Austritt Gesellschafter aus GbR |
blabu
Foren As
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Austritt Gesellschafter aus GbR |
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Hallo zusammen, eine GbR besteht aus zwei Gesellschaftern. Der eine tritt mit Gewerbeabmeldung aus dieser Gesellschaft aus, es kommt kein neuer Gesellschafter dazu. Betreibt der übrig gebliebene Gesellschafter jetzt automatisch ein Einzelgewerbe ohne dass er eine Gewerbeanzeige (Ummeldung oder Abmeldung und Anmeldung) vornehmen muss????
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09.04.2015 08:18 |
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Solon
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René Land
Administrator
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2
09.04.2015 08:29 |
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Solon
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Delius
Haudegen
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RE: Austritt Gesellschafter aus GbR |
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Hallo aus Helmstedt,
so ist das, da eine GbR keine rechtsfähige Gesellschaft ist, sondern für uns lediglich 2 oder mehr Inhaber sich unter einem Hut versammeln. Ist dann bei 2 geschäftsführenden Gesellschaftern einer weg, bleibt das ganze automatisch als Einzelunternehmen stehen. Einer Meldung vom "Überlebenden" bedarf es nicht, lediglich eine Korrektur v.A.w. im Register ist vorzunehmen.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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3
09.04.2015 08:32 |
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roki
Routinier
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so einfach wie meine zwei Vorredner würde ich das nicht sehen:
Nach den Regeln der GewO dürfte eine GbR als solches gar nicht angemeldet werden ...
Grundsätzlich sind zwei (oder mehr, je nach Anzahl der Gesellschafter) Einzelgewerbe anzumelden. Dass die Einzelgewerbetreibenden sich nach zivilrechtlichen Maßstäben zu einer GbR zusammenschließen ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Problematisch ist hierbei, dass in Feld 1 der Gewerbeanzeige zwar der Hinweis steht, dass bei einer GbR ggf. die Namen der weiteren Gesellschafter angegeben werden sollen, die meisten EDV-Anwendungen dies aber nicht zulassen, wenn als Rechtsform Einzelgewerbetreibender ausgewählt wird.
Aus diesem Grund bieten die Anwendungen als Rechtsform "GbR" an und fordern dann die Angabe zu der Anzahl der Gesellschafter. Dies ist aber eigentlich falsch. Gleiches gilt übrigens auch für die GmbH & Co. KG ...
Hier gilt es für die Hersteller der verschiedenen Software-Produkte nachzubessern.
Wenn man eine GbR aber mit ebenderselben Rechtsform angemeldet hat und verbleibt nach entsprechenden Austritten nur ein Gesellschafter, dann muss natürlich ein Wechsel der Rechtsform v.A.w. durchgeführt werden.
MfG
Arne Feldmann
__________________ Allen ist das Denken erlaubt, vielen bleibt es erspart. (Curt Goetz)
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13.04.2015 15:39 |
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