hätte da mal vier kleine Fragen:
1. Darf man nach einer gewissen Zeit, sagen wir mal zehn Jahre, noch einmal die Zeugnisse nach § 38 verlangen? Gibt es einen Kommentar der das bejaht?
2. Nehmen wir an, bei der Anmeldung wurde von meinen Vorgängern vergessen, die Zeugnisse nach § 38 zu verlangen. Ich geh doch dann mal fest davon aus, dass ich das, auch Jahre später, nachholen darf?
3. Und dann nehmen wir mal an, der Bürger bringt die beiden Dinger nicht bei. Gemäß dem Gesetz, muss ich die dann beantragen. Soll der Bürger dann billig davon kommen? Stelle ich ihm dann nicht zwei Mal die 13 € in Rechnung? Haue ich vielleicht noch eine Bearbeitungsgebühr drauf? Ist es vielleicht sogar eine Ersatzvornahme?
4. Nehmen wir an, der Gewerbetreibende wohnt in Frankreich. Darf ich dann zusätzlich zu den deutschen Dokumenten auch noch die entsprechenden französischen Pendants verlangen?
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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1
20.11.2014 09:36 |
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Solon
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HBinder
Haudegen
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RE: Vier Fragen zum § 38 GewO |
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Hallo,
zu. 1 Der Gesetzestext sagt unverzüglich nach der Gewerbe-Anmeldung oder der Gewerbe-Ummeldung. Wenn dies versäumt wurde, obliegt es der Behörde diese einzuholen. Im Gesetz steht nicht, dass die Behörde dies unverzüglich erledigen muss. Insofern hat sie dazu meiner Meinung nach einen längeren Spielraum. Mit einer Kommentierung dazu kann ich nicht dienen.
zu 2. Würde ich bejahen.
zu 3. Handhaben wir bisher nicht so. Wir planen aber in solchen Fällen eine Gebühr zu erheben.
zu 4. Kann ich auf die schnelle nicht beantworten.
Gruß
HBinder
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2
20.11.2014 17:37 |
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Solon
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SEberhagen
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Ich habe eine Gewerbeanmeldung von dem Jahr 2000 vorliegen.
Hier fehlt das Führungszeugnis. Das zuständige Gewerbeamt teilt mit als Fachaufsicht mit, dass die Einholung dessen von Amts wegen problematisch sei, da die Gewerbetreibende über 80 Jahre alt ist und nicht im Einwohnermeldeverzeichnis verzeichnet.
Wie würden Sie hier vorgehen? Da ich die Stelle erst seit ein paar Wochen besetze, bin ich um jeden Hinweis dankbar.
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3
21.12.2017 09:16 |
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Jannes
Routinier
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Themenstarter
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Hallo,
über 80 Jahre alt? Das klingt ja extrem nach einer Karteileiche, die man zu Hauf in unseren Registern findet.
Und wieso ist sie nicht beim Einwohnermeldeamt registriert? Wohnt sie im benachbarten Ausland und hatte lediglich die Betriebsstätte in Deutschland angemeldet?
Dann könnte man ja nachprüfen, ob dort noch ein Gewerbe stattfindet.
Die beiden Führungszeugnisse sind von im Ausland Wohnenden direkt selbst in Bonn zu beantragen. Wenn der Gewerbetreibende nicht mitspielt, vielleicht an ein Zwangsgeld denken.
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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4
21.12.2017 11:14 |
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SEberhagen
Mitglied
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Sie ist wohnhaft in Deutschland. Ist alles sehr verzwickt.
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5
21.12.2017 11:23 |
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VeSa
Routinier
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Warum beantragst Du das FZ nicht einfach selbst? Ich sehe das Problem irgendwie nicht
Die alte Adresse sollte dafür völlig ausreichend sein, im Zweifel ginge es soweit ich weiß auch ohne. Das Alter der Dame wäre mir ziemlich egal.
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21.12.2017 13:32 |
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VoPi
Routinier
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Ich würde es wie die Kollegin aus Minden machen.
Hallo Jannes - wie kommt man eigentlich auf Zwangsgeld, wenn die Betroffene ihre Verpflichtung nicht nachkommen würde und die Behörde die Auskünfte von Amts wegen einzuholen hat ...
Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ das Weihnachtsfest sowie für das Jahr 2018 mailt VoPi aus "Struceberch"
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7
21.12.2017 13:50 |
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