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Zum Ende der Seite springen Razzia gegen Betrug mit Spielautomaten
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Meike
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Hallo Roobert,

welchen "Merkur Automaten" hast Du denn wo gesehen?



Hallo gmg,

ja nette "Facette", aber aus dem Artikel erschloß sich mir nicht was der RA denn nun wollte.

Eine Anzeige wegen Betrug z.N. des Spielers wie es sich heraus las?

Wie soll das rechtlich denn laufen ohne Gewinnanspruch, denn diesen gibt es verbrieft mit der neuen SpielV seit dem 01.01.2006 nicht mehr?


Bliebe also das Zivilverfahren?

Es gibt ein gut verständliches Urteil des OLG Brandenburg vom 04.09.2013 7 U 155/12 zu Haftungsfragen des Geldspielautomatenaufstellers, dort bei einem manipulierten Novo II Automaten.

Da heißt es:

".........In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 282, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten, weil der Kläger durch die PTB-Zulassungsnummer auf dem Spielautomaten davon ausgehen musste, er spiele und gewinne innerhalb der gesetzlichen Zulassung........................Manipulationen von Bediensteten in dieser Zeit, die sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste, sind ebenfalls nicht dargetan. Im Übrigen hatte die Beklagte kein Interesse an einer Manipulation des Spielautomaten zu Lasten ihrer Gäste. Abgesehen davon könnte der Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB als Schaden lediglich seinen Spieleinsatz ersetzt verlangen, nicht aber den außerhalb der Legalität erzielten Gewinn............................"


Anderslautende Urteilslagen kenne ich persönlich nicht und daher bin ich sehr gespannt wie das Klagegeschehen ausgeht, denn selbst wenn der Automat nur eine AQ von 50% hätte, heißt es doch nicht automatisch, dass dieser nicht "innerhalb der gesetzlichen Zulassung" spielt und gewinnt, denn das OLG hatte gar nicht im Grundsatz der "erloschenen Zulassung" gesprochen.

Und auch bei dem einklagbaren "Spieleinsatz" wird es dann ganz spannend wie dieser nachgewiesen werden soll.


VG
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61 19.02.2015 04:30 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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62 19.02.2015 16:44 Rooobert ist offline E-Mail an Rooobert senden Beiträge von Rooobert suchen
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gmg   Zeige gmg auf Karte gmg ist männlich
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Zitat:
Original von Meike

Hallo gmg,

ja nette "Facette", aber aus dem Artikel erschloß sich mir nicht was der RA denn nun wollte.

Eine Anzeige wegen Betrug z.N. des Spielers wie es sich heraus las?

Wie soll das rechtlich denn laufen ohne Gewinnanspruch, denn diesen gibt es verbrieft mit der neuen SpielV seit dem 01.01.2006 nicht mehr?


Bliebe also das Zivilverfahren?

Es gibt ein gut verständliches Urteil des OLG Brandenburg vom 04.09.2013 7 U 155/12 zu Haftungsfragen des Geldspielautomatenaufstellers, dort bei einem manipulierten Novo II Automaten.

Da heißt es:

".........In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 282, 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten, weil der Kläger durch die PTB-Zulassungsnummer auf dem Spielautomaten davon ausgehen musste, er spiele und gewinne innerhalb der gesetzlichen Zulassung........................Manipulationen von Bediensteten in dieser Zeit, die sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste, sind ebenfalls nicht dargetan. Im Übrigen hatte die Beklagte kein Interesse an einer Manipulation des Spielautomaten zu Lasten ihrer Gäste. Abgesehen davon könnte der Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB als Schaden lediglich seinen Spieleinsatz ersetzt verlangen, nicht aber den außerhalb der Legalität erzielten Gewinn............................"


Anderslautende Urteilslagen kenne ich persönlich nicht und daher bin ich sehr gespannt wie das Klagegeschehen ausgeht, denn selbst wenn der Automat nur eine AQ von 50% hätte, heißt es doch nicht automatisch, dass dieser nicht "innerhalb der gesetzlichen Zulassung" spielt und gewinnt, denn das OLG hatte gar nicht im Grundsatz der "erloschenen Zulassung" gesprochen.

Und auch bei dem einklagbaren "Spieleinsatz" wird es dann ganz spannend wie dieser nachgewiesen werden soll.

VG
Meike


Der gute Mann ist bestimmt nicht allein...
Aber es gibt sicherlich die von Dir angesprochenen Schwierigkeiten...

Warten wir mal ab!

Grüße

__________________
gmg
63 21.02.2015 18:44 gmg ist offline E-Mail an gmg senden Beiträge von gmg suchen
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Ich finde, dieses Urteil vom OLG Brandenburg kann man mit dem neuerlichen Fall nicht in Verbindung bringen. Es geht doch aktuell um vorsätzliche Manipulierung der Geräte seitens des Aufstellers zum Nachteil des Kunden/Spielers. Da ist doch genug kriminelle Energie vorhanden. Da wäre doch eine Klage auf Erstattung des Spieleinsatzes angebracht ? Oder lieg ich da falsch ?
Wie ist der rechtliche Weg bis hin zu einer Klage ?

__________________
Gruss Jo
64 26.02.2015 12:36 white shark ist offline E-Mail an white shark senden Beiträge von white shark suchen
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RE: Razzia gegen Betrug mit Spielautomaten

illegale software gefunden !

18.03.2015 11:30

Einige Spielhallen und Gaststätten haben Ärger mit dem Hagener Ordnungsamt.

Einige Spielhallen und Gaststätten haben Ärger mit dem Hagener Ordnungsamt. Das hatte an vier Tagen fast 70 Gewerbe kontrolliert und mehrere Verstöße festgestellt. Fünf Betriebe hielten die Sperrstunde ab 1 Uhr morgens nicht ein, sieben hatten baurechtliche Vorgaben nicht umgesetzt, elf mal gab es Verstöße gegen die Spielverordnung. Es ging dabei zum Beispiel darum, dass die Spielgeräte mit einer legalen Software ausgestattet sein mussten. In zwei Spielhallen verzockten Jugendliche zu nächtlicher Stunde ihr Taschengeld, neun mal wurde das Nichtraucherschutzgesetz missachtet. Ein Gastwirt fluchte, selbst rauchend, er habe damit gerechnet, dass das Ordnungsamt nachts schlafe. Die Inhaber der Betriebe müssen jetzt mit Bußgeldern in zum Teil fünfstelliger Höhe rechnen.





quelle:

HAGEN.de
Lokalnachrichten

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von petergaukler: 27.03.2015 08:50.

65 27.03.2015 08:49 petergaukler ist offline E-Mail an petergaukler senden Beiträge von petergaukler suchen
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