Vorwerk-Vertreter |
Sarah W.
Jungspund
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Hallo in die Runde
ich habe eine Frage bezüglich „Vorwerk“-Vertretern.
In der letzten Woche kam eine Bürgerin zu mir und wollte die Vermittlung und den Verkauf von elektrischen Haushaltsgeräten anmelden. Ich ließ Sie den Antrag für eine Reisegewerbekarte ausfüllen. Ein paar Stunden später hat sich Ihr Vorwerk Standortleiter bei mir telefonisch gemeldet, warum ich der Dame eine Reisegewerbekarte ausstellen will.
Auf Grund des „neuen Verkaufsmodells“ wird lediglich eine GewA1 benötigt. Das neue Verkaufsmodell sieht wohl vor, dass es keine Haustürgeschäfte mehr gibt und die Vertreter nur noch auf Bestellung tätig werden. Des Weiteren stehen die Vertreter an Ständen in Supermärkten wo angeblich kein Verkauf stattfinden soll und die Kunden auf die Vertreter zukommen müssen. Gab es in anderen Verwaltungen vielleicht schon einmal solche Anmeldungen? Für mich ist diese Tätigkeit eigentlich im Reisegewerbe auszuführen, da die Vertreter auch von Stand zu Stand fahren, dort beraten, Bestellungen vermitteln und verkaufen.
Vielen Dank im Voraus
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1
10.11.2014 08:06 |
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Solon
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Ich habe viel Sympathie für die Überlegung mit der Scheinselbständigkeit, wir haben aber (seit über 100 jahren) den Handelsvertreter, der ständig damit beauftragt ist für einen Auftraggeber Waren oder Dienstleistungen zu vermitteln. Diese Personenkreis gilt als selbständiger Gewerbetreibender, ist aber, und das liegt in der Natur der Sache, relativ eng mit dem Auftraggeber verbandelt. In der Regel entscheidet der HV aber wann, wo und wie viel er tätig ist und das unterscheidet ihn vom Arbeitnehmer.
Die Sache mit den Ständen ist sicherlich als Reisegewerbe einzustufen.
Anrufe bei Kunden, um diese zu Bestellungen zu animieren gelten wohl auch als Reisegewerbe (vergl. Landmann/Rohmer Rn. 39 zu § 55 GewO), weil auch hier eine Überrumpelungssituation vorliegt, wie sie für das Reisegewerbe typisch ist.
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3
10.11.2014 11:45 |
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Rheinhesse
Kaiser
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aus Rheinhessen,
auch ich betrachte die Vorwerk-Vertreter - auch nach dem "neuen Geschäftsmodell" noch als Reisegewerbekartenpflichtig. Bezüglich der Handelsvertreter vertritt mein Wirtschaftsministerium seit 2010 folgende Auffassung:
Zitat: |
Entscheidend für die Frage der Selbstständigkeit ist nun auch bei den
Handelsvertretern, ob diese ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei einteilen und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.
Somit können Handelsvertreter grundsätzlich auch scheinselbstständig sein.
Indizien dafür sind beispielsweise Umsatzvorgaben, eng angelegte Kontrollen des Auftraggebers, Pflichtanwesenheiten, vorgegebene Termine bei Kunden,
Tourenpläne, Urlaubsabstimmungen mit dem Auftraggeber sowie das Verbot Angestellte einzustellen. |
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__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Rheinhesse: 10.11.2014 13:37.
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4
10.11.2014 13:33 |
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HBinder
Haudegen
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Hallo,
über Scheinselbständigkeit würde ich mir nicht den Kopf zerbrechen. Das sehe ich wie Civil Servant.
Ein Stand in einem Supermarkt deutet auf Reisegewerbe hin. Wenn an dem Stand kein Verkauf stattfindet, wäre interessant zu erfahren, weshalb der Stand dann dort steht bzw. was dort abgewickelt wird. Wenn Bestellungen entgegengenommen werden, wären wir ja schon wieder im Reisegewerbe. Dass der Kunde zum Stand hinlaufen muss, schließt das Merkmal ohne vorhergehende Bestellung nicht aus.
Gruß
HBinder
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5
10.11.2014 13:36 |
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Sarah W.
Jungspund
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Themenstarter
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Ja das sehe ich auch so und sie wird ja auf jeden Fall die Kunden auch beraten an diesem Stand. Eine vorherige Terminabsprache kann dort somit auch nicht erfolgen.
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6
10.11.2014 13:54 |
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F.Lichtenstern
Doppel-As
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Zitat: |
Mit dem neuen Vertriebssystem von Vorwerk Kobold gehen Sie nicht mehr unangekündigt von Tür zu Tür, sondern haben ausschließlich fest vereinbarte Kundentermine. Darüber hinaus überzeugen lukrative Verdienstmöglichkeiten, erstklassige Produkte mit Alleinstellungscharakter, freie Zeiteinteilung, attraktive Karrierechancen und die Unterstützung der gesamten Vorwerk Familie.Und unser Ausbildungskonzept macht auch Quereinsteiger zu Vertriebsprofis. Interessiert? |
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Zitat von vorwerk.de
So stehts nun auf der Seite von Vorwerk. Hat man wohl beim Kobold und beim Thermomix geändert.
Jetzt hab ich da ne Frage zu. Zählt das jetzt immer noch unter das Reisegewerbe? Hatte heute eine Antragsstellerin da. Sie selbst wusste nicht, was sie benötigt, ging aber von einer Reisegewerbekarte aus. Da ich bisher schon öfter Vertreter von Vorwerk da hatte und die alle eine wollten, hab ich ihr natürlich auch den Antrag hingelegt. Dann kommt sie eine Stunde später wieder und meint, ihre Gruppenleiterin sagt, dass es sich um ein freiberufliches Gewerbe handelt und nicht um ein Reisegewerbe. Das würde Vorwerk so herausgeben.
Man beachte übrigens den vorletzten Satz genau
Was ist es denn nun? Reisegewerbe oder 14 GewO? Danke schonmal für die Hilfe.
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08.12.2016 17:29 |
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SteBa
Haudegen
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Hallo,
soweit ich weiß, werden beim Thermomix ähnlich wie bei Tupper sogenannte Veranstaltungsabende durch eine Vertreterin bei jemandem zuhause organisiert. Dann wäre das tatsächlich kein Reisegewerbe mehr sondern müsste nach § 14 GewO angemeldet werden.
Viele Grüße
SteBa
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8
08.12.2016 17:53 |
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