unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Was ist eigentlich "ohne vorhergehende Bestellung" » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Was ist eigentlich "ohne vorhergehende Bestellung" 6 Bewertungen - Durchschnitt: 5,17
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
jonas kuckuk jonas kuckuk ist männlich
Doppel-As


Dabei seit: 21.12.2008
Beiträge: 113
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 633.296
Nächster Level: 677.567

44.271 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






cool Was ist eigentlich "ohne vorhergehende Bestellung"

Liebe KollegenInnen im Forum Gewerberecht,

Liest man sich die Fragen und Antworten über das Reisegewerbe im Forum durch, dann könnte man ziemlich schnell zu dem Schluss kommen, das vieles im Reisegewerbe völlig fehlinterpretiert oder missverstanden wird.

2 wichtige Vorraussetzungen lassen ein Reisegewerbe zu: "außerhalb der Niederlassung" und ohne vorhergehnde Besetellung" - die meisten Streitfälle gibt es, wenn Handwerk im Reisegewerbe ausgeübt werden soll. Viele Beamte glauben, dass hier die Handwerkskammer zuständig ist- Das ist nicht so, denn sie ist nur für das "stehende Gewerbe" zuständig und kein Freund von Handwerk im Reisegwerbe.
Die IHK hat hier oftmals eine fundiertere Meinung.

Manche Behörden interpretieren die erste Voraussetzung "außerhalb der Niederlassung" mit einem Werkstattverbot oder der Interpretation, "dass die Arbeiten nur vor Ort beim Kunden" ausgeführt werden können. Das ist allerdings genauso absurd, wie die Pflicht als Reisegewerbetreibender Handwerker Wanderschuhe tragen zu müssen.

Was ist also eine "vorhergehende Bestellung"?

Schicken Sie doch mal ihre Interpretation .....

Mit Grüßen

Jonas Kuckuk

__________________
Jonas Kuckuk
reisegewerbetreibender Reetdachdecker
jonas.kuckuk@freenet.de
1 26.03.2010 13:41 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Seehas Seehas ist männlich
Grünschnabel


images/avatars/avatar-263.gif

Dabei seit: 01.09.2010
Beiträge: 5
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter bei der Polizei


Level: 20 [?]
Erfahrungspunkte: 24.929
Nächster Level: 29.658

4.729 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Was ist eigentlich "ohne vorhergehende Bestellung"

Hallo Jonas Kuckuk,

ohne vorherige Bestellung ist zum Beispiel, wenn ein Dachdecker an einem Haus vorbeifährt, sieht, dass das Dach schäden aufweist und nun bei dem Hausbesitzer klingelt, diesen auf das defekte Dach hinweist und im anbietet das Dach zu sanieren. Der Dachdecker kam in eigener Person ohne das ihn der Hausbesitzer dazu aufgefordert hat.






__________________
alles nicht so einfach
2 02.09.2010 08:47 Seehas ist offline E-Mail an Seehas senden Beiträge von Seehas suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Dampflok   Zeige Dampflok auf Karte Dampflok ist männlich
Jungspund


Dabei seit: 20.07.2010
Beiträge: 13
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 24 [?]
Erfahrungspunkte: 65.374
Nächster Level: 79.247

13.873 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Was ist eigentlich "ohne vorhergehende Bestellung"

Es gibt hierfür eine ganz einfache Definition:

Von Haus zu Haus gehen und Klinken " putzen".

__________________
Waggon
3 14.09.2010 11:30 Dampflok ist offline E-Mail an Dampflok senden Beiträge von Dampflok suchen
Dampflok   Zeige Dampflok auf Karte Dampflok ist männlich
Jungspund


Dabei seit: 20.07.2010
Beiträge: 13
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 24 [?]
Erfahrungspunkte: 65.374
Nächster Level: 79.247

13.873 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Was ist eigentlich "ohne vorhergehende Bestellung"

Ich finde es seltsam, dass mir seitens des Reisegewerbekarteninhabers Kuckuk nur direkt geantwortet wird und nicht über das Forum.

Insider wissen schon was mit dem Begriff "Klinken putzen" gemeint ist und welche Erfordernisse im Reisegewerbe zu beachten sind.

Ich werde an dieser Stelle keine Angaben tätigen "wie es evtl. gemacht wird" bzw. "evtl. gemacht werden kann".

__________________
Waggon
4 27.09.2010 10:02 Dampflok ist offline E-Mail an Dampflok senden Beiträge von Dampflok suchen
jonas kuckuk jonas kuckuk ist männlich
Doppel-As


Dabei seit: 21.12.2008
Beiträge: 113
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 633.296
Nächster Level: 677.567

44.271 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von jonas kuckuk


www.Fiat-126-Forum.de






RE: Was ist eigentlich "ohne vorhergehende