Gewerbeanmeldung Ltd. & Co.KG |
Bresgen
Haudegen
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Zitat: |
Original von René Land
Problematisch wird der Fall dann, wenn die KG ihren Hauptsitz beim Handelsregister in der Stadt A hat und die Ltd. Ihre Hauptniederlassung="selbständige Zweigniederlassung" beim Handelsregister der Stadt F eingetragen hat. Gewerberechtlich müssten wir m.E. hier den Focus auf die Niederlassung der Ltd (des Komplememtärs) legen und diesen im Feld 13 der Anzeige erfassen - steuerrechtlich/gesellschaftsrechtlich wäre jede m.E. die HNL der KG zu betrachten.
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Einen munteren guten Morgen aus Euskirchen,
ich sehe da eigentlich kein Problem.
Das ist in meinen Augen wie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ja auch eine Personengesellschaft ist. Da kann ja auch einer der Gesellschafter in Köln wohnen, der zweite in Bonn (wo sie beide kein Gewerbe betreiben) und der Betriebssitz ist in Euskirchen. Hier wird die Gewerbeanmeldung ja auch in Euskirchen vorgenommen und die jeweiligen Wohnorte bleiben außer Acht.
Bei der Ltd. & Co. KG (haben wir hier übrigens auch schon welche angemeldet) ist es das Gleiche. Die Ltd. mit Sitz in Cardiff wurde ja nur zu dem Zweck gegründet, persönlich haftende Gesellschafterin der Ltd. & Co. KG zu sein, übt aber nicht das eigentliche Gewerbe, meinetwegen Holz- und Bautenschutz aus. Das geschieht ja unter der Firmierung der Ltd. & Co. KG.
Ehe mich jetzt einige verhauen: ich weiß auch das lt. Kommentar usw. anzeigepflichtig der persönlich haftende Gesellschafter ist und auch lt. diesen Unterlagen von der Haftung her als Gewerbetreibender anzusehen ist. Aber hier widersprechen die Unterlagen der Realität. In den Briefköpfen, auf Rechnungen, Bestellungen, beim Finanzamt usw. läuft das Gewerbe immer auf den Firmennamen der Personengesellschaft, also hier der Ltd. & Co. KG.
Daher machen wir es so, wie Kollege Wiesemeier schon einmal an anderer Stelle beschrieben hat: in Feld 1 der Anmeldung tauchen Firmenname von Ltd. & Co. KG und auch von der Ltd. sowie deren beider Handelsregistereintragungen auf. Unser Gewerbeprogramm ist aber zum Glück auch so programmiert, dass dort eindeutig ausgedrückt wird z.B.: "Holz- und Bautenschutz Ltd. & Co. KG, (pers. haftende Gesellschafterin: Holz- und Bautenschutz Ltd.)" und in Feld 2 dann Handelsregistereintragung der Ltd. und Co. KG und dahinter in Klammern die der Ltd. .
Als Betriebsstätte wird dann die Anschrift eingetragen, von der aus die Ltd. & Co. KG die Tätigkeit ausübt.
Wir verlangen bei der Anmeldung dann die Handelsregistereintragung beim hier zuständigen Amtsgericht Bonn über die Ltd. & Co. KG (damit auch Schreibweise der Firma usw. richtig sind, die Gewerbetreibenden sind hier nämlich sehr kreativ und ändern den im Rahmen der Eintragung beim Amtsgericht dreimal ab
, und die Anmeldungen sollten doch nach Möglichkeit stimmen, da die Gewerbetreibenden sie ja auch im Geschäftsverkehr dauernd irgendwo vorlegen müssen), außerdem die Eintragung der Ltd. beim Registergericht in Cardiff (in deutsch natürlich) und natürlich die üblichen anderen Unterlagen wie bei jedem Gewerbetreibenden.
Klappt so immer und ist auch so total übersichtlich und für jeden Leser der Gewerbeanmeldung verständlich.
Freundliche Grüße aus Euskirchen.
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Et kütt, wie et kütt !
