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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Spielrecht » Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse
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mistral mistral ist männlich
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Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse

Zitat BA direkt Rundschreiben vom 12.12.2013

In einem Verfahren, welches vom Justitiar des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V., Herrn RA Hendrik Meyer, geführt wurde, hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) eine Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Schließungsverfügung aufgehoben (Beschluss vom 04. Dezember 2013, Az: 3 E O 494/13). Es hat damit einen vorhergehenden ablehnenden Beschluss des VG Weimar abgeändert. Die Schließungsverfügung war ergangen, weil für den Spielhallenbetrieb erst nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis gemäß § 33 i GewO erteilt und eine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Thüringisches Spielhallengesetz wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes zur nächsten Spielhalle versagt worden ist.



Interessant ist die Begründung des OVG, welches von erhöhten Begründungs-anforderungen hinsichtlich der Anordnung einer sofortigen Vollziehung von Schließungsverfügungen ausgeht. Das Gericht führt aus, dass „die insbesondere durch die Regelungen des §§ 3 und 4 Thüringisches Spielhallengesetz verfolgten gesetzgeberischen Ziele unter anderem zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht eher langfristige sind und das folglich die Zielerreichung nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt ist“.

__________________
Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
1 13.12.2013 07:56 mistral ist offline E-Mail an mistral senden Beiträge von mistral suchen
Solon
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Hallo in die Runde,

das ThürOVG hat hier - m. E. eher pädagogisch motiviert - beschlossen, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im vorliegenden Fall nicht ausgereicht habe. Ein Verwerfen der behördlichen Entscheidung, also z. B. dass man auch die Grundentscheidung nicht hätte treffen dürfen, sieht anders aus. Insoweit sollte man das Verdikt des ThürOVG nicht überbewerten.

Schöne Grüße!

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von CD: 16.03.2014 15:19.

2 16.03.2014 15:18 CD ist offline E-Mail an CD senden Beiträge von CD suchen
Solon
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Hoffentlich entscheidet bald Leipzig und karlsruhe über den ganzen lächerlichen mist.

Würde mich nicht wundern wenn alles in die Tonne geworfen wird.
3 16.03.2014 15:47 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
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Alle Spielautomaten in die Tonne?

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4 17.03.2014 07:09 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
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wir nehmen die schweiz als beispiel !

aktuelles aus der die schweiz !


25. Februar 2014 07:24; Akt: 25.02.2014

Für Zürcher Spielsalons heissts bald «Game Over»


http://www.20min.ch/schweiz/zuerich/stor...-Over--29491075



doch sehr radikal ! Weißnicht
5 17.03.2014 08:46 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
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RE: wir nehmen die schweiz als beispiel !

Zitat:
Original von petergaukler
aktuelles aus der die schweiz !


25. Februar 2014 07:24; Akt: 25.02.2014

Für Zürcher Spielsalons heissts bald «Game Over»


http://www.20min.ch/schweiz/zuerich/stor...-Over--29491075



doch sehr radikal ! Weißnicht


Eigentlich den Text mal selber gelesen oder wird nun jeder Unsinn hier mit falscher Interpretation geposted?
6 17.03.2014 10:48 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
petergaukler petergaukler ist männlich
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RE: Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse

einjährige frist

bzw. frist bis 2017

eine spielhalle (1 Konzession 12gsg.) in einer stadt in baden württemberg
hat seit ca. 15 jahren die konzession nach §33 spvo.
also nach altem recht ,
diese benötigt ja zum weiterbetrieb ab 2017 eine neue
glücksspiellizenz !
wenn nun aber eine jugend bzw. sonstige kindereinrichtung in der nähe (300m) besteht ,
erhält diese nun ab 2017 eine neue konzession ,oder wird sie verweigert ?
(andere spielhallen sind nicht in der nähe)



gruss

pg.
7 15.04.2014 16:45 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
immo2012 immo2012 ist männlich
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RE: Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse

wird nicht verweigert
8 15.04.2014 17:28 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
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RE: Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse

Zitat:
Original von petergaukler
einjährige frist

bzw. frist bis 2017

eine spielhalle (1 Konzession 12gsg.) in einer stadt in baden württemberg
hat seit ca. 15 jahren die konzession nach §33 spvo.
also nach altem recht ,
diese benötigt ja zum weiterbetrieb ab 2017 eine neue
glücksspiellizenz !
wenn nun aber eine jugend bzw. sonstige kindereinrichtung in der nähe (300m) besteht ,
erhält diese nun ab 2017 eine neue konzession ,oder wird sie verweigert ?
(andere spielhallen sind nicht in der nähe)


Nach § 42 Abs. 3 LGlüG Baden-Württemberg müssen Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie einhalten.

Nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG gilt der § 42 Abs. 3 LGlüG nur für Spielhallen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGlüG eine Erlaubnis nach § 33 i GewO noch nicht erteilt worden ist.

Grüße

SteBa
9 16.04.2014 12:05 SteBa ist offline E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
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RE: Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse

Zitat:
Original von SteBa
Zitat:
Original von petergaukler
einjährige frist

bzw. frist bis 2017

eine spielhalle (1 Konzession 12gsg.) in einer stadt in baden württemberg
hat seit ca. 15 jahren die konzession nach §33 spvo.
also nach altem recht ,
diese benötigt ja zum weiterbetrieb ab 2017 eine neue
glücksspiellizenz !
wenn nun aber eine jugend bzw. sonstige kindereinrichtung in der nähe (300m) besteht ,
erhält diese nun ab 2017 eine neue konzession ,oder wird sie verweigert ?
(andere spielhallen sind nicht in der nähe)


Nach § 42 Abs. 3 LGlüG Baden-Württemberg müssen Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie einhalten.

Nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG gilt der § 42 Abs. 3 LGlüG nur für Spielhallen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGlüG eine Erlaubnis nach § 33 i GewO noch nicht erteilt worden ist.

Grüße

SteBa


Jaja so sind wir im Ländle da werden Gesezte noch sauber formuliertsmile
10 16.04.2014 13:08 immo2012 ist offline E-Mail an immo2012 senden Beiträge von immo2012 suchen
petergaukler petergaukler ist männlich
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RE: Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse

Zitat:
Original von SteBa
Zitat:
Original von petergaukler
einjährige frist

bzw. frist bis 2017

eine spielhalle (1 Konzession 12gsg.) in einer stadt in baden württemberg
hat seit ca. 15 jahren die konzession nach §33 spvo.
also nach altem recht ,
diese benötigt ja zum weiterbetrieb ab 2017 eine neue
glücksspiellizenz !
wenn nun aber eine jugend bzw. sonstige kindereinrichtung in der nähe (300m) besteht ,
erhält diese nun ab 2017 eine neue konzession ,oder wird sie verweigert ?
(andere spielhallen sind nicht in der nähe)


Nach § 42 Abs. 3 LGlüG Baden-Württemberg müssen Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie einhalten.

Nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG gilt der § 42 Abs. 3 LGlüG nur für Spielhallen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGlüG eine Erlaubnis nach § 33 i GewO noch nicht erteilt worden ist.

Grüße

SteBa


re,


BESTEN DANK ! Danke


Gruss


pg.

u.e. frohes Osterfest
11 16.04.2014 15:46 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
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