Ummeldung oder manuelle Berichtigung? |
BürgerbüroAm
Eroberer
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Ummeldung oder manuelle Berichtigung? |
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Guten Morgen liebe Forenmitglieder,
eine kurze Frage an Euch.
Wenn sich eine GmbH in eine GmbH & Co. KG ändert macht Ihr dann eine Ummeldung oder eine manuelle korrektur in Migewa?
Bin mir gerade nicht ganz sicher.
Vielen Dank.
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1
04.02.2013 08:22 |
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Solon
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Runge
Kaiser
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
wenn GmbH und Gegenstand des Gewerbes unverändert bleiben, reicht ein interner Hinweis, dass die Kmbh jetzt kömplementät-GmbH der xy GmbH & Co. KG ist.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass sich der Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit ändert und das müßte dann angezeigt werden.
Regina Runge
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2
04.02.2013 08:51 |
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Solon
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SteBa
Haudegen
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RE: Ummeldung oder manuelle Berichtigung? |
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Hallo,
eine GmbH kann sich nicht in eine GmbH § Co. KG ändern, da es hierbei um 2 verschiedene Firmen handelt (siehe HRB bzw. HRA Nummer). Es müssen daher beide Firmen angemeldet werden.
Wenn nur noch die GmbH & Co. KG Geschäfte tätigt, dann muss diese sich anmelden und die Komplementär-GmbH kann abmelden.
Viele Grüße
SteBa
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3
04.02.2013 09:29 |
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Motcha
Doppel-As
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Huhu,
in dem Fall müsste ja die Personengesellschaft neu gegründet werden. Und die muss dann ja auf jeden Fall neu angemeldet werden.
Wenn die GmbH dann nur noch im Innenverhältnis tätig ist könnte man sie abmelden. Bei uns ist es aber öfter so dass die GmbH nicht nur Komplementärin ist sondern auch noch andere Geschäfte tätigt. Dann bleibt die GmbH natürlich ganz normal angemeldet.
Grüßle
__________________ Und meine Seele spannte
Weit ihre Flügel aus,
Flog durch die stillen Lande,
Als flöge sie nach Haus.
- Joseph Freiherr von Eichendorff -
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4
04.02.2013 09:34 |
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René Land
Administrator
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Zitat: |
Original von Motcha
in dem Fall müsste ja die Personengesellschaft neu gegründet werden. Und die muss dann ja auf jeden Fall neu angemeldet werden.
Wenn die GmbH dann nur noch im Innenverhältnis tätig ist könnte man sie abmelden. Bei uns ist es aber öfter so dass die GmbH nicht nur Komplementärin ist sondern auch noch andere Geschäfte tätigt. Dann bleibt die GmbH natürlich ganz normal angemeldet.
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Hallo in die Runde,
Auch innerhalb einer GmbH & Co. KG gilt der Grundsatz, wonach nur natürliche und juristische Personen ein Gewerbe betreiben können.
Die KG selbst unterliegt keiner "eigenen" Meldepflicht. Es ist jedoch stets sinnvoll, in einer Gewerbeanzeige "für Mischgesellschaften" auf die jeweilige KG oder OHG zu verweisen.
Ändert sich der Geschäftszweck der GmbH im Falle der Übernahme einer Tätigkeit als Komplementär nicht, so ist auch keine "pflichtige" Ummeldung nötig.
Ist eine Komplementärin (z.B. GmbH) "nur" als solche tätig und betreibt nicht auch noch als GmbH ein eigenständiges Gewerbe, so istgleichwohl stets eine Anzeige im Rahmen der Tätigkeit als Komplementärin erforderlich.
Da für die Gewerbetreibenden die "Zugehörigkeit" zu einer KG oder OHG stets von Interesse ist (unterschiedliche Steuersubjekte, Außenverhältnis bei Tätigkeiten im Sinne von §§ 34d, 34f GewO), fertigen wir für die einzelnen Personengesellschaften ggf. mehrere Datensätze an (anderes Meldeverfahren als genannt), wenngleich auch dafür kein zwingender Rechtsgrund besteht. Spätestens bei der Übermittlung an das Finanzamt oder die IHK wird uns dies aber gedankt, da dort eben die Personengesellschaft und nicht "nur" die nat. oder jur. Person eine Rolle spielt.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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5
04.02.2013 09:52 |
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BürgerbüroAm
Eroberer
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Themenstarter
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Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Die letzte Aussage verstehe ich allerdings nicht ganz.
Muss ich jetzt eine neue Anmeldung des Gewerbes machen oder nicht?
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6
04.02.2013 10:02 |
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René Land
Administrator
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Zitat: |
Original von BürgerbüroAm
Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Die letzte Aussage verstehe ich allerdings nicht ganz.
Muss ich jetzt eine neue Anmeldung des Gewerbes machen oder nicht? |
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Hallo,
eine Pflicht zur Gewerbe-Meldung besteht nur, wenn sich die Tätigkeit wesentlich ändert oder eine andere Betriebsstätte für die Tätigkeit der GmbH&Co.KG verwendet wird. Möglich ist schließlich auch, dass die GmbH eine eigene Tätigkeit (abweichend von der Tätigkeit in der Co. KG) weiterhin betreibt. Dann ist eine neue Anzeige zu fertigen.
Meldepflichtig ist stets die GmbH - sinnvoll ist immer (siehe vorherige Ausführungen) auf die Personengesellschaft zu verweisen.
Bei allen anderen Konstellationen besteht regelmäßig keine Meldepflicht.
Hier ist es jedoch sinnvoll, den datenbestand so zu korrigieren (Korrektur unrichtig gewordener Daten nach Landesdatenschutzgesetz), dass die regelmäßigen Empfänger der Gewerbemeldungen den neuen Zustand wahrnehmen können.
Freundliche Grüße
R. Land
Nachsatz: Wird eine GmbH bei gleichbleibendem Tätigkeitsumfang und gleicher Betriebsstätte lediglich zum Komplementär einer KG ist dies kein pflichtiger Meldetatbestand sondern sollte lediglich als Korrektur verarbeitet werden.
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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7
04.02.2013 12:25 |
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