Jugendschutzgesetz in Spielhallen |
Felix Krämer
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Jugendschutzgesetz in Spielhallen |
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Hallo aus Alzenau,
bei Kontrollen in den Spielhallen ist mir aufgefallen, dass ein Betreiber kein Jugendschutzgesetz ausgehängt hatte, während alle anderen eines gut sichtbar angebracht hatten. Der Hinweis, dass nur Erwachsene Zutritt haben, war überall an der Eingangstür angebracht.
Ich habe nichts gefunden, dass es nötig ist, ein Jugendschutzgesetz in einer Spielhalle auszuhängen. (es gibt nach meinen Recherchen auch kein Bußgeldtatbestand).
Gab es diesbezüglich mal eine Änderung? Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass ein Spielhallenbetreiber in diese Richtung etwas "freiwillig" macht.
Vielleicht kann mich mal jemand hierüber aufklären.
Gruß
Felix Krämer
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1
23.03.2006 10:38 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Ein Hallo aus dem sonnigen Sachsen,
m. E. ist hier § 3 Abs. 1 JuSchG einschlägig. Danach haben Veranstalter und Gewerbetreibende die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften ... durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekanhnt zu machen. Der Spielhallenbetreiber muss zwar nicht das komplette Gesetz, aber die auf Spielhallen zutreffenden Vorschriften (Ich denke da mal an §§ 6 und 13) aushängen. Zuwiderhandlungen sind nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG ordnungswidrig.
Th. Mischner
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2
23.03.2006 10:50 |
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Solon
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Antonia Thien
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Hi,
der Betreiber muss ja nicht das gesamte JuSchG aushängen. Außerdem bestimmt § 3 I JuSchG den deutlichen und gut sichtbaren Aushang. § 3 sagt nichts darüber aus, ob in oder an der Spielhalle.
Wir haben 'mal einen Runderlass des MW bekommen, in dem empfohlen wird, als Auflage in die Spielhallenerlaubnis mit aufzunehmen:
"Der Zutritt ist Personen unter 18 Jahren verboten."
Das machen wir auch und geben auf, den Aushang bereits an der Eingangstür anzubringen. Klappt prima! Wir haben jetzt unsere Spielhallen insgesamt kontrolliert und keinen Verstoß festgestellt.
Schöne Grüße
A. Thien
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4
23.03.2006 12:26 |
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Felix Krämer
Doppel-As
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Hallo noch Mal,
aber wir verstehen uns schon richtig:
das Schild "Der Zutritt ist Personen unter 18 Jahren verboten" ersetzt den (Teil-)Aushang des JuSchG nicht, ob nun in oder vor der Spielhalle; oder etwa doch???
Dieses Schild hatten ja alle dran, das ist auch bei uns im Genehmigungsbescheid eine Auflage.
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5
23.03.2006 13:49 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Nach meinem Rechtsverständnis muss, wie Frau Thien schon schreibt, ein entsprechender Aushang in der Spielhalle vorhanden sind.
Für näheres zum Jugendschutz guckst Du hier:
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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6
23.03.2006 14:03 |
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Menschel
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Mahlzeit aus dem sonnigen, aber ar...-kalten Erkner, der Stadt zwischen Wäldern und Seen,
ich denke, dass das bloße Schild "nur ab 18" den Aushang der Auszüge aus dem Jugendschutz nicht ersetzt.
Diese Zugangsbeschränkung könnte ja auch ein ganz banales Ausüben des Hausrechts sein.
Der geforderte Aushang ist für mich nur dann Okay, wenn ausdrücklich das Wort "Jugendschutzgesetz" und der Inhalt der betreffenden Paragrafen auftaucht.
Gilt im Übrigen auch für alle anderen aushangpflichtigen Gewerbetreibenden; "Alkohol erst ab 18"-, "Keine Zigaretten an Jugendliche"-Schilder im Supermarkt gehen zwar in die richtige Richtung; der Aushangpflicht nach § 3 JuSchG genügen sie aber, zumindest für mich, nicht.
Seht ihr / Sehen Sie das anders?
Trotzdem, Kopf hoch . . .
__________________
-Rettet die Erde, sie ist der einzige Planet, auf dem es Schokolade gibt!-
Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.
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7
23.03.2006 14:10 |
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Antonia Thien
König
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Nee, das Schild alleine reicht nicht. Der Teil des JuSchG, der die Spielhallen betrifft, muss schon noch ausgehängt werden.
Gruß
A. Thien
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8
23.03.2006 14:12 |
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pmcolonia
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Auch auf die Gefahr, dass ich mich unbeliebt mache:
Für mich ist das ein Fall für die Deregulierung. Was soll ein Jugendschutzgesetz in einem Lokal, dass von Personen unter 18 Jahren, also Jugendlichen, nicht betreten werden darf?
Jemand da, der mir die Logik erklären kann.
