Erlaubnis nach § 34c GewO |
claysch
Doppel-As
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Erlaubnis nach § 34c GewO |
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zusammen...
Bei mir hat eine UG einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c gestellt. Die UG ist im Handelsregister eingetragen. Als verantwortliche Person wird im Antrag nun nicht der Geschäftsführer benannt, sondern die Ehefrau ausgestattet mit Einzelprokura. Reicht dieses aus, oder ist immer der Geschäftsführer als verantwortliche Person der UG zu benennen ?
Gruß
claysch
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1
24.03.2014 10:33 |
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Solon
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HBinder
Haudegen
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RE: Erlaubnis nach § 34c GewO |
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Hallo,
selbstverständlich ist hier auch der GF als gesetzlicher Vertreter der UG zu benennen. Ich würde beide, GF und Prokurist, in die Zuverlässigkeitsüberprüfung einbeziehen.
Siehe auch § 9 MaBV:
Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.
Gruß
HBinder
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2
24.03.2014 13:43 |
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Solon
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Andreas
Tripel-As
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Guten Morgen zusammen,
zu folgender Fallkonstellation benötige ich mal wieder das "Schwarmwissen":
Jemand nutzt ausschließlich eigene Mittel, um ein Grundstück zu kaufen (bzw. nutzt ein eigenes Grundstück) , bebaut dies mit einem Wohnhaus (auch mit eigenen Mitteln/Geldern), und verkauft dies mit Gewinn.
U.a. mit dem Gewinn wiederholt er dies regelmäßig, d.h. er verwendet (bis zur Fertigstellung und dem anschließenden Verkauf) nur eigene Mittel.
Benötigt er eine Erlaubnis nach § 34 c GewO (Bauträger/Baubetreuer), oder ist dieses sich wiederholende Geschäftsmodell erlaubnisfrei?
Besten Dank vorab für Eure Einschätzung,
Grüße aus NRW von Andreas
__________________ Andreas
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3
07.11.2019 10:50 |
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domar
Haudegen
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Wie lautet denn die GewAn?
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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4
07.11.2019 12:59 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Makler, Bauträger, Baubetreuer |
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Hallo, meine Antwort aus der Hüfte geschossen:
keine Maklertätigkeit, weil das klassische Dreiecksverhältnis fehlt; Gewerbeanmeldung nur, wenn es kein Einzelfall ist...
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5
07.11.2019 13:38 |
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Andreas
Tripel-As
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Hallo zusammen und schon mal danke für die Infos,
Zu der/den Gewerbeanmeldung/en:
Im aktuellen Fall ist offensichtlich noch keine Gewerbeanmeldung erfolgt;
in anderen Fällen lautet die Anmeldung „Der Erwerb und die Bebauung von Grundstücken sowie deren Vermietung und Verwaltung“
und „Erwerb und Bebauung von Grundstücken mit eigenen Mitteln“
und „Veräußerung von bebauten Grundstücken“ .
Grüße von Andreas
__________________ Andreas
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6
08.11.2019 07:56 |
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HBinder
Haudegen
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Hallo,
es handelt sich um keine Bauträgertätigkeit, da die Voraussetzung Vermögenswerte von Erwerbern, etc... für das Bauvorhaben zu verwenden fehlt.
Es ist auch keine Baubetreuertätigkeit, weil er nicht in fremden Namen für fremde Rechnung tätig wird.
Die Erlaubnis nach § 34 c GewO benötigt er nicht.
Grüße
HBinder
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7
08.11.2019 12:46 |
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Andreas
Tripel-As
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Besten Dank für die schnellen Informationen,
und Allen ein erholsames Wochenende,-)
Grüße von Andreas
__________________ Andreas
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8
08.11.2019 13:10 |
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