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Zum Ende der Seite springen Verfrühte Gewerbeabmeldung ändern
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Grammels Grammels ist männlich
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Verfrühte Gewerbeabmeldung ändern

Hallo liebes Forum,

ich bin neu hier und hoffe dieses Thema ist es ebenfalls und nicht schon in einem anderen Thread zu finden.

Ich betreibe derzeit noch ein Gewerbe und habe im April eben dieses zum 31.08.2015 abgemeldet. Wie der Zufall will hat sich tatsächlich ein Nachpächter für mein Gewerbeobjekt gefunden. Dieser übernimmt das ganze nun bereits ab 01.06.2015.
Mein Steuerberater riet mir das Gewerbe noch einmal zu dem früheren Zeitpunkt abzumelden um eben Beitragszahlungen wie zum Beispiel an Krankenkassen, BGN etc. einzudämmen.
Gesagt, getan. Ein paar Tage später erhielt ich einen Anruf vom zuständigen Gewerbeamt mit der Aussage das, einmal abgegebene Abmeldungen die bereits elektronisch verarbeitet wurden nicht mehr geändert werden können. Ich solle mir doch keinen Kopf um das Finanzamt und so weiter machen. Meine Frage ist nun: Stimmt das so? Sollte es wirklich absolut NICHT möglich sein eine einfache Gewerbeabmeldung in der Software zu ändern und die automatisierten Meldungen an Behörden usw. erneut eventuell mit kurzer Begründung rauszuschicken?!

Ich bitte dringend um Hilfe!

Danke im Voraus,

Grammels
1 22.05.2015 14:02 Grammels ist offline E-Mail an Grammels senden Beiträge von Grammels suchen
Solon
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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RE: Verfrühte Gewerbeabmeldung ändern

Hallo Grammels,

die Meldevorschrift des § 14 Abs. 1 GewO sieht vor, dass ein Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn oder der Beendigung des Gewerbes an- bzw. abzumelden ist. Der Begriff der Gleichzeitigkeit ist dabei nicht näher definiert. Grundsätzlich versteht man darunter "Handeln ohne schuldhaftes Zögern". In der Kommentarliteratur wird auf eine Zeitspanne von maximal sechs Wochen für in der Zukunft liegende Ereignisse verwiesen, um sicherzustellen, dass das Gewerberegister stets aktuelle Daten enthält.

Insofern hätte die zuständige Gewerbe-Meldestelle darauf hinweisen müssen, dass eine derart weit in der Zukunft liegende Gewerbe-Abmeldung nicht sinnvoll ist und die Abmeldung zurückweisen sollen.

Technisch betrachtet ist es tatsächlich so, dass eine nachträgliche Änderung des Abmeldedatums nicht möglich ist, sofern bereits eine Datenübermittlung stattfand. Hierzu mangelt es an einer zentralen Datenhaltung auf Bundesebene. Sind die Meldedaten erst einmal aus dem Kommunalen Register an die empfangsberechtigten Stellen übermittelt löst eine erneute (korrigierte) Abmeldung eines bereits abgemeldeten Gewerbes eher Verwirrung aus.

Ich empfehle, den zuständigen Stellen (incl. des Gewerbeamtes) eine formlose schriftliche Mitteilung zukommen zu lassen, in der der von Ihnen beschriebene Sachverhalt geschildert wird.

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
2 23.05.2015 09:34 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Solon
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Josefine H. Josefine H. ist weiblich
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Eine Gewerbetreibende hat Anfang dieser Woche ihr Gewerbe abgemeldet. Nach Rücksprache mit ihrem Steuerberater war das nun doch zu schnell und sie bat mich, das "wieder rückgängig" zu machen. Ich habe sie aufgefordert, eine neue Anmeldung (Neugründung zum Zeitpunkt des ursprünglich Gewerbestarts? Oder nahtlos im Anschluss an die Abmeldung?) vorzunehmen, da die Meldungen über die Schnittstelle schon raus sind und alle Behörden erneut informiert werden müssten.
Wie macht Ihr das? Kennt jemand eine bessere Lösung? Ich habe damit ja sozusagen eine Dublette im Gewerberegister...

Es kommen gefühlt auch immer häufiger Gewerbetreibende, die eine Korrektur der Gewerbeanmeldung vornehmen möchte: Ihnen fällt plötzlich ein, dass sie nun doch 3 Monate früher angefangen haben. Wie geht Ihr damit um?
3 12.08.2021 10:15 Josefine H. ist offline E-Mail an Josefine H. senden Beiträge von Josefine H. suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Hallo,

seit wir über XGewerbeanzeige laufen und übermitteln, ist auch eine Korrekturmeldung mit anschl. Datenübermittlung bei uns möglich.

Ich mache das aber nur nach entsprechender glaubhafter Begründung (schriftlich) seitens des Gewerbetreibenden und stelle dann eine Zweitschrift über die Korrekturmeldung aus (in RLP Gebührenrahmen 15,00-45,00€).

Und ja...solche Fälle gab es früher irgendwie nicht bzw. sehr selten. Mittlerweile kommt sowas aber immer häufiger vor. Man kann fast keine Gewerbeanzeige mehr einfach so nehmen und verarbeiten, wie sie reinkommt. Ich habe mehrere Ideen darüber, warum das so ist und kann oft nur noch den Kopf schütteln, aber so ist es Weißnicht

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4 12.08.2021 13:56 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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