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Zum Ende der Seite springen Gewerbeauskunft Sozialverband
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Anni   Zeige Anni auf Karte Anni ist weiblich
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Gewerbeauskunft Sozialverband

Moin Moin aus dem verregneten Norden,

folgender Fall liegt mir vor:

Mich sprach jemand vom ortsansässigen Sozialverband an. Dieser hätte gerne eine Liste sämtlicher Betreiber von Windkraftanlagen.
Er möchte diese Anschreiben und um Geld "betteln".

Darf ich oder darf ich nicht?

Mein Ziel ist eigentlich, diese Listenauskunft nicht zu erteilen. Windkraftanlagen sind ja doch immer ein sehr heikles Thema.

Wie kann ich das Begründen?

Vielen Dank für eure Hilfe.
1 17.07.2012 11:51 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
Solon
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S04   Zeige S04 auf Karte S04 ist männlich
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RE: Gewerbeauskunft Sozialverband

Hallo Anni,

grundsätzlich sehe ich das problematisch mit so einer "erweiterten Auskunft".

Die Frage ist ja, welche Gewähr bietet Dir der Sozialverband, dass er die Adressen nicht anderweitig nutzt? Und wieso gerade nur die Windkraftanlagen?

Begründung wäre m.E.: Kein begründetes (also rechtliches) Interesse an der Auskunft. Ansonsten nochmal nachfragen, ob er das wirklich haben will, denn pro Fall kannst Du ja auch Gebühren nehmen... Das lohnt sich dann sicherlich nicht für den Sozialverband...

Das wäreso meine Idee dazu.

Gruß aus Ostwestfalen
2 18.07.2012 08:03 S04 ist offline E-Mail an S04 senden Beiträge von S04 suchen
Solon
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Ralph Rappert   Zeige Ralph Rappert auf Karte Ralph Rappert ist männlich
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Moin Anni,

ich halte eine Sammelauskunft über Betriebe einer bestimmten Branche für unzulässig, da hier die Verwaltung in direkte Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern treten würde. Es gibt viele Firmen mit Branchenbuchverzeichnissen, deren Geschäftszweck es ist, diese Auskünfte zu erteilen.

Bei der Neufassung des § 14 GewO in 2007 hatte der Bundesgesetzgeber extra vorgesehen, dass bei einer Online-Auskunft aus dem kommunalen Gewerbregister eine Selektion nach der Tätigkeit eines Unternehmens nicht zulässg ist, da hierdurch die Verwaltung in eine Konkurrenzsituation mit diesen Anbietern von "Yellow Pages" treten würde. Dieser für die Online-Auskunft geltende Grundsatz muss auch für eine schriftlche Auskunft gelten.

Viele Grüße aus der ebenfalls verregneten Hauptstadt,

Ralph Rappert
3 18.07.2012 10:00 Ralph Rappert ist offline E-Mail an Ralph Rappert senden Beiträge von Ralph Rappert suchen
Anni   Zeige Anni auf Karte Anni ist weiblich
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Fein Fein. Das werde ich jetzt mal so weiter geben. Mal schauen was passiert. großes Grinsen
4 18.07.2012 10:06 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
S04   Zeige S04 auf Karte S04 ist männlich
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Halt uns mal auf dem Laufendem, okay? smile
5 18.07.2012 10:07 S04 ist offline E-Mail an S04 senden Beiträge von S04 suchen
Anni   Zeige Anni auf Karte Anni ist weiblich
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Hm, wo finde ich denn diese Online-Geschichte?

Ich schreibe nun einen Aktenvermerk mit meiner rechtlichen Auffassung. ^^
6 18.07.2012 10:58 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
Ralph Rappert   Zeige Ralph Rappert auf Karte Ralph Rappert ist männlich
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Diese "Online-Geschichte" ist der damaligen Gesetzesbegründung zu § 14 GewO zu entnehmen:

"Um dem Regelungszweck, zu verhindern, dass die nichtöffentlichen Stellen in den Grunddaten aus den Gewerbeanzeigen wie in einem elektronischen Branchenverzeichnis nach beliebigen Suchkriterien recherchieren können, Rechnung zu tragen, werden die einzelnen Voraussetzungen, wie etwa die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung des gesuchten Gewerbetreibenden und der zulässige Umfang der an die ersuchende Stelle zu übermittelnden Treffer in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Länder zu regeln sein.“

Guckst Du hier :

http://www.bundesrat.de/nn_1934482/SharedDocs/Drucksachen/2007/0001-0100/68
-07,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/68-07.pdf


oder hier:

Kommentar GewO Landmann/Rohmer, Rndnr. 91 zu § 14 GewO
7 18.07.2012 11:19 Ralph Rappert ist offline E-Mail an Ralph Rappert senden Beiträge von Ralph Rappert suchen
domar   Zeige domar auf Karte domar ist männlich
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Für jedermann frei zugänglich sind nach § 14 Abs. 6 Satz 2 lediglich die sog. Grunddaten (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit). Diese Grunddaten können ohne Angabe von Gründen und ohne formalen Auskunftsantrag bei der Gemeinde bzw. der für die Anzeige zuständigen Stelle abgefragt und durch diese übermittelt werden. Der Gesetzgeber war der Meinung, dass diese Daten gewöhnlich im Geschäftsverkehr ohnehin offenliegen. Zulässig sind sowohl Einzel- als auch Gruppenauskünfte (z. B. an Berufsverbände, Adressenbuchverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Versicherungen,
Handelsauskunfteien usw.).

Begründet von Ministerialrat Dr. E. Hoffmann
fortgeführt von Abteilungsdirektor a. D. Josef Walter
weiter fortgeführt von Dr. Renate Köhler-Rott, Vorsitzende Richterin am
Verwaltungsgericht München

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von domar: 18.07.2012 14:24.

8 18.07.2012 14:22 domar ist offline E-Mail an domar senden Beiträge von domar suchen
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Den Absatz 6 gibts es so nicht mehr. Zunge raus Das ist nun Absatz 5.

Mein Ziel ist doch eigentlich keine Liste zu machen. :-/
9 18.07.2012 14:30 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
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Danke für die Info. Ein hoch auf die Ergänzungslieferung, höhö.

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10 19.07.2012 11:25 domar ist offline E-Mail an domar senden Beiträge von domar suchen
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