Urproduktion - Partyservice |
Donau-Ries-Höck
Jungspund
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Urproduktion - Partyservice |
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zusammen,
Ich hätte folgenden Fall:
Der Betreiber einer Mühle möchte zusätzlich zu seinem Tagesgeschäft Semmeln, Brot und Küchle backen. Diese Produkte möchte er anschließend mittels eines "Party-Service" verkaufen.
Er wollte dies über die Urproduktion laufen lassen. Jedoch bin ich der Meinung, dass es sich hierbei um eine gewerbliche Tätigkeit, somit Anzeigepflicht nach § 14 GewO handelt. Der unerhebliche Umfang (Kommentar Nr. 21 zu § 14 GewO - Landmann/Rohmer) wird hier eindeutig überschritten.
Seit ihr auch der Meinung?
Vielen Dank
freundlichen Grüße
Ps.
Küchle = http://media.kuechengoetter.de/media/122...770/kuechle.jpg
__________________ Höck
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1
12.06.2012 11:03 |
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Solon
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tipi1804
Eroberer
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RE: Urproduktion - Partyservice |
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Hallo,
hier spielen zwei Kriterien eine Rolle:
Die Herstellung von Brot, Backwaren ect. stellt die 2. Verarbeitungsstufe des Urproduktes Getreide dar und der erzielte Umsatz des "Party-Service" überschreitet mehr als 10% des Gesamtumsatzes des Betriebes (Bagatellgrenze nach Gewerberecht). Es handelt sich dann um eine gewerbliche Tätigkeit und diese ist anzeigepflichtig nach der GewO.
Lediglich die 1. Verarbeitungsstufe, das Mehl, wird der Landwirtschaft, also der Urproduktion, zugeordnet.
Ich gehe mal davon aus, dass hier auch ein entsprechender Umsatz erzielt werden soll. Wenn der Verkauf der hergestellten Backwaren und die Urproduktion räumlich und personell getrennt sind, liegt in der Regel eh ein Gewerbe vor.
Also ich würde jedenfalls auf eine Anzeige bestehen. Alles kann ja nun nicht unter dem Deckmäntelchen der Urproduktion vertrieben werden.
Schöne Grüße aus Meine
__________________ Viele Grüße aus Meine
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2
12.06.2012 14:31 |
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Solon
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LKKS
Kaiser
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Hier wäre auch noch die HWO zu beachten.
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3
13.06.2012 06:51 |
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Donau-Ries-Höck
Jungspund
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Themenstarter
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danke für die Antworten, das hilft mir auf jeden Fall weiter
@ LKKS : der Betreiber ist u.a. auch Bäckermeister, hab ich vergessen zu erwähnen
__________________ Höck
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13.06.2012 07:03 |
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domar
Haudegen
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Wenn er Bäckermeister ist, müsste er ja die Regularien bezüglich einer Mitgliedschaft der Handwerkskammer bzw. deren Eintrag in der Handwerksrolle (Anlage A Nr. 30) kennen.
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
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13.06.2012 07:48 |
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J. Simon
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Ich kann den Übergang von der Urproduktion nicht herleiten. Hat der Müller eignene Felder auf denen er eigenes Getreide erntet und welches er ausschließlich dann für seine backwaren verwenden darf?
Eher nicht. Vielmehr hat er als Müller Getreide verschiedenster Sorten und Erzeuger.
Mühle gewerblich, Backen gewerblich, Pary-Service gewerblich: Eintragung in die HWR möglich.
Dann ist doch eigentlich alles klar!
VG J. Simon
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13.06.2012 08:31 |
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