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» Erlaubnis nach § 34c GewO «

Hallo,

es handelt sich um keine Bauträgertätigkeit, da die Voraussetzung Vermögenswerte von Erwerbern, etc... für das Bauvorhaben zu verwenden fehlt.

Es ist auch keine Baubetreuertätigkeit, weil er nicht in fremden Namen für fremde Rechnung tätig wird.

Die Erlaubnis nach § 34 c GewO benötigt er nicht.

Grüße
HBinder



Gepostet am 08.11.2019 um 12:46 von:
Benutzer: HBinder
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=116439#post116439


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