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03.03.2006 07:50 |
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Solon
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pmcolonia
Routinier
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An Herrn Land:
Vielen Dank für die Ausführungen. Auch ich habe mich mal umgetan und bin auf die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages gestoßen. Da wird ausgeführt:
„…Im Fall „Inspire Art“ hat der EuGH entschieden, dasss es mit europäischem Recht unvereinbar sei, wenn die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat von innerstaatlichen Regelungen für die Gründung von Gesellschaften abhängig gemacht wird. Somit richten sich die gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten einer Ltd. – auch nach Verlegung des Verwaltungssitzes nach Deutschland – nach englischem Recht. …“
Weiter „…Auch im deutschen Handelsregister muss eine Eintragung erfolgen, wenn die inländischen ‚Zweigniederlassung’ die tatsächliche Hauptniederlassung der englischen Ltd. darstellt. …“
Zitat aus Ihrem Beitrag:
„…Zum Problem der Deklarierung der "Selbständigen Zweigniederlassung" (die eigentlich als Hauptniederlassung zu betrachten wäre) findet man eine gute Erläuterung auf den Internet-Seiten der Interfirm Limited. "Für die nun folgerichtige Eintragung einer Auslandsgesellschaft als Hauptniederlassung hat das deutsche Handelsregister keinen Platz vorgesehen. Die Hauptniederlassung einer Auslandsgesellschaft kann nicht eingetragen werden. Eingetragen wird die selbständige Zweigniederlassung der Auslandsgesellschaft."…“Zitatende
Wenn ich nun die Meinung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages und auch das von Ihnen angeführte Zitat betrachte, stärkt mich das doch wieder in meiner Auffassung, dass hier lediglich eine selbständige Zweigstelle eingetragen wird. Weiterhin stärkt mich das auch in meiner Auffassung, dass in Deutschland kaum eine unselbständige Zweigstelle einer Ltd. tätig sein dürfte. Richtig ist, dass es sich bei den britischen Firmen in den meisten Fällen um reine Briefkastenfirmen handeln dürte.
Und genau das Einrichten und Ausnutzen von Briefkastenfirmen mit allen ihren negativen Auswirkungen möchte ich hier nicht durch Anmeldungen von CoKG’s mit unselbständigen Zweigstellen unterstützen. Mögen mir die Gewerbetreibenden erklären, wie die Geschäfte ablaufen. Ich hinterfrage die Ausführungen der Gewerbetreibenden solange, bis ich von diesen Ausführungen auch überzeugt bin. Und ich bin davon überzeugt, dass eine unselbständige Zweigstelle nicht Komplementär einer CoKG sein kann.
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03.03.2006 08:21 |
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Solon
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Felix Krämer
Doppel-As
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Gewerbeanmeldung Ltd. & Co.KG |
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Hallo aus Alzenau,
ich halte diese Praxis für etwas irreführend:
Zitat Bresgen:
in Feld 1 der Anmeldung tauchen Firmenname von Ltd. & Co. KG und auch von der Ltd. sowie deren beider Handelsregistereintragungen auf. Unser Gewerbeprogramm ist aber zum Glück auch so programmiert, dass dort eindeutig ausgedrückt wird z.B.: "Holz- und Bautenschutz Ltd. & Co. KG, (pers. haftende Gesellschafterin: Holz- und Bautenschutz Ltd.)" und in Feld 2 dann Handelsregistereintragung der Ltd. und Co. KG und dahinter in Klammern die der Ltd. .
Es wird hier meines Erachtens suggeriert, dass tatsächlich die KG angemeldet wird; das kann wohl nicht sein.
In Bayern existieren Hinweise zur Gewerbeanmeldung. Dort steht u.a. unter 4.2:
"In den Feld-Nrn. 1 und 2 der Vordrucke werden jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft gemacht; falls es sich bei den Gesellschaftern um eine Juristische Person handelt (...), werden bei den Feld-Nrn, 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für die juristische Person zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft gemacht."
