Gerwerbeanmeldung einer Spielhalle |
anders
Kaiser
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Gerwerbeanmeldung einer Spielhalle |
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Welche Bedingungen müssen zur Eröffnung einer Spielhalle erfüllt werden?
Bei einer:
1. GmbH
2. GmbH & Co KG
3. Ltd.
4. Ltd. & Co KG
Müssen die Bescheinigungen nach 33 c und 33 d auf den Geschäftsführer und bei mehreren Geschäftsführeren auf jeden Einzelnen ausgestellt sein?
Oder müssen die Bescheinigungen nach 33 c und 33 d auf eine oder mehrere der o. a. Gesellschaftsformen ausgestellt sein?
Oder müssen die Bescheinigungen nach 33 c und 33 d einmal auf den Geschäftsführer und/oder bei mehreren Geschäftsführern jeweils einzeln und zusätzlich auf die Gesellschaft ausgestellt sein?
Was erfolgt bei einem Geschäftsführerwechsel?
Welche Bestimmungen und §§ finden hier und wie Anwendung?
Die Fragestellung kann unvollständig sein. Sofern es weitere Bedingungen und Möglichkeiten gibt, bitte ich entsprechende Hinweise.
Gruß
anders
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1
25.05.2006 13:41 |
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Solon
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pmcolonia
Routinier
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RE: Gerwerbeanmeldung einer Spielhalle |
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Also:
Die GmbH hat - auch unter gewerberechtlichen Aspekten, eine eigene Rechtspersönlichkeit. Daher wird eine Erlaubnis auf die GmbH auszustellen sein. Es reicht eigentlich vollkommen aus die Erlaubnis an die GmbH z.Hd. der Geschäftsleitung zu adressieren.
Die GmbH & CoKg ist eine Personengesellschaft, genauso auch die Ltd. & CoKg. Ihnen fehlt, anders als bei der GmbH, die eigene Rechtspersönlichkeit. Aus diesem Grund ist Sie gewerberechtlich betrachtet nicht der Gewerbetreibende, sondern Gewerbetreibende sind die persönlich haftenden Gesellschafter - im Beispiel die GmbH oder die Ltd-. Daraus folgt, weil jeder Gewerbetreibende eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle und zum Aufstellen von Geräten mit Gewinnmöglichkeit braucht, jeder persönlich haftende Gesellschafter - im Beispiel die LTD und die GmbH - eine Erlaubnis beantragen muss.
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2
26.05.2006 07:05 |
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Solon
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Neetz
Mitglied
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Hallo aus der Waldgartenkulturgemeinde Schöneiche bei Berlin,
wie soll es anders sein, auch bei uns wird nun eine Spielothek eröffnet.
Und ich hab noch niiiiiiiiieeeee eine Erlaubnis erteilt. Und natürlich ist es eine GmbH & Co. KG.
Ich seh trotzdem nicht ganz durch
:
Bei meiner GmbH & Co. KG ist phG eine GmbH
und 2 Kommanditisten: Frau X und Herr Y.
Herr Y hat als Einzelunternehmen eine Erlaubnis nach 33c. er stellt also die Automaten in diesem Objekt auf.
1. Wird die Erlaunbis nach 33i auf Frau X und Herr Y ausgestellt? also jeder eine?
2. Herr Y muss eine Gewerbeanmeldung erhalten als Automatenaufsteller und eine Geeignetheitsbescheinigung für das Objekt?
3. Bräuchte Frau X noch eine Erlaubnis nach 33 c?
In der SpielVwV ist ein Musterbescheid für 33i. Ist das alles? Die Hinweise werden natürlich mit aufgenommen.
4. bei einer Grundfläche von 75m² sind nur 5 geldspielautomaten zulässig, richtig?
Ich denke , ich werde aber nochmal nachmessen, da sicherlich die Toi´s und Aufenthaltsräume mitgemessen wurden.
Ach ja.... Man hat´s nicht leicht, wenn man´s schwer hat....
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3
10.10.2006 17:06 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Hallo Kollegin Neetz,
1. Die Erlaubnis erhält die GmbH als PHG der GmbH & Co. KG
2. Herr Y benötigt die Geeignetheitsbestätigung nach § 33 c Abs. 3 GewO.
3. Nach der neuen SpielV darf pro vollen 12 m² Spielfläche ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Bei 75 m² sind dies somit 6
Geräte.
Grüße aus Neuss
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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4
10.10.2006 21:30 |
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