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9
23.03.2006 14:57 |
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Felix Krämer
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Ja, den Sinn dieser Vorschrift habe ich schon weiter oben angezweifelt, aber grundsätzlich vollziehen müssen wir es jetzt erst einmal.
Ein Versuch der Erklärung:
1. Es könnte sich ja mal ein Jugendlicher in eine Spielhalle verirren; da das Jugendschutzgesetz gut sichtbar auszuhängen ist, sieht er dieses und nachdem er es gelesen und sofort vollständig erfasst und begriffen hat, verlässt der Jugendliche daraufhin sofort die Spielhalle.
oder
2. Mehrere junge Leute (manche 18 Jahre alt, manche nicht) möchten in einer Spielhalle Billard spielen gehen. Am Eingang sehen sie das Schild "Der Zutritt ist Personen unter 18 Jahren verboten".
Brav wie heute zu Tage alle Jugendlichen sind, gehen nur die rein, die auch schon das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Spielhalle können diese sich dann informieren, warum nur sie und nicht ihre Kumpels in die Spielhalle reingehen dürfen.
Na ja, ein Versuch war es wert.
Felix Krämer
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Felix Krämer: 23.03.2006 15:16.
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23.03.2006 15:15 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Vielleicht soll der Aushang ja bei den Jugendlichen, die trotzdem die Spielhalle aufsuchen (oder dem Inhaber, der das duldet) ein schlechtes Gewissen verursachen?
(War nur so ne Idee... )
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11
23.03.2006 15:16 |
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Antonia Thien
König
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Ich denke, der Aushang ist tatsächlich für den Fall gedacht, dass der Jugendliche das "Zutritt unter 18 Jahren"-Schild versehentlich oder absichtlich übersieht. Dann kann der Spielhallenbetreiber, ohne das JuSchG auswendig zu können, gleich auf den Aushang hinweisen und sich evtl. weitere Diskussionen ersparen (oder auch nicht).
Über Sinn oder Unsinn dieser Regelung lässt sich streiten, lohnt aber wohl nicht.
Schöne Grüße und schönen Feierabend
A. Thien
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23.03.2006 17:06 |
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foerster
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Berlinweit versprechen immer mehr Spielhallen leuchtend und blinkend den großen Gewinn. Nach Angaben der Senatswirtschaftsverwaltung gab es im Jahr 2009 288 Casinos und 393 Spielhallenkonzessionen in der Stadt. Dies entspricht einem Zuwachs von 91 Konzessionen im Vergleich zum Vorjahr. Der Zuwachs des gewerblichen Spielangebotes ist besonders stark in Stadtteilen mit niedrigem Sozialindex.
Hinzu kommt, dass Geldspielautomaten in Spielhallen besonders für Jugendliche attraktiv sind und ein hohes Suchtpotential besitzen. Wie das Jahrbuch Sucht 2010 belegt, sind fast drei Viertel der hilfesuchenden Glücksspielsüchtigen von Geldspielautomaten abhängig.
Die Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin und das Präventionsprojekt Glücksspiel haben sich einen Eindruck über die Einhaltung der Mindeststandards des Jugend- und Spielerschutzes in Berlin verschafft – exemplarisch in Neukölln, Friedrichshain-Kreuzberg und Mitte.
Christine Köhler-Azara, Drogenbeauftragte des Landes Berlin, berichtet: "Es hat sich gezeigt, dass der Jugend- und Spielerschutz nicht konsequent eingehalten wird. In fast einem Viertel der besuchten Spielhallen wurde gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen und in keiner der Spielhallen gab es Informationsmaterialien über Risiken des übermäßigen Spielens."
Die hohe Spielhallendichte, gerade dort wo Familien mit niedrigem Einkommen leben, zeigt eine monostrukturierte Entwicklung. "Hier besteht Handlungsbedarf in Sachen Suchtprävention. Aber auch die Bereiche Stadtentwicklung und Inneres sind als Partner wichtig, nicht zuletzt auch wegen der Gefahr einer Kriminalitätsausweitung", sagt Kerstin Jüngling, Leiterin der Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin. Sie verweist in dem Zusammenhang auf aktuelle Diskussionen über die Anhebung der Vergnügungssteuer und Ideen, die einen weiteren Zuwachs von Spielhallen begrenzen sollen.
"Wer spielsüchtig ist, gerät fast zwangsläufig in die Schuldenfalle, vernachlässigt Familie und Freunde und kämpft mit Ängsten und Depressionen. Daher erfordert die Prävention von Glücksspielsucht als Basis eine konsequente Umsetzung und Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen", so Carolin Kammin, Referentin des Berliner Präventionsprojektes Glücksspiel. Der Bericht "Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes in Berliner Spielhallen – Ein Einblick" unter www.berlin-suchtpraevention.de und www.faules-spiel.de.
Quelle: Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz / Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin
foerster
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13
07.10.2010 14:17 |
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lene
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05.01.2011 14:53 |
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