Frau Lange unregistriert
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Hallo.
Folgender Fall:
Person A hat von Person B einen Betrieb gepachtet. Person A hat diesen auch angemeldet.
Person B wurde aufgefordert, den Betrieb abzumelden, da dieser ja nun von Person A betrieben wird.
Es wurde jetzt mitgeteilt, dass der Betrieb nicht aufgegeben wurde und somit keine Notwendigkeit für die Gewerbeabmeldung besteht.
Nach meiner Meinung wurde der Betrieb durch die Verpachtung aufgegeben und muss somit abgemeldet werden.
Sehe ich das falsch? Wie würdet ihr hier verfahren?
Für eure Antworten bedanke ich mich schon im Voraus.
Anja Lange
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1
06.12.2005 15:57 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej aus Hamm,
zunächst sollten Sie klären, ob nicht eine GbR entstanden ist.
Sollte das nicht der Fall sein, ist duch den Aussendienst festzustellen, wer unter der gemeldeten Anschrift das Gewerbe tatsächlich ausübt.
Wenn das nur Person A. ist, dann würde ich B. mit dieser Erkenntnis konfrontieren und die Abmeldung noch einmal einfordern. Hierbei können Sie auch klären, ob B. seinen Gewerbebetrieb vielleicht verlegt hat.
Meldet sich B. nicht, besteht die Möglichkeit, ein Bußgledverfahren wegen fehlender Anzeige einzuleiten oder das Gewerbe von Amts wegen abzumelden.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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2
07.12.2005 07:35 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo aus Kamenz,
wenn B den Betrieb an A verpachtet, wird er durch den Pachtvertrag verpflichtet „dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren.“ (Zitat § 581 BGB).
Damit dürfte klar sein, dass der Verpächter nicht (mehr) selbst Gewerbetreibender und folglich zur Gewerbeabmeldung verpflichtet ist.
Wünsche noch einen schönen restlichen Arbeitstag
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3
07.12.2005 08:11 |
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René Land
Administrator
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Hallo zusammen,
ich schließe mich den Ausführungen von Herrn Mischner in vollem Umfang an.
Ergänzend möchte ich jedoch noch auf die Ausführungen von Heß in Friauf, Komm. zur GewO § 14 RdNr. 19 verweisen. Hier heißt es: "Als "endgültige" Einstellung des Gewerbebetriebs im gewerblichen Sinne, insbesondere i.S. des § 14, ist es anzusehen, wenn ein Gewerbetreibender seinen Gewerbebetrieb verpachtet, selbst wenn er im Zeitpunkt der Verpachtung die Absicht hat, nach Ablauf der Pachtzeit selbst wieder den Betrieb auszuüben. Der Pächter beginnt in diesem Falle den Betrieb des verpachteten Gewerbebetriebs..."
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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4
07.12.2005 09:12 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! .... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
M. W. kann und darf durchaus in einer Betriebsstätte das gleiche (um nicht zu sagen, das selbe) Gewerbe von zwei verschiedenen Personen ausgeübt werden. Dann sind auch zwei Gewerbemeldungen erforderlich.
Beispiel: "Tischlermeister A ist schon ein wenig älter, hat keinen Nachfolger und möchte, dass sein mit viel Mühe aufgebautes Unternehmen weiterlebt. Deshalb verpachtet er an Tischlermeister B sowohl die Räumlichkeiten und auch die Maschinen. Der Pachtvertrag sieht aber vor, dass er selbst in den Räumlichkeiten in eigenem Namen seinen Betrieb weiter fortführen darf, bis er ausreichend Kohle für den Ruhestand verdient hat. Deshalb muckelt er auch munter weiter! Und auch der andere Tischlermeister werkelt in den Räumlichkeiten, bis die Schwarte kracht!"
Warum soll das nicht gehen?? In der Gewerbeordnung und meinem Lieblingskommentar finde ich nichts, was dem entgegensteht.
Wie der Kollege Wiesemeier schon festgestellt hat: um eine Prüfung vor Ort wird man wohl nicht umherkommen, um eine verwaltungsgerichtlich voll überprüfbare "richtige" Entscheidung treffen zu können.
