Gewerbeauskunft für die GEMA kostenfrei??? |
Solon
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Solon
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Gaby Krickser
Doppel-As
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Also bei uns zahlt die GEMA die Gebühren wie Privatpersonen auch, es wurde von Seiten der GEMA auch nicht als Problem angesehen.
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3
12.07.2012 08:25 |
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LKKS
Kaiser
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Jedenfalls was die GEZ anbelangt halte ich Ihre Auffassung für etwas hinterfragungswürdig.
In Hessen gilt die regelmäßige Datenübermittlung an die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt des Bundeslandes (HR) als zulässig. Die GEZ wird hier ja nur als Beauftragte der öffentlich-rechtlichen Anstalt tätig.
Mag sein dass das in BBG anders gesehen wird.
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5
12.07.2012 10:38 |
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Therme
Mitglied
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... für die Antworten.
klingt einleuchtend dass GEMA GEZ zahlen wie RA´s usw.
Das mit der Erde und der Schoklade finde ich gut...
Gruß
Therme
__________________ "Wir leben alle unter dem gleichen Himmel,
aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont."
(Konrad Adenauer)
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6
12.07.2012 10:44 |
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Gaby Krickser
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@LKKS:
Steht in der Bestimmung, dass wir regelmäßig an GEZ übermitteln dürfen (uppps ...ich kenne die Bestimmung fürs Gewerberecht gar nicht) auch drin, dass wir das gebührenfrei machen müssen?
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7
12.07.2012 10:49 |
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Ingo Hupens
Tripel-As
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Moin zusammen:
Folgendes habe ich in Wikipedia gefunden:
"Die GEZ ist eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die als gemeinsames Rechenzentrum der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens sowie des Deutschlandradios die Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzuges durchführt. Sie wurde durch eine Verwaltungsvereinbarung errichtet .
Die GEZ ist demzufolge keine juristische Person, sondern ein Teil der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dabei ist die GEZ jedoch eine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze, da sie eine Stelle ist, welche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Sie wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt tätig.
Zur Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften werden von der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt so genannte Rundfunkgebührenbeauftragte vor Ort eingesetzt. Diese können u. a. Anzeigen zur Anmeldung eines Rundfunkempfangsgerätes entgegennehmen, welche dann an die GEZ weitergeleitet werden."
Aber unabhängig davon, ob die GEZ nun eine Behörde (ob formell oder materiell oder was auch immer) ist, dürfen sie bei uns Gebühren bezahlen.
MfG - Ingo Hupens
By the way: Sind die Gemeinden eigentlich generell rundfunkgebührenbefreit?
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9
12.07.2012 11:53 |
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LKKS
Kaiser
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Zitat: |
Steht in der Bestimmung, dass wir regelmäßig an GEZ übermitteln dürfen (uppps ...ich kenne die Bestimmung fürs Gewerberecht gar nicht) auch drin, dass wir das gebührenfrei machen müssen? |
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Was ich beschrieb war die melderechtliche Übermittlung, welche ja automatisiert erfolgt und demzufolge soweit ich weiß gebührenfrei von statten geht. Oder hat schon mal jemand der GEZ eine Gebührenrechnung übermittelt?
Gewerberecht muß ich gestehen, habe ich noch nicht hinterfragt.
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10
12.07.2012 16:14 |
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VoPi
Routinier
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Bei uns lag dem letzten Auskunftsersuchen der GEZ (April 2012) eine Lastschriftkarte für die Auskunftsgebühr bei.
Somit wird doch die GEZ ihre Verpflichtung kennen!?
Beste Grüße und Wünsche für den Tag/ den Feierabend mailt VoPi aus Struceberch.
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11
12.07.2012 16:42 |
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Therme
Mitglied
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Themenstarter
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... ich lass das vorläufig als "Beweis" gelten bis ich das Gegenteil bewiesen kriege....
