BIG CASH und das Spiel mit § 9 der Spielverordnung |
Solon
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jasper
Kaiser
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@gmg
bei diesem Marketingsystem kann es sich eigentlich nur um ein PTB geprüftes Zusatzgerät für das Geldmanagement handeln, alles andere dürfte doch gar nicht mit Geldspielgeräten vernetzt werden. - ODER?.
Ich könnte mir jedoch gut vorstellen, dass diese Angelegenheit eine Einnahmequelle für Rechtsanwälte sein könnte, die sich auf Abmahnungen spezialisiert haben.
Hier noch mal eine Kurzbeschreibung zur Vernetzung mit Geldspielgeräten:
„Der Wettbewerbsvorteil punktet doppelt in dieser sensiblen Branche, in der sich momentan aufgrund unterschiedlicher Auslegungen der SpVO die Umsetzung von effektivem Marketing nicht immer ganz einfach gestaltet.“
Merkur Live Bundle
adp Gauselmann
Neugerät zum Online Shop Preis
Erscheinungsdatum: 03.2007
Das Merkur Live Bundle besteht aus dem "Merkur info.net pro" und dem Big Cash System "Star Entertainer" für 12 Geldspielgeräte .
zzgl. Aufnahmegebühr bei Big Cash Durch die Vernetzung entstehen zusätzliche Kosten.
Für nähere Informationen sprechen Sie einfach unseren Verkauf an.
Netto Summe 3.499,00 EUR
Zzgl. Vorfracht 95,00 EUR
Zzgl. Versandkosten69,00 EUR
Zzgl. 19% MwSt. 695,97 EUR
brutto Summe 4.358,97 EUR
Quelle:
http://www.krueger-automaten.de/shop/kategorie/spielautomaten/Big+Cash/adp%
20Gauselmann/Merkur%20Live%20Bundle/detail/2975
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15.06.2008 15:38 |
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Solon
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hansi
Doppel-As
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Wie krank bzw. geldgierig muss man sein?
4.358,97 EUR für ein Marketinginstrument auszugeben welches auf einer „unterschiedlicher Auslegungen der SpVO“ (SpielV) basiert, grenzt schon an einer Teilnahme an einem Glücksspiel.
Ich habe noch einige Jackpotsysteme auf Lager die einmal sauteuer waren und dann verboten wurden. Im letztem Jahr hat mir mein Händler achselzuckend zu erkennen gegeben „Pech gehabt“. Den finanziellen Schaden hatte ich allein.
Für alle Betreiber dieses "neuen" Marketinginstruments hoffe ich, dass sie schlauer waren als ich und sich eine schriftliche Geldzurückgarantie vom Händler geben lassen haben.
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16.06.2008 00:06 |
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Corleis
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Zitat: |
Original von gmg
Nicht an dem Geldspielgerät selbst, sondern auf dem Display des Star Entertainers !
Ist das denn erlaubt ?
Grüße |
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JA!
Es wird nur der Jackpotbetrag angezeigt, der aktuell am Spielgerät gewonnen werden kann.
Wenn mehrere Geldspielgeräte mit intigriertem Jackpot angeschlossen sind, werden die Jackötte nacheinander angezeigt.
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16.06.2008 20:11 |
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gmg
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Hallo Corleis,
ich habe mir heute noch einmal die Anzeige des Star-Entertainers angesehen ( gespeichert als Dateianhang zum Beitrag Nr. 4 ).
Da gibt es ja auch eine aktuelle Liste der letzten Hauptgewinne der angeschlossenen Geldspielgeräte!
Ist das denn auch erlaubt ?
Grüße
__________________ gmg
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6
20.06.2008 20:30 |
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gmg
Foren Gott
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@ aalle
Kommen wir noch einmal auf die Anzeige des Star Entertainers ( gespeichert als Dateianhang zum Beitrag Nr. 4 ) zurück.
Es gibt noch eine weitere Anzeige auf diesem LiveBildschirm:
Eine Auflistung der angeschlossenen Geldspielgeräte nach "Big Spendern" und eine Auflistung der angeschlossenen Geldspielgeräte unter der Überschrift: "Höchste Gewinnchancen". Zu dieser Überschrift gibt es eine Fußnote mit "Kleingedrucktem", welches man leider nicht entziffern kann. Kann eventuell jemand dazu eine Erläuterung geben ?
Auch hier dann die entsprechende Frage:
Ist das denn erlaubt ?
Grüße
__________________ gmg
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7
21.06.2008 18:21 |
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gmg
Foren Gott
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@ alle
Auf der IMA 2008 hatte ich die Gelegenheit, einen der dort ausliegenden Prospekte des Systems "BIG CASH" zu ergattern.
Auf der Frontseite gab es die Aussage: "SMS-Gewinnspiele - so binden Sie Stammgäste und Neukunden".
Diese Aussage machte mich neugierig.
