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 Moin  ,

so einfach wie meine zwei Vorredner würde ich das nicht sehen:

Nach den Regeln der GewO dürfte eine GbR als solches gar nicht angemeldet werden ...

Grundsätzlich sind zwei (oder mehr, je nach Anzahl der Gesellschafter) Einzelgewerbe anzumelden. Dass die Einzelgewerbetreibenden sich nach zivilrechtlichen Maßstäben zu einer GbR zusammenschließen ist dabei nicht zu berücksichtigen.

Problematisch ist hierbei, dass in Feld 1 der Gewerbeanzeige zwar der Hinweis steht, dass bei einer GbR ggf. die Namen der weiteren Gesellschafter angegeben werden sollen, die meisten EDV-Anwendungen dies aber nicht zulassen, wenn als Rechtsform Einzelgewerbetreibender ausgewählt wird.

Aus diesem Grund bieten die Anwendungen als Rechtsform "GbR" an und fordern dann die Angabe zu der Anzahl der Gesellschafter. Dies ist aber eigentlich falsch. Gleiches gilt übrigens auch für die GmbH & Co. KG ...

Hier gilt es für die Hersteller der verschiedenen Software-Produkte nachzubessern.

Wenn man eine GbR aber mit ebenderselben Rechtsform angemeldet hat und verbleibt nach entsprechenden Austritten nur ein Gesellschafter, dann muss natürlich ein Wechsel der Rechtsform v.A.w. durchgeführt werden.

MfG

Arne Feldmann



Gepostet am 13.04.2015 um 15:39 von:
Benutzer: roki
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