Und wenn beide sagen, wir üben jeder für sich hier eine Tischlerei aus, dann bleibt nur noch der Hinweis auf eine ordnungsgemäße Namens- und Firmenangabe nach §§ 15 a und b GewO.
Ist zwar verrückt, dürfte zu jeder Menge Verwirrungen und Verunsicherungen führen, in der Tat m. E. aber rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn viel dafür spricht, dass durch die Verpachtung eine Betriebsaufgabe vorliegen könnte.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 07.12.2005 09:55.
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5
07.12.2005 09:25 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Eine Punktlandung!
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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07.12.2005 09:53 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Danke für die Blumen! Ist ja wie Nikolaus mit leerem Beutel.
Aber ich glaube, zu dem Thema kommt bestimmt noch was von unseren Vorrednern, so wie ich sie kenne!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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7
07.12.2005 13:12 |
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René Land
Administrator
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Zitat: |
Original von Kramer-Cloppenburg
Aber ich glaube, zu dem Thema kommt bestimmt noch was von unseren Vorrednern, so wie ich sie kenne! |
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...na aber doch...
Denn: Auf den Pachtvertrag kommt es an
Ist dieser Pachtvertrag so ausgefertigt, dass der gesamte Gewerbebetrieb verpachtet wird, dann bleibe ich ohne wenn und aber bei meiner oben gemachten Aussage! In diesem Fall hätte nämlich der Verpächter keinen Zugang mehr zu den erforderlichen Produktionsmitteln (Gewerbebegriff...Merkmal der Selbstständigkeit...).
Ist der Pachtvertrag jedoch so geschlossen, dass nur ein Teil des Betriebes verpachtet wurde, dann können beide auch als Gewerbetreibende "unter einem Dach" arbeiten. Insofern stimme ich den Herren Kramer und Wiesemeier natürlich zu.
Kurzum: Eine Kontrolle vor Ort und ein klärendes Gespräch sind immer noch die besten Mittel zur Feststellung der Lage.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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8
07.12.2005 15:12 |
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Hubert Steinmetz
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.... und dann behauptet der Verpächter doch tatsächlich, dass der Betrieb bestehen bleibt, weil er ja gewerblich verpachtet - schwups also ändert sich plötzlich die Tätigkeit und er darf um- statt abmelden (sofern nicht die Verwertung eigenen Vermögens vorliegt).
Aber ansonsten folge ich durchaus den vorherigen Ausführungen.
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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10
07.12.2005 15:58 |
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Flock
Jungspund
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Grüß Gott aus Mittelfranken,
Kolleginnen und Kollegen, was fahrt Ihr für schwere Geschütze auf? In diesem Fall muß ich Herrn Steinmetz beipflichten und sagen: Was will unser Herr B eigentlich, er hat doch eindeutig zu erkennen gegeben weiterhin gewerblich tätig sein zu wollen (paßt auch dazu: Landmann/Rohmer: in Rd.Nr. 48 zu § 14 GewO versteckt: "Die nur vorübergehende Einstellung des Gewerbebetriebes unterliegt nicht der Anzeigepflicht."), den Handlungswillen des Gewerbetreibenden können wir eindeutig erkennen. Zuviel Energie in die Feststellung der Realisierbarkeit zu stecken, sprengt für mein Gefühl den Rahmen in dem sich dieser Einzelfall bewegt.
Anders liegt ein Fall bei einem eindeutig aufgegebenen Betrieb (Gewerbetreibender weggezogen, Betriebsstätte aufgegeben, ggf. neu in anderer Gemeinde angemeldet) - solche eine Konstellation rechtfertigt noch am ehesten den zu betreibenden Aufwand.
Gruß
Flock
-alles wird gut!-
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11
08.12.2005 10:18 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Hej vom Nabel der Welt,
ich kann da nur aus vollstem Herzen zustimmen.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Anzeigen wahrheitsgemäß zu erstatten. Wenn uns einer sagt, er betreibt da sein Gewerbe noch, fahren wir im Rahmen von Kontrollen mal vorbei und schauen nach, aber in der Regel glauben wir dem Gewerbetreibenden.
Er bezahlt schließlich mein mickriges Gehalt.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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08.12.2005 12:05 |
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