Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse |
mistral
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Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse |
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Zitat BA direkt Rundschreiben vom 12.12.2013
In einem Verfahren, welches vom Justitiar des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V., Herrn RA Hendrik Meyer, geführt wurde, hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) eine Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Schließungsverfügung aufgehoben (Beschluss vom 04. Dezember 2013, Az: 3 E O 494/13). Es hat damit einen vorhergehenden ablehnenden Beschluss des VG Weimar abgeändert. Die Schließungsverfügung war ergangen, weil für den Spielhallenbetrieb erst nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis gemäß § 33 i GewO erteilt und eine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Thüringisches Spielhallengesetz wegen der Unterschreitung des Mindestabstandes zur nächsten Spielhalle versagt worden ist.
Interessant ist die Begründung des OVG, welches von erhöhten Begründungs-anforderungen hinsichtlich der Anordnung einer sofortigen Vollziehung von Schließungsverfügungen ausgeht. Das Gericht führt aus, dass „die insbesondere durch die Regelungen des §§ 3 und 4 Thüringisches Spielhallengesetz verfolgten gesetzgeberischen Ziele unter anderem zur Eindämmung und Bekämpfung der Spielsucht eher langfristige sind und das folglich die Zielerreichung nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt ist“.
__________________ Nur eine nationale Regelung kann zu einer Rechtssicherheit führen.
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1
13.12.2013 07:56 |
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Solon
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Solon
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immo2012
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Hoffentlich entscheidet bald Leipzig und karlsruhe über den ganzen lächerlichen mist.
Würde mich nicht wundern wenn alles in die Tonne geworfen wird.
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3
16.03.2014 15:47 |
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LKKS
Kaiser
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Alle Spielautomaten in die Tonne?
Gerne
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4
17.03.2014 07:09 |
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petergaukler
Kaiser

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5
17.03.2014 08:46 |
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immo2012
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RE: wir nehmen die schweiz als beispiel ! |
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Eigentlich den Text mal selber gelesen oder wird nun jeder Unsinn hier mit falscher Interpretation geposted?
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6
17.03.2014 10:48 |
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petergaukler
Kaiser

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RE: Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse |
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einjährige frist
bzw. frist bis 2017
eine spielhalle (1 Konzession 12gsg.) in einer stadt in baden württemberg
hat seit ca. 15 jahren die konzession nach §33 spvo.
also nach altem recht ,
diese benötigt ja zum weiterbetrieb ab 2017 eine neue
glücksspiellizenz !
wenn nun aber eine jugend bzw. sonstige kindereinrichtung in der nähe (300m) besteht ,
erhält diese nun ab 2017 eine neue konzession ,oder wird sie verweigert ?
(andere spielhallen sind nicht in der nähe)
gruss
pg.
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7
15.04.2014 16:45 |
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immo2012
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RE: Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse |
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wird nicht verweigert
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8
15.04.2014 17:28 |
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SteBa

Haudegen
  
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RE: Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse |
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Zitat: |
Original von petergaukler
einjährige frist
bzw. frist bis 2017
eine spielhalle (1 Konzession 12gsg.) in einer stadt in baden württemberg
hat seit ca. 15 jahren die konzession nach §33 spvo.
also nach altem recht ,
diese benötigt ja zum weiterbetrieb ab 2017 eine neue
glücksspiellizenz !
wenn nun aber eine jugend bzw. sonstige kindereinrichtung in der nähe (300m) besteht ,
erhält diese nun ab 2017 eine neue konzession ,oder wird sie verweigert ?
(andere spielhallen sind nicht in der nähe)
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Nach § 42 Abs. 3 LGlüG Baden-Württemberg müssen Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie einhalten.
Nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG gilt der § 42 Abs. 3 LGlüG nur für Spielhallen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGlüG eine Erlaubnis nach § 33 i GewO noch nicht erteilt worden ist.
Grüße
SteBa
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9
16.04.2014 12:05 |
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immo2012
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RE: Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse |
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Zitat: |
Original von SteBa
Zitat: |
Original von petergaukler
einjährige frist
bzw. frist bis 2017
eine spielhalle (1 Konzession 12gsg.) in einer stadt in baden württemberg
hat seit ca. 15 jahren die konzession nach §33 spvo.
also nach altem recht ,
diese benötigt ja zum weiterbetrieb ab 2017 eine neue
glücksspiellizenz !
wenn nun aber eine jugend bzw. sonstige kindereinrichtung in der nähe (300m) besteht ,
erhält diese nun ab 2017 eine neue konzession ,oder wird sie verweigert ?
(andere spielhallen sind nicht in der nähe)
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Nach § 42 Abs. 3 LGlüG Baden-Württemberg müssen Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie einhalten.
Nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG gilt der § 42 Abs. 3 LGlüG nur für Spielhallen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGlüG eine Erlaubnis nach § 33 i GewO noch nicht erteilt worden ist.
Grüße
SteBa |
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Jaja so sind wir im Ländle da werden Gesezte noch sauber formuliert
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16.04.2014 13:08 |
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petergaukler
Kaiser

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RE: Einjährige Übergangsfrist für Spielhallenerlaubnisse |
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Zitat: |
Original von SteBa
Zitat: |
Original von petergaukler
einjährige frist
bzw. frist bis 2017
eine spielhalle (1 Konzession 12gsg.) in einer stadt in baden württemberg
hat seit ca. 15 jahren die konzession nach §33 spvo.
also nach altem recht ,
diese benötigt ja zum weiterbetrieb ab 2017 eine neue
glücksspiellizenz !
wenn nun aber eine jugend bzw. sonstige kindereinrichtung in der nähe (300m) besteht ,
erhält diese nun ab 2017 eine neue konzession ,oder wird sie verweigert ?
(andere spielhallen sind nicht in der nähe)
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Nach § 42 Abs. 3 LGlüG Baden-Württemberg müssen Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie einhalten.
Nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG gilt der § 42 Abs. 3 LGlüG nur für Spielhallen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGlüG eine Erlaubnis nach § 33 i GewO noch nicht erteilt worden ist.
Grüße
SteBa |
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re,
BESTEN DANK !
Gruss
pg.
u.e. frohes Osterfest
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11
16.04.2014 15:46 |
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