Preisangabe bei Tankstellen |
Schüür
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Preisangabe bei Tankstellen |
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Ich benötige mal wieder eure Hilfe.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Preisangabenverordnung sind die Kraftstoffpreise an Tankstellen so auszuzeichnen, dass sie für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind.
Gibt es evtl. Regelungen bezüglich der Mindestanforderungen (Größe u. ä.) an diese Preisauszeichnung?
Z. Z. werden hier z. B. bei Werkstätten oder Autohäusern kleinere Autogastankanlagen errichtet. Fallen diese auch unter die PAngV?
Schöne Grüße aus dem z. Z. stürmischen Ostfriesland
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1
01.11.2006 12:22 |
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Solon
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gewkö
Doppel-As
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RE: Preisangabe bei Tankstellen |
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Ein frisches
in den Norden,
habe mich in der Vergangenheit auch schon mit zu kleinen Preisangaben in verschiedenen Läden beschäftigt (hier ging es um die Preise hinter der Ladentheke bei Bäckern). Die waren so klein, dass ich sie selbst nicht lesen konnte obwohl meine Sehkraft noch ganz gut ist. Wie sollen da z.B. ältere Menschen erkennen können, wieviel das Brot kostet?!
Also habe ich gesucht und bin auf die DIN 1450 gestoßen.
DIN 1450
Schriftgröße in mm = Leseentfernung in m : 0,3
h=E:Z
h – Schriftgröße in mm
E – Ableseentfernung in m
Z – 0,3 Distanzfaktor
Inwieweit diese DIN 1450 auch auf die Preisauszeichnung an Tankstellen anwendbar ist kann ich im Moment nicht sagen, da ich den Inhalt mir mehr schlecht als recht beschaffen konnte. Vielleicht ist es Ihnen möglich etwas mehr als die Formel in Erfahrung bringen zu können.
Die zweite Frage würde ich mit einem eindeutigen "ja" beantworten, da es doch egal ist, welcher Kraftstoff verkauft wird, solange er nicht vor Ort gemischt wird. Autogas wird nicht vor Ort gemischt, ich fahre selbst damit.
und schönen Tag noch
gewkö
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2
02.11.2006 15:02 |
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Solon
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TinoHST
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RE: Preisangabe bei Tankstellen |
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Ein kurzer Blick in Landmann/Rohmer, GewO (II), PAngV § 8 enhüllt:
"Regelmäßig wird die gesetzliche Verpflichtung dann erfüllt sein, wenn die Preisschilder senkrecht zur Fahrbahn angebracht sind und die Zifferngröße mind. 40 cm beträgt. ... Nach den Richtilinien für die Anlagen von Tankstellen des Bundesministerium für Verkehr müssen die Ziffern mind. 25 cm hoch sein. Der BL-A PrA hält die Forderung von 25 cm für unrealistisch."
Da bleibt einem halt nix anderes übrig, als die Umstände des Einzelfalls zu betrachten, z.B. zulässige Höchstgeschwindigkeit, mehrspurige Straße...usw.
Da in der VO über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Krafstoffen auch von Flüssiggas für Flüssiggaskraftstoffe geredet wird, ist die PAngV wohl dafür auch zulässig!
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
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3
02.11.2006 15:41 |
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Antonia Thien
König
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RE: Preisangabe bei Tankstellen |
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Hallo Herr Schüür,
im Landmann/Rohmer Teil II ist unter 540 zu § 8 PAngV Rd.nr. 5 einiges zu den Tankstellen gesagt. Deutlich lesbar ist eine Preisangabe, wenn sie in hinreichend großen Lettern geschrieben ist. Diese Verpflichtung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Preisschilder senkrecht zur Fahrbahn angebracht sind und die Zifferngröße mindestens 40 cm beträgt. Bei der Angabe der Kraftstoffart wird eine Größe von 25 cm favorisiert. Am besten, Sie schauen einfach 'mal in den Landmann/Rohmer. Sollten Sie ihn nicht haben, faxe ich Ihnen die entsprechenden Seiten gerne zu.
Was die Autogastankanlagen betrifft, sehe ich das genauso wie mein Vorredner. Entscheidend ist nicht die Größe der Tankstelle oder die angebotene Kraftstoffart, sondern lediglich, dass Kraftstoffe angeboten werden, die nicht selbst gemischt sind.
Viele Grüße
A. Thien
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4
02.11.2006 15:47 |
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Schüür
Mitglied
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Themenstarter
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RE: Preisangabe bei Tankstellen |
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Vielen Dank für die Antworten. War gestern zur Fortbildung. Somit melde ich mich erst jetzt.
Als Kommentierung habe ich nur Friauf. Frau Thien, ich nehme das Angebot an.
Fax 0491/9782456
Viele Grüße
H. Schüür
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5
03.11.2006 09:57 |
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Antonia Thien
König
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RE: Preisangabe bei Tankstellen |
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Wird gleich erledigt!
Viele Grüße
Antonia Thien
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03.11.2006 10:03 |
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Kay Löffler
König
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24.11.2006 14:01 |
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sme40
Haudegen
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Jetzt krame ich den Vorgang mal nach vorne.
Hintergrund ist eine Anzeige eines Bürgers, der sich verarscht vorkommt, weil auf den großen Lettern an der Tankstelle ab und zu günstigere Preise angegeben sind, als an der Zapfsäule direkt.
Er hat bereits eine Anzeieg wegen Betruges bei der Polizei abgegeben. Die haben es dann mit Interesse zur Kenntnis genommen, allerdings sind ja auch wir von der Gewerbebehörde gefordert.
Der Bürger hat den Vorgang per Fotoapparat dokumentiert, die Bilder liegen hier aber noch nicht vor.
Was kann ich als Ordnungsbehörde unternehmen? Zarte Anfrage beim Tankwart oder gleich eins zwischen die Hörner? Welche Owi-Grundlage?
Gruß
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14.09.2012 17:22 |
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J. Simon
Lebende Foren Legende
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Hallo sme40,
ich bevorzuge eigentlich immer Variante zwei. Die hat sich in der Praxis immer besser bewährt.
Bei den Gewerbetreibenden gehts fast immer nur über den Geldbeutel!
VG J. Simon
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17.09.2012 12:42 |
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
hat sich der Preis vielleicht grade mal wieder geändert, als der Beschwerdeführer getankt hat?
Werden die Preise an den Tankstellen nicht zentral von den Konzernen gesteuert?
Vielleicht ist die PreisangabenVO einschlägig, dafür wären hier in Nds. aber die Gemeinden zuständig.
Mein erster Gedanke war hier das Gewerbeaufsichtsamt Die Zuständigkeit der Gewerbebehörde würde ich ehrlich gesagt erst sehen, wenn der Tankstellenbetreiber nachweislich manipuliert hat und seine Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender in Frage gestellt werden müßte.
Viele Grüße, Regina Runge
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17.09.2012 12:59 |
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