Schönen Feieramd allseits
Therme
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(Konrad Adenauer)
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12.07.2012 16:45 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
ob Gebührenfreiheit besteht, müsste sich aus dem Verwaltungskostengesetz des Landes ergeben. Daher kann es länderweise auch Unterschiede geben.
Für Sachsen gilt nach § 4 SächsVwKG z. B folgendes:
(1) Von der Zahlung der Verwaltungsgebühren sind befreit
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. der Freistaat Sachsen,
3. die Gemeinden, die Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen sowie
4. die nach den Haushaltsplänen der in Nummer 1 bis 3 genannten Körperschaften für deren Rechnung verwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
5. die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
6. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
Die Befreiung tritt nicht ein, wenn die Gebühr einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann.
(2) Nicht befreit sind:
1. die Sondervermögen, die Bundesbetriebe und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Sachsen und der anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland,
2. sonstige wirtschaftliche Unternehmen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
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12.07.2012 17:40 |
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Clemens Bettermann
Tripel-As
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Hallo er´s mal,
in NRW gilt § 8 Gebührengesetz.
Von Verwaltungsgebühren sind befreit
1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, sowie die Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung der Aufgaben im Sinne des § 3 Hochschulgesetz dient,
3. die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
4. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
5. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen, oder wenn sonstwie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können.
(3) Eine dem Absatz 1 Nr.1 bis 3 entsprechende Gebührenfreiheit besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist. Satz 1 gilt nicht, soweit Sondervermögen des Landes oder Landesbetriebe im Rahmen eines Kontrahierungszwanges oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land Nordrhein-Westfalen, den Bund oder für landes- oder bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden. Hierzu erlässt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des Sondervermögens oder des Landesbetriebes Ausführungsbestimmungen.
(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
1. Der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,2. die Prüfämter für Baustatik, 3. das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, 4. die Landesanstalt für Arbeitsschutz, 5. die unteren Gesundheitsbehörden, 6. das Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst, 7. die Chemischen und Lebensmittel-Untersuchungsämter, 8. die Vermessungs- und Katasterbehörden, 9. Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss nach §§ 192 ff. Baugesetzbuch und deren Geschäftsstellen, 10. der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW, 11. die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten. Durch Gebührenordnung der Landesregierung oder des zuständigen Ministeriums können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen eingeschränkt werden.
Nicht dazu gehört die GEZ, die haben bisher auch immer brav die Gebühren gezahlt.
Grüße aus dem verregneten Werl.
Clemens Bettermann
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Clemens Bettermann: 13.07.2012 07:56.
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13.07.2012 07:54 |
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Roesje
Lebende Foren Legende
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Anfragen GEZ (ARD ZDF...Beitragsservice) |
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Hallo!
Hierzu habe ich bzgl. GEZ (oder ARD ZDF....Beitragsservice) die Frage, welche Rechtsgrundlage dazu führt, dass die gebührenpflichtig sind?
Ich bin mir da auch immer noch nicht sicher.
Ich krieg hier z.B. ausschließlich Vordrucke der Landesrundfunkanstalt als "Anfragen an die Einwohnermeldebehörde" über Firmen, bei denen die als Rechtsgrundlage die Datenübermittlung aus dem Melderegister nennen.
Ich hatte teilweise mal Gebühren gefordert, die dann aber von dem Beitragsservice nicht gezahlt wurden und wegen meiner Unsicherheit hatte ich sie in letzter Zeit gebührenfrei bearbeitet.
Allerdings stinkt mir das ganz gewaltig, abgesehen davon, dass es mich aufregt, dass die es nicht hinkriegen, Formulare passend zu einer Gewerbeauskunft zu schicken...
Wenn ich denen also eine gebührenpflichtige Gewerbeauskunft aufgrund ihrer EMA-Anfrage über eine Firma schicke, auf welche Rechtsgrundlage kann ich mich berufen?
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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07.07.2015 08:58 |
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