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Zum Ende der Seite springen Grenzen des Verwalten eigenen Vermögens
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master_phk master_phk ist männlich
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Grenzen des Verwalten eigenen Vermögens

Guten Morgen an Alle,

ich wende mich heute mal wieder an euch, um eine Frage zu stellen, die sich in unserer Praxis immer wieder stellt. Kopfkratz

Und zwar geht es um die Grenzen der Verwaltung eigenen Vermögens.


Grundsätzlich ist die Verwaltung eigenen Vermögens aus dem Gewerbebegriff herausgelöst und bedarf daher keiner gewerberechtlichen Anzeige nach § 14 GewO.

Jedoch ließt man immer wieder von Grenzen dieser Regelung. Lesen

Die Ausnahme soll lediglich das einfache Vermieten und Verpachten kleinerer Flächen oder einzelner Wohnungen ohne gewerblichen Charakter schützen.

Demnach sollen Großgrundbesitzer bzw. Vermieter ganzer Wohnanlagen einen gewerblichen und damit anzuzeigenden Betrieb führen, sobald die Tätigkeit einen erheblichen Umfang einnimmt.

Hier kommt wohl die immer wieder angesprochene Gesamtbildtheorie zur Geltung.

In meinem derzeitig vorliegenden Fall handelt es sich um einen Eigentümer von Wohnanlagen.

Die insgesamt 5 Objekte verfügen über 41-42 Wohnungen.

Es ist ein Hausmeister angestellt, der sich um die Bewirtschaftung der Objekte kümmert.

Es bestehen meiner Einschätzung nach gewerbliche oder zumindest gewerbeähnliche Strukturen.

Eine erhebliche Umsatzhöhe dürfte bei mind. 41 Wohnungen auf erzielt werden.

Meiner Meinung nach ist die Grenze der Anzeigefreiheit überschritten.

Wie seht ihr das?

Danke schon einmal vorab für eure Hilfe Danke

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von master_phk: 10.10.2014 10:14.

1 10.10.2014 08:41 master_phk ist offline E-Mail an master_phk senden Beiträge von master_phk suchen
Solon
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Eddy   Zeige Eddy auf Karte Eddy ist männlich
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Guten Morgen,

das Einzige was ich gefunden habe, steht in den Einkommensteuerrichtlinien R 15.7 - Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung-.


"Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden oder der Umfang der Tätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert."

Allerdings bezieht sich dieser Zusatz auf den Absatz 3 (Vermietung beweglicher Gegenstände).
Da stellt sich für mich jetzt allerdings auch die Frage, ob man diesen Zusatz analog auf den so genannten "Rahmen einer Vermögensverwatung" anwenden kann...




__________________
Es fing schlecht an, ließ in der Mitte etwas nach und über den Schluss schweigen wir besser, aber sonst: toll.
2 10.10.2014 09:28 Eddy ist offline E-Mail an Eddy senden Beiträge von Eddy suchen
Solon
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Hope2022
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RE: Grenzen des Verwalten eigenen Vermögens

Mir liegt eine Anmeldung einer GbR vor, mit der Tätigkeit Beteiligung an einem Immobilienfond - hört sich für mich erst einmal nach Verwalten eigenen Vermögens an, was meint ihr. Wo finde ich dazu mehr Infos? Wer kann mir helfen?
3 11.10.2023 09:55 Hope2022 ist offline E-Mail an Hope2022 senden Beiträge von Hope2022 suchen
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,

wer Fondsanteile besitzt, ist klassischer Sparer oder Anleger, selbst wenn es sich um einen geschlossenen Fonds handelt. Da wären die GbR-Gesellschafter Kommanditisten oder in einer ähnliche Rolle.

Ohne weitere Informationen würde ich deswegen von gewerberechtlicher Irrelevanz ausgehen.

Ich würde mir das Vertragswerk zeigen lassen. Daraus ergibt sich ja, in welche Rechtsform die Beteiligung gekleidet ist.

Beste Grüße
4 11.10.2023 10:15 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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RE: Grenzen des Verwalten eigenen Vermögens

Zitat:
Original von master_phk
Hier kommt wohl die immer wieder angesprochene Gesamtbildtheorie zur Geltung.

In meinem derzeitig vorliegenden Fall handelt es sich um einen Eigentümer von Wohnanlagen.

Die insgesamt 5 Objekte verfügen über 41-42 Wohnungen.

Es ist ein Hausmeister angestellt, der sich um die Bewirtschaftung der Objekte kümmert.

Es bestehen meiner Einschätzung nach gewerbliche oder zumindest gewerbeähnliche Strukturen.

Eine erhebliche Umsatzhöhe dürfte bei mind. 41 Wohnungen auf erzielt werden.

Meiner Meinung nach ist die Grenze der Anzeigefreiheit überschritten.

Wie seht ihr das?



Hallo,

sehe ich ebenso. Die Bagatellschwelle sollte überschritten sein. Die große Anzahl der Wohnungen ist ein wesentliches Indiz.

Beispiele:
OVG Koblenz, Urteil vom 19.08.1981, NVwZ 1982: 197: 30-35 Wohnungen mit steigender Tendenz in der Zukunft

VG Braunschweig, Urteil vom 21.08.2000, GewA 2000, 485: 33 Wohnungen und 5 frühere Hausmeister

VG
5 11.10.2023 14:18 hans-im-glück1986 ist offline E-Mail an hans-im-glück1986 senden Beiträge von hans-im-glück1986 suchen
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