Grenzen des Verwalten eigenen Vermögens |
master_phk
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1
10.10.2014 08:41 |
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Solon
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Eddy
Eroberer
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Guten Morgen,
das Einzige was ich gefunden habe, steht in den Einkommensteuerrichtlinien R 15.7 - Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung-.
"Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden oder der Umfang der Tätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert."
Allerdings bezieht sich dieser Zusatz auf den Absatz 3 (Vermietung beweglicher Gegenstände).
Da stellt sich für mich jetzt allerdings auch die Frage, ob man diesen Zusatz analog auf den so genannten "Rahmen einer Vermögensverwatung" anwenden kann...
__________________ Es fing schlecht an, ließ in der Mitte etwas nach und über den Schluss schweigen wir besser, aber sonst: toll.
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2
10.10.2014 09:28 |
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Solon
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Hope2022
Mitglied
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RE: Grenzen des Verwalten eigenen Vermögens |
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Mir liegt eine Anmeldung einer GbR vor, mit der Tätigkeit Beteiligung an einem Immobilienfond - hört sich für mich erst einmal nach Verwalten eigenen Vermögens an, was meint ihr. Wo finde ich dazu mehr Infos? Wer kann mir helfen?
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3
11.10.2023 09:55 |
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Civil Servant
Foren Gott
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,
wer Fondsanteile besitzt, ist klassischer Sparer oder Anleger, selbst wenn es sich um einen geschlossenen Fonds handelt. Da wären die GbR-Gesellschafter Kommanditisten oder in einer ähnliche Rolle.
Ohne weitere Informationen würde ich deswegen von gewerberechtlicher Irrelevanz ausgehen.
Ich würde mir das Vertragswerk zeigen lassen. Daraus ergibt sich ja, in welche Rechtsform die Beteiligung gekleidet ist.
Beste Grüße
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4
11.10.2023 10:15 |
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hans-im-glück1986
Jungspund
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RE: Grenzen des Verwalten eigenen Vermögens |
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Zitat: |
Original von master_phk
Hier kommt wohl die immer wieder angesprochene Gesamtbildtheorie zur Geltung.
In meinem derzeitig vorliegenden Fall handelt es sich um einen Eigentümer von Wohnanlagen.
Die insgesamt 5 Objekte verfügen über 41-42 Wohnungen.
Es ist ein Hausmeister angestellt, der sich um die Bewirtschaftung der Objekte kümmert.
Es bestehen meiner Einschätzung nach gewerbliche oder zumindest gewerbeähnliche Strukturen.
Eine erhebliche Umsatzhöhe dürfte bei mind. 41 Wohnungen auf erzielt werden.
Meiner Meinung nach ist die Grenze der Anzeigefreiheit überschritten.
Wie seht ihr das?
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Hallo,
sehe ich ebenso. Die Bagatellschwelle sollte überschritten sein. Die große Anzahl der Wohnungen ist ein wesentliches Indiz.
Beispiele:
OVG Koblenz, Urteil vom 19.08.1981, NVwZ 1982: 197: 30-35 Wohnungen mit steigender Tendenz in der Zukunft
VG Braunschweig, Urteil vom 21.08.2000, GewA 2000, 485: 33 Wohnungen und 5 frühere Hausmeister
VG
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5
11.10.2023 14:18 |
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