Das Vorwort der Broschüre war sehr interessant überschrieben:
"Endlich erwachsen!"
und weiter:
"Nachdem unsere Branche in 2006 und 2007 sehr viel Lehrgeld für den experimentellen Umgang mit der SpielV zahlen musste, konnten uns zwischenzeitlich nahezu alle Hersteller mit schlüssigen Konzepten für den neuen Markt überzeugen.....
und weiter:
Sicherlich ist der klassische Standort mit 12 Spielgeräten für die Zukunft immer noch eine attraktive Lösung für die Branche. Mehrfachkonzessionen, wie sie derzeit von Filialisten präferiert werden, ersetzen im Wesentlichen die Standorte in Fußgängerzonen und folgen den Gästen in die Zentren auf der grünen Wiese. Die in der Branche kommunizierte Perspektivlosigkeit ist hausgemacht und hat keine faktisch nachvollziehbaren Gründe....
...Dieses Magazin soll Ihnen einen kleinen Abriss über die vielfältigen Marketingaktivitäten der Big Cash Gruppe geben."
Das hörte sich alles sehr gut an ! Die Verantwortlichen von Big Cash hatten sicherlich etwas Besonderes im Angebot.
Im Januar 2008 waren unter dem Label Big Cash schließlich 70 Betreiber mit rund 220 Spielstätten in Deutschland vereinigt. Die Mitgliedschaft kostet 499 € im Monat bei Verträgen für eine 12er Konzession.
Nicht gerade wenig Geld für SMS-Gewinnspiele !
Da musste es doch noch etwas mehr für geben ! Was wohl ?
Wird fortgesetzt !
Grüße
__________________ gmg
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8
30.06.2008 18:43 |
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Meike
Foren Gott
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Gruß an alle,
unabhängig von gmgs Fragestellung, ob durch die oben eingestellten Zusatzgeräte an einem Ptb zugelassenen GGSG die Zulassung nicht automatisch erlischt und somit ein Verdacht §284 StGB bestehen würde, ein Hinweis zu Kundenbindungssystemen.
Absolut lesenswert ist der Beschluß vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht 7. Senat, vom 10.01.2008, 7 ME 179/06.
Hier nimmt sich das OVG nochmal der Fragestellung der angeblich unproblematischen kostenlosen Verlosungen an.- dort: Inhaber einer Kundenkarte kann 1x tgl. kostenlos an einem TV-Glücksrad "drehen" -
Ich weiß, dass es viele rechtgutachterliche Stellungnahmen von Rechtsanwälten zur Thematik §9 SpielV gibt, und daher sollte jeder, der sich mit dem Thema "Kundenbindungssystem" auseinander setzt auch die aktuelle Rechtsprechung dazu lesen.
Ein Satz aus dem o.a. Beschluß:
"Der Betreiber tut dies nicht zu karitativen Zwecken, sondern in der Erwartung, der Besucher werde sich, wenn er schon mal da ist, auch den aufgestellten Spielgeräten zuwenden. Dass dies nicht zur Eindämmung, sondern der Förderung des Spieltriebs dient, dürfte nicht zu bestreiten sein."
Gruß
Meike
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9
24.07.2008 05:15 |
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eric
Tripel-As
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10
25.07.2008 12:03 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo eric,
danke, denn hier wird die Gesamtproblematik schön sichtbar. - da haben wir geschichtlich, denke ich, einen kl. flashback -
Das OVG für Niedersachsen und OVG für NRW vertritt übrigens zum § 9 SpielV eine komplett andere Auffassung als das Verwaltungsgericht für München.
Dann noch zwei Punkte (ohne Kommentierung), auf die jeder schauen sollte.
- die anwaltliche Stellungnahme ist vom 21.10.2005
- im Urteil wird Bezug genommen auf einen "TÜV abgenommenen Spielverlauf" (Seite 5)
Gruß
Meike
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11
26.07.2008 05:29 |
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eric
Tripel-As
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Kein Problem, gern geschehen...
Kurz zum Hintergrund, weil ich diesen etwas naeher dort kenne:
Die Dauer dieses erstinstanzlichenVerfahren betrug insgesamt mehr als 20 Monate, inkl. Vorabersuchen, Beschluss, Beweisverfahren etc... Es dürfte eines der wenigen Verfahren sein, wo sich die Judikative wirklich ernsthaft mit dem KONKRETEN Thema befasst hatte.
Allerdings hat das jetzt nix mit Big Cash zu tun, das sei nur noch wichtig zu betonen, finde ich, die haben ne ganz andere Qualität, jetzt mal wertneutral. ;-)
gruss
__________________ Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
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12
26.07.2008 21:39 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo eric,
hatte es Dich nicht im Urteil irritiert, dass der TÜV einen
"Spielverlauf abgenommen" hatte, bei einem durch die PtB
zugelassenen GGSG?
Weißt Du um welche GGSG es sich gehandelt hatte und ob
das angeschlossene Zusatzgerät in der Bauartzulassung stand?
- konnte ich leider aus dem Urteil heraus nicht lesen -
Gruß
Meike
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13
30.07.2008 18:40 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo eric,
schade, dass Du die Fragen nicht beantwortet hattest, hätte auch schön zu den aktuellen Fragen
gepasst.
Gruß an alle,
wie teuer sind eigentlich diese Marketinginstrumente, die hier von gmg eingestellt wurden.
