Razzia gegen Betrug mit Spielautomaten |
Meike
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Hallo Roobert,
welchen "Merkur Automaten" hast Du denn wo gesehen?
Hallo gmg,
ja nette "Facette", aber aus dem Artikel erschloß sich mir nicht was der RA denn nun wollte.
Eine Anzeige wegen Betrug z.N. des Spielers wie es sich heraus las?
Wie soll das rechtlich denn laufen ohne Gewinnanspruch, denn diesen gibt es verbrieft mit der neuen SpielV seit dem 01.01.2006 nicht mehr?
Bliebe also das Zivilverfahren?
Es gibt ein gut verständliches Urteil des OLG Brandenburg vom 04.09.2013 7 U 155/12 zu Haftungsfragen des Geldspielautomatenaufstellers, dort bei einem manipulierten Novo II Automaten.
Da heißt es:
".........In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 282, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten, weil der Kläger durch die PTB-Zulassungsnummer auf dem Spielautomaten davon ausgehen musste, er spiele und gewinne innerhalb der gesetzlichen Zulassung........................Manipulationen von Bediensteten in dieser Zeit, die sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste, sind ebenfalls nicht dargetan. Im Übrigen hatte die Beklagte kein Interesse an einer Manipulation des Spielautomaten zu Lasten ihrer Gäste. Abgesehen davon könnte der Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB als Schaden lediglich seinen Spieleinsatz ersetzt verlangen, nicht aber den außerhalb der Legalität erzielten Gewinn............................"
Anderslautende Urteilslagen kenne ich persönlich nicht und daher bin ich sehr gespannt wie das Klagegeschehen ausgeht, denn selbst wenn der Automat nur eine AQ von 50% hätte, heißt es doch nicht automatisch, dass dieser nicht "innerhalb der gesetzlichen Zulassung" spielt und gewinnt, denn das OLG hatte gar nicht im Grundsatz der "erloschenen Zulassung" gesprochen.
Und auch bei dem einklagbaren "Spieleinsatz" wird es dann ganz spannend wie dieser nachgewiesen werden soll.
VG
Meike
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61
19.02.2015 04:30 |
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Solon
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Rooobert
Routinier
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62
19.02.2015 16:44 |
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Solon
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gmg
Foren Gott
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo gmg,
ja nette "Facette", aber aus dem Artikel erschloß sich mir nicht was der RA denn nun wollte.
Eine Anzeige wegen Betrug z.N. des Spielers wie es sich heraus las?
Wie soll das rechtlich denn laufen ohne Gewinnanspruch, denn diesen gibt es verbrieft mit der neuen SpielV seit dem 01.01.2006 nicht mehr?
Bliebe also das Zivilverfahren?
Es gibt ein gut verständliches Urteil des OLG Brandenburg vom 04.09.2013 7 U 155/12 zu Haftungsfragen des Geldspielautomatenaufstellers, dort bei einem manipulierten Novo II Automaten.
Da heißt es:
".........In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 282, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten, weil der Kläger durch die PTB-Zulassungsnummer auf dem Spielautomaten davon ausgehen musste, er spiele und gewinne innerhalb der gesetzlichen Zulassung........................Manipulationen von Bediensteten in dieser Zeit, die sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste, sind ebenfalls nicht dargetan. Im Übrigen hatte die Beklagte kein Interesse an einer Manipulation des Spielautomaten zu Lasten ihrer Gäste. Abgesehen davon könnte der Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB als Schaden lediglich seinen Spieleinsatz ersetzt verlangen, nicht aber den außerhalb der Legalität erzielten Gewinn............................"
Anderslautende Urteilslagen kenne ich persönlich nicht und daher bin ich sehr gespannt wie das Klagegeschehen ausgeht, denn selbst wenn der Automat nur eine AQ von 50% hätte, heißt es doch nicht automatisch, dass dieser nicht "innerhalb der gesetzlichen Zulassung" spielt und gewinnt, denn das OLG hatte gar nicht im Grundsatz der "erloschenen Zulassung" gesprochen.
Und auch bei dem einklagbaren "Spieleinsatz" wird es dann ganz spannend wie dieser nachgewiesen werden soll.
VG
Meike |
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Der gute Mann ist bestimmt nicht allein...
Aber es gibt sicherlich die von Dir angesprochenen Schwierigkeiten...
Warten wir mal ab!
Grüße
__________________ gmg
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63
21.02.2015 18:44 |
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white shark
Grünschnabel
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Ich finde, dieses Urteil vom OLG Brandenburg kann man mit dem neuerlichen Fall nicht in Verbindung bringen. Es geht doch aktuell um vorsätzliche Manipulierung der Geräte seitens des Aufstellers zum Nachteil des Kunden/Spielers. Da ist doch genug kriminelle Energie vorhanden. Da wäre doch eine Klage auf Erstattung des Spieleinsatzes angebracht ? Oder lieg ich da falsch ?
Wie ist der rechtliche Weg bis hin zu einer Klage ?
__________________ Gruss Jo
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64
26.02.2015 12:36 |
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