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Zum Ende der Seite springen Örltiche Zuständigkeit bei Gemarkungsgrenzen
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geschockt Örltiche Zuständigkeit bei Gemarkungsgrenzen

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

bei uns ist nun erstmalig folgende Thematik aufgekommen:

Teils auf Schwalbacher und teils auf Eschborner Gemarkung wird ein Einkaufszentrum erichtet. Einige der Läden sind bei uns (Eschborn) ebenso auch auf Schwalbacher Gemarkung...

Bei wem liegt nun die örtliche Zuständigkeit? Hatte schon einmal jemand diesen Fall?
1 23.10.2008 14:35 GewOEschborn ist offline E-Mail an GewOEschborn senden Homepage von GewOEschborn Beiträge von GewOEschborn suchen
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RE: Örltiche Zuständigkeit bei Gemarkungsgrenzen

Hallo nach Eschborn,

ich denke, die Gewerbebehörde wird zuständig, deren Gemeinde die Adresse vergibt.

Irgend eine Anschrift muss das Objekt ja dann doch bekommen.

Bis dahin würde ich mal in Ruhe abwarten.

__________________







Kirsten Venz




2 23.10.2008 16:18 ve-ru ist offline E-Mail an ve-ru senden Homepage von ve-ru Beiträge von ve-ru suchen
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RE: Örltiche Zuständigkeit bei Gemarkungsgrenzen

Guten Morgen ve-ru,

vielen Dank für deine Antwort. Ich werde mal sehen, was ich da mache. Hess. Städtetag, RP Darmstadt und Gewerbeamt Main-Taunus-Kreis konnten mir bislang auch noch nicht antworten. Ich bin mal darauf gespannt... =0)

Anscheinend sind wir die Ersten bzw. Einzigen mit dem Problem... Oder ich nehme dich Sache zu ernst Weißnicht

Ich wünsche noch einen schönen Tag und einen guten Start in die Woche.

3 27.10.2008 08:35 GewOEschborn ist offline E-Mail an GewOEschborn senden Homepage von GewOEschborn Beiträge von GewOEschborn suchen
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RE: Örltiche Zuständigkeit bei Gemarkungsgrenzen

Hallo Eschborn,

einen ähnlichen Fall kenne ich aus den Nachrichten. Hierbei handelt es sich um eine wirklich kleine Gemeinde in den neuen Bundesländern. Hier wurde Anfang der 90 ger Jahre festgestellt, dass dieser Ort zum Teil in Brandenburg und zum Teil in Sachsen-Anhalt liegt. Die Einwohner ( es sind ca. 100-200) hatten plötzlich mit jeweils zwei Zuständigkeiten zu "kämpfen". (Von Postzuständigkeiten, Müll, Wasser, Abwasser....)
Kann nicht sein, war aber so - historisch belegt. Wurde aber geändert. Es gab meines Wissens nach einen Flächentausch.

Gab es in Ihrem geschilderten Fall eine genehmigende und zuständige Baubehörde? Hier würde ich ansetzen wollen.
Ein interessanter Fall. Aber die Zuständigkeiten ergeben sich doch immer von dem jeweiligen Gebiet - deshalb ist die Gebietskörperschaft auch zuständig.

Mit freundlichen Grüßen
aus der Magdeburger Börde

__________________
U.L.F
4 27.10.2008 11:55 ULF ist offline E-Mail an ULF senden Beiträge von ULF suchen
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RE: Örltiche Zuständigkeit bei Gemarkungsgrenzen

Moin ULF,

bei unserem Bauamt hatte ich auch schon angefragt. Die Baugenehmigungen wurden wohl auf beiden Seiten bearbeitet. Auch mit der Erschließung waren beide Stadtverwaltungen beschäftigt...

Irgendwie komme ich da auch nicht richtig weiter. Ich werde heute noch einmal mit unserem Bauamt und auch mit der Schwalbacher Behörde versuchen auf einen grünen Zweig zu kommen.

Von unserer Rechtsabteilung kam schon der Vorschlag: Die Gemeinden müssten hier evtl. eine Vereinbarung treffen. Ob das so rechtens ist frage ich mich an dieser Stelle allerdings auch.

Wie hat denn der Flächentausch genau ausgesehen? Kann man das irgendwo nachlesen?

Viele Grüße aus Eschborn

5 28.10.2008 07:44 GewOEschborn ist offline E-Mail an GewOEschborn senden Homepage von GewOEschborn Beiträge von GewOEschborn suchen
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RE: Örltiche Zuständigkeit bei Gemarkungsgrenzen

Grenzverwirrte.

Die Lösung findet sich im Verwaltungsverfahrensgesetz. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist bei Betrieben die Behörde zuständig, in deren sich die Betriebsstätte befindet.

Da sich hier die Betriebsstätte auf den Bezirk von zwei zuständigen Behörden aufteilt gilt § 3 Abs. 2 VwVfG:
(zur besseren Lesbarkeit sind die Sätze in Absätze unterteilt)

Sind nach Absatz1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, daß eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat.

Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz1 Nr.2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist.

Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist.

Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Jetzt wird sich auch eine praktische Lösung finden.



__________________
Thomas Kirchhammer
6 28.10.2008 11:39 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
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RE: Örltiche Zuständigkeit bei Gemarkungsgrenzen

Moin nach Bayern,

vielen Dank für die Hilfestellung. Dieses aufgehende Licht hat mir gefehlt.

Danke

Viele Grüße aus Eschborn

7 31.10.2008 08:16 GewOEschborn ist offline E-Mail an GewOEschborn senden Homepage von GewOEschborn Beiträge von GewOEschborn suchen
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