Also in erster Linie die GmbH oder Ltd. und dann - sozusagen als Bonbon - die Personengesellschft (KG)
Wir müssen den Gewerbetreibenden immer erklären, dass die KG nicht anmeldefähig ist. Viele sagen dann: das ging doch in der Stadt xy doch auch." Dies ist immer sehr ärgerlich, da bei bundeseinheitlichem Recht, so etwas nicht vorkommen sollte.
Eine einheitliche Handhabe wäre hier wirklich wünschenswert.
gruß aus Alzenau
Felix Krämer
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23
03.03.2006 08:28 |
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Bresgen
Haudegen
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RE: Gewerbeanmeldung Ltd. & Co.KG |
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Zitat: |
Original von Felix Krämer
Hallo aus Alzenau,
ich halte diese Praxis für etwas irreführend:
In Bayern existieren Hinweise zur Gewerbeanmeldung. Dort steht u.a. unter 4.2:
"In den Feld-Nrn. 1 und 2 der Vordrucke werden jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft gemacht; falls es sich bei den Gesellschaftern um eine Juristische Person handelt (...), werden bei den Feld-Nrn, 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für die juristische Person zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft gemacht."
Also in erster Linie die GmbH oder Ltd. und dann - sozusagen als Bonbon - die Personengesellschft (KG)
Wir müssen den Gewerbetreibenden immer erklären, dass die KG nicht anmeldefähig ist. Viele sagen dann: das ging doch in der Stadt xy doch auch." Dies ist immer sehr ärgerlich, da bei bundeseinheitlichem Recht, so etwas nicht vorkommen sollte.
Eine einheitliche Handhabe wäre hier wirklich wünschenswert. |
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Ich habe doch drum gebeten, mich nicht zu hauen
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Auch hier existieren diese Hinweise zur Gewerbeanmeldung, wie ich ja auch erwähnt habe.
Aber ich kann in der Praxis ja schlecht mein Programm außer Kraft setzen, wenn das da nun mal andersrum eingetragen wird. Und in der Anmeldung nur die Ltd. aufzuführen, wäre ja auch falsch, dann würde es sich ja um eine juristische Person und nicht um eine Personengesellschaft handeln. Diese Personengesellschaft ist aber ja die tatsächliche Gewerbetreibende und muss dann auch irgendwo aus dem Vordruck ersichtlich sein (egal in welcher Reihenfolge).
Aber ich bleibe dabei, dass der Knackpunkt, um den es hier geht, die Betriebsstätte ist, von der aus die Tätigkeit ausgeübt wird. Und das ist die Anschrift meinetwegen bei uns, weswegen die Handelsregistereintragung beim Amtsgericht Bonn erfolgt, und zwar als Hauptniederlassung.
Was mich allerdings fasziniert, ist die Tatsache, dass wir uns hier im Forum über das Thema Personengesellschaften, egal ob GmbH & Co. KG, Ltd. & Co. KG usw., immer wieder die Köpfe heiß reden über Eingabetechniken und Meldetechniken, aber gleichzeitig beim Thema Neue Spielverordnung die großzügigsten Vorschläge im Interesse der Gewerbetreibenden hinsichtlich des Anerkennens bestimmter Geräte gemacht werden.
Es ist doch auch im Interesse der Gewerbetreibenden, das die Personengesellschaft irgendwo ersichtlich ist, da sie unter diesem Namen ja auch im Geschäftsverkehr überall tätig sind.
Nix für ungut, es macht ja Spass, mit euch zu diskutieren.
Muntere Grüße aus Euskirchen
__________________
Et kütt, wie et kütt !
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Bresgen: 03.03.2006 09:41.
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24
03.03.2006 09:40 |
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Jörg Wiesemeier
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RE: Gewerbeanmeldung Ltd. & Co.KG |
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Zitat: |
Original von Bresgen
Diese Personengesellschaft ist aber ja die tatsächliche Gewerbetreibende und muss dann auch irgendwo aus dem Vordruck ersichtlich sein (egal in welcher Reihenfolge).
