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Thema: Gewerbeanmeldung Historischen Dorffest |
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Vielen Dank für euren zahlreichen Antworten. Hat mich sehr gefreut, da für mich gute brauchbare Ansätze dabei sind.
Jedoch muss ich das "Dorffest" glaub noch genauer erklären. Es wurde eine einzige Gewerbeanzeige nach 14 eingereicht. Der Name des Betriebes in Feld 1 lautet "Historischen Dorffest ... GbR". Als gesetzliche Vertreter sind die 3 Vorstände der Vereine (Schützenverein, Sportverein und Musikverein) eingetragen.
Dieses Dorffest unterliegt weder der Marktfestsetzung noch sonstiges. Es handelt sich hierbei mehr um eine Veranstaltung die lediglich der Anzeige nach 19 LStVG und der Genehmigung nach § 12 GastG bedarf. Es ist somit mehr eine Veranstaltung, vergleichbar mit einem großen Stadtfest. Dieses Dorffest dauert vom 16. Mai - 19. Mai 2012. Fortsetzungabsicht ist nicht gegeben, da diese GbR lediglich für dieses Fest gegründet wurde.
Fraglich ist für mich nur, ob die Vorbereitung bzw. Organisation bereits als gewerbliche Tätigkeit gewertet werden kann?
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Thema: Gewerbeanmeldung Historischen Dorffest |
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:gruessgott
Wir haben eine Frage. Eine unserer kreisangehörigen Städte hat eine Gewerbeanzeige mit der Tätigkeit "Gemeinsamer Betrieb des historischen Dorffestes 2012" entgegengenommen. Dabei haben sich mehrere ortsansässige Vereine zu einer GbR zusammengeschlossen und zur Organisation ihres 3-tägigen Dorffestes ein Gewerbe angemeldet.
Ist hier in Bezug auf die Dauerhaftigkeit überhaupt eine Anzeige nach § 14 GewO nötig? Was müsste man anstelle der Gewerbeanzeige sonst machen, denn dieses Fest wirft aus Erfahrung einen ziemlich hohen Gewinn ab?
Vielen Dank
Liebe Grüße aus Donauwörth
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Thema: Urproduktion - Partyservice |
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danke für die Antworten, das hilft mir auf jeden Fall weiter
@ LKKS : der Betreiber ist u.a. auch Bäckermeister, hab ich vergessen zu erwähnen
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Thema: Urproduktion - Partyservice |
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zusammen,
Ich hätte folgenden Fall:
Der Betreiber einer Mühle möchte zusätzlich zu seinem Tagesgeschäft Semmeln, Brot und Küchle backen. Diese Produkte möchte er anschließend mittels eines "Party-Service" verkaufen.
Er wollte dies über die Urproduktion laufen lassen. Jedoch bin ich der Meinung, dass es sich hierbei um eine gewerbliche Tätigkeit, somit Anzeigepflicht nach § 14 GewO handelt. Der unerhebliche Umfang (Kommentar Nr. 21 zu § 14 GewO - Landmann/Rohmer) wird hier eindeutig überschritten.
Seit ihr auch der Meinung?
Vielen Dank
freundlichen Grüße
Ps.
Küchle = http://media.kuechengoetter.de/media/122...770/kuechle.jpg
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Thema: Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten |
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Hallo zusammen
zwar hätte ich folgende Frage:
Eine Person, welche im Besitz einer Reisegewerbekarte ist, möchte im Sommer auf verschiedenen Veranstaltungen (Märkte, Stadtfeste, Volksfeste, usw.) Speisen und alkoholfreie Getränke anbieten. Jedoch ist in seiner Reisegewerbekarte das Feilbieten von Speisen und alkoholfreien Getränken nicht enthalten.
Muss man daher die Reisegewerbekarte erweitern oder gibt es andere Möglichkeiten ?
Vielen Dank für euere Hilfe!
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Thema: Zuständigkeit Marktfestsetzung |
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Guten Morgen,
Nach § 1 Abs. 3 GewV sind die Gemeinden zuständige Behörde für die Festsetzung von Märkten nach § 69 GewO. Wie verhält es sich jedoch, wenn die Gemeinde selbst Antragsteller ist?
Rein logisch ist natürlich die Kreisverwaltungsbehörde / Landratsamt zuständig. Wie begründe ich dies jedoch in §§??
Vielen Dank
mfg
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Thema: Führungszeugnis |
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Hallo,
mir sind die Unterschiede bei den Führungszeugnissen nicht ganz bewusst. Es gibt ja ein "normales Führungszeugnis" und ein "erweitertes Führungszeugnis". Jedoch hört man dann immer wieder von einem "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" oder einem "behördlichen Führungszeugnis."
Ist das Führungszeugnis zur Vorlage bei eienr Behörde dem "normalen Führungszeugnis inhaltlich gleichzusetzen ?? Hat es folglich nur den Unterschied, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde direkt an die Behörden / Amter versandt wird, und das "normale Führungszeugnis" die Privatperson selber erhält?
Vielen Dank für Antworten
freundlichen Grüße
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Thema: Unterrichtungsnachweis - Vergleichbares |
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Guten Morgen,
ist ein Meisterbrief der Hauswirtschaftler / Hauswirtschaftlerinnen dem Unterrichtungsnachweis gleichzusetzen?
Vielen Dank für Antworten
Gruß
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Thema: Gebührenfestsetzung § 33 i |
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Hallo zusammen!
das Kostenverzeichnis gibt einen Gebührenrahmen von 150-2000 € im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung nach § 33 i GewO vor. Bisher haben wir für unsere Spielhallen (die eigentlich nur aus ein paar Räumen im Gebäude einer Gaststätte beispielsweise bestehen) 300,00 € Gebühr festgesetz.
In letzter Zeit hört man jedoch immer öfter von den sogenannten "4-fach-Spielhallen", bei denen rießige Hallen errichtet werden.
Wie hoch würdet Ihr die Gebühr je Konzession nach § 33 i GewO ansetzen?
Danke
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