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Geschrieben von claysch am 24.03.2014 um 10:33:

  Erlaubnis nach § 34c GewO

Moin zusammen...

Bei mir hat eine UG einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c gestellt. Die UG ist im Handelsregister eingetragen. Als verantwortliche Person wird im Antrag nun nicht der Geschäftsführer benannt, sondern die Ehefrau ausgestattet mit Einzelprokura. Reicht dieses aus, oder ist immer der Geschäftsführer als verantwortliche Person der UG zu benennen ?

Gruß
claysch



Geschrieben von HBinder am 24.03.2014 um 13:43:

  RE: Erlaubnis nach § 34c GewO

Hallo,

selbstverständlich ist hier auch der GF als gesetzlicher Vertreter der UG zu benennen. Ich würde beide, GF und Prokurist, in die Zuverlässigkeitsüberprüfung einbeziehen.

Siehe auch § 9 MaBV:

Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.

Gruß
HBinder



Geschrieben von Andreas am 07.11.2019 um 10:50:

 

Guten Morgen zusammen,

zu folgender Fallkonstellation benötige ich mal wieder das "Schwarmwissen":

Jemand nutzt ausschließlich eigene Mittel, um ein Grundstück zu kaufen (bzw. nutzt ein eigenes Grundstück) , bebaut dies mit einem Wohnhaus (auch mit eigenen Mitteln/Geldern), und verkauft dies mit Gewinn.

U.a. mit dem Gewinn wiederholt er dies regelmäßig, d.h. er verwendet (bis zur Fertigstellung und dem anschließenden Verkauf) nur eigene Mittel.

Benötigt er eine Erlaubnis nach § 34 c GewO (Bauträger/Baubetreuer), oder ist dieses sich wiederholende Geschäftsmodell erlaubnisfrei?

Besten Dank vorab für Eure Einschätzung,

Grüße aus NRW von Andreas



Geschrieben von domar am 07.11.2019 um 12:59:

 

Wie lautet denn die GewAn?



Geschrieben von Stadtverwaltung Frankenthal am 07.11.2019 um 13:38:

  Makler, Bauträger, Baubetreuer

Hallo, meine Antwort aus der Hüfte geschossen:
keine Maklertätigkeit, weil das klassische Dreiecksverhältnis fehlt; Gewerbeanmeldung nur, wenn es kein Einzelfall ist...



Geschrieben von Andreas am 08.11.2019 um 07:56:

 

Hallo zusammen und schon mal danke für die Infos,

Zu der/den Gewerbeanmeldung/en:

Im aktuellen Fall ist offensichtlich noch keine Gewerbeanmeldung erfolgt;
in anderen Fällen lautet die Anmeldung „Der Erwerb und die Bebauung von Grundstücken sowie deren Vermietung und Verwaltung“
und „Erwerb und Bebauung von Grundstücken mit eigenen Mitteln“
und „Veräußerung von bebauten Grundstücken“ .


Grüße von Andreas



Geschrieben von HBinder am 08.11.2019 um 12:46:

 

Hallo,

es handelt sich um keine Bauträgertätigkeit, da die Voraussetzung Vermögenswerte von Erwerbern, etc... für das Bauvorhaben zu verwenden fehlt.

Es ist auch keine Baubetreuertätigkeit, weil er nicht in fremden Namen für fremde Rechnung tätig wird.

Die Erlaubnis nach § 34 c GewO benötigt er nicht.

Grüße
HBinder



Geschrieben von Andreas am 08.11.2019 um 13:10:

 

Besten Dank für die schnellen Informationen,

und Allen ein erholsames Wochenende,-)

Grüße von Andreas


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