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Äh, es sei mir der Hinweis gestattet, dass die Personengesellschaft nicht Geewrbetreibende sein kann.
Das ist bei einer CO. KG immer der phG!!!!!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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03.03.2006 10:20 |
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Felix Krämer
Doppel-As
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RE: Gewerbeanmeldung Ltd. & Co.KG |
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Yes, Sir!!!
@Bresgen
Tut mir leid, ich will gar nicht hauen. Es ist nur ein Thema bei dem ich sehr sensibel reagiere. Hatte schon eine nette Auseinandersetzung mit Kollegen aus unserem LRA.
gruß
Felix Krämer
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03.03.2006 10:41 |
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Gewerbeanmeldung Ltd. & Co.KG |
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So isses!
Im Zweifelsfall kann je nach System im Feld "Tätigkeit" in Klammern der Hinweis erfolgen (als PHG der XY GmbH & Co.KG.), damit der Zusammenhang verdeutlicht wird.
Gruß aus Neuss
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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03.03.2006 10:45 |
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Kramer-Cloppenburg
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Hallo! .... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Da würde ich doch erstmal mit dem zuständigen Handelsregister sprechen.
Denn schließlich müssen m. W. dort doch die juristischen Personen oder handelsrechtlich relevanten Personengesellschaften (also auch KG) eingetragen werden.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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05.04.2006 13:16 |
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René Land
Administrator
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Hallo aus Cottbus,
die Eintragung der Hauptniederlassung der KG in Deutschland sollte eigentlich kein Problem darstellen. Es handelt sich schließlich um eine deutsche Gesellschaftsform, die hier auch eine HNL haben kann.
Gewerberechtlich ist diese Meldung für uns jedoch eigentlich ohne Belang, da ja nicht die KG bzw. Ltd&Co.KG sondern vielmehr die Ltd. unsere Gewerbetreibende ist.
Auf die Problematik des Eintragens einer HNL der Ltd. in das deutsche Handelsregister wurden bereits in diesem Artikel hingewiesen. Es kommt nach der bisherigen Praxis der Handelsregister eben nur die Eintragung als "selbstständige" Zweigniederlassung in betracht, die jedoch parktisch einer HNL entspricht.
Ich würde mich bei der Anmeldung auf die tatsächliche Eintragung aus dem Handelsregister stützen. Steht hier nur eine ZwNL drin, wird auch in der GewA eine ZwNl. akzeptiert.
Ich empfehle jedoch, hier noch einmal den Rat der zuständigen Dienstaufsichtbehörde einzuholen, da ich die Verfahrensweise auch nicht für sehr praktikabel halte. (Wenn die ZwNl. wie eine HNL arbeitet, sollte man dies auch angeben können...)
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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05.04.2006 13:37 |
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Renate Jacob
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RE: Gewerbeanmeldung Ltd. & Co.KG |
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Mach es die ganz einfach.
Dränge drauf, dass die Ldt. & Co. KG erst im dtsch. Handelsregister eingetragen wird, denn dann muss das Registergericht die Ldt.überprüfen.
Hast du dann einen aktuellen Registerauszug dieser Ldt. & Co. KG, die übrigens zugelassen ist, kannst du sie bedenkenlos anmelden lassen.
Wenn nicht, musst du Übersetzungen fordern.
Bei Bedenken sollte man die IZA -Informationszentrale für steuleriche Auslandsbeziehungen, Friedensstraße 1 in 53221 Bonn Tel.: 0228/4062251 befragen, ob im Ausland eine aktive Niederlassung besteht. Wenn der Director= GF seinen Wohnsitz womöglich in Dtsch. hat, ist schon was faul. Die wissen z.Bsp. bei bestimmten Adresse in GB, dass es nur eine "Briefkastenfirma"ist.
Nicht selber prüfen ist einfacher, also zum HR schicken.
Viele Grüße aus Thüringen
Renate
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17.07.2008 09:39 |
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