D.h. nicht nur vom Anfangsinvest, sondern auch von den laufenden Kosten.
Hat da jemand monatl. Näherungswerte.
Gruß
Meike
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24.08.2008 19:45 |
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eric
Tripel-As
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Zitat: |
Original von Meike
Hallo eric,
hatte es Dich nicht im Urteil irritiert, dass der TÜV einen
"Spielverlauf abgenommen" hatte, bei einem durch die PtB
zugelassenen GGSG?
Weißt Du um welche GGSG es sich gehandelt hatte und ob
das angeschlossene Zusatzgerät in der Bauartzulassung stand?
- konnte ich leider aus dem Urteil heraus nicht lesen -
Gruß
Meike |
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Tja Du beantwortest ja auch nicht gerade alles oder ?
Allg. Antwort. Es ging grundsaetzlich um GSG-Geraete aller Hersteller
und um Ereignisse vor 2006 (also vor Geräten der N- SpielVO), das vorab, lag aber in der Natur der Sache.
Das System ist nicht nicht mit dem GSG verbunden, maximal wird Strom entnommen (5V) ! Daher ist auch kein Eingriff da und auch keine Veränderung gegeben, daher auch eine Bauartzulassung nicht nötig. Es funzt via eigener Lichtschranke oder eigenem Zeittakt und kann auch autark (zeittakt) arbeiten.
Es geht hier daher auch nicht um einen Bauarteingriff, sondern alleine um die Frage des § 9.
__________________ Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die ...... ...... (C`Orig. by D. Nuhr)
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von eric: 24.08.2008 21:17.
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24.08.2008 21:14 |
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Meike
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Hallo Eric,
siehst Du, das ist so ein Knackpunkt.
Du hast geschrieben:
"Das System ist nicht mit dem GSG verbunden, maximal wird Strom entnommen."
Was denn nun: Hüh oder Hott ?
Du hast geschrieben:
"Es geht hier auch nicht um einen Bauarteingriff, sondern allein um um die Frage des §9."
Wieso glaubst Du das?
Wenn ich es richtig verstanden habe, geht es hier doch nicht um ein eingenständig funktionierendes "Bonussystem",
sondern um ein Bonussystem, welches nur mit einer technischen Koppelung,
mit einem separat von einer Behörde zugelassenen GGSG funktioniert .
Wer hatte denn einen möglichen Bauarteingriff geprüft?
Ein TÜV-Prüfer kann so etwas doch gar nicht.
Hätte das nicht der PtB vorgestellt werden müssen?
Letztlich geht es doch bei Zusatzgeräten, Eingriffen, Veränderungen
(wie auch immer man es nennen will)
bei einem GGSG nur um die Frage
"Hatte das eine behördliche Erlaubnis?"
- so ist das nun mal bei einer verwaltungsakzessorischen Strafbestimmung,
unser gesamtes "Glücksspielrecht" funktioniert nun mal über den Erlaubnisvorbehalt
und wer den bei welcher Art Glücksspiel geben kann, ist stringent festgelegt -
Die Frage kann also nur mit "Ja oder Nein" beantwortet werden.
Ob das GGSG, bei dem die Frage dann mit NEIN beantwortet würde,
dann in Betrieb gewesen wäre, wäre ja leicht nachvollziehbar.
Oder kennst Du eine Rechtsvorschrift nach der
"ein TÜV-Prüfer einen Spielverlauf abnehmen darf" ?
Gruß
Meike
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25.08.2008 05:46 |
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eric
Tripel-As
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Es geht/ging in dem Verfahren um § 9, das meinte ich.
Wer sagt denn, dass eine Stromentnahme ein Bauarteingriff ist, Du ?
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17
25.08.2008 08:48 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Eric,
jetzt habe ich den Eindruck, dass Du mich extra nicht verstehen willst.
Ich habe doch geschrieben:
"Hätte das nicht der PtB vorgestellt werden müssen?"
Weder Du, noch ich, noch ein TÜV Prüfer sind dafür zuständig festzustellen, ob ein Spielverlauf
"abnahmefähig" ist.
Gruß
Meike
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18
25.08.2008 17:22 |
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eric
Tripel-As
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Oder Du mich nicht:
Das von mir beschriebene/bzw. gemeinte System (siehe Urteil) kann gar IN DEN SPIELVERLAUF eingreifen, weil es damit schlicht überhaupt nicht verbunden ist, wie gesagt maximal am Strom und das auch nur, damit man nicht neben jedes GSG noch eine Steckdose mit Netzteil legen muss.
Es geht auch extern, dann ist es GAR NICHT verbunden ! Klar ?!
Also geht es dort "nur" um den § 9.
Das hat nix mit Big Cash und Co. zu tun, , dazu kann ich nichts sagen.
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19
25.08.2008 17:35 |
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John-Lautner
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viell. versteht Sie es so besser:
Alternativ zu diesem TV-Bildschirm könnte man auch eine Tafel nehmen wo man die "Big Spender" von Hand drauf schreibt.... Bräuchte man für Diese dann auch eine Zulassung
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20
26.08.2008 08:16 |
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