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» Vier Fragen zum § 38 GewO «

Hallo,

zu. 1 Der Gesetzestext sagt unverzüglich nach der Gewerbe-Anmeldung oder der Gewerbe-Ummeldung. Wenn dies versäumt wurde, obliegt es der Behörde diese einzuholen. Im Gesetz steht nicht, dass die Behörde dies unverzüglich erledigen muss. Insofern hat sie dazu meiner Meinung nach einen längeren Spielraum. Mit einer Kommentierung dazu kann ich nicht dienen.

zu 2. Würde ich bejahen.

zu 3. Handhaben wir bisher nicht so. Wir planen aber in solchen Fällen eine Gebühr zu erheben.

zu 4. Kann ich auf die schnelle nicht beantworten.

Gruß
HBinder



Gepostet am 20.11.2014 um 17:37 von:
Benutzer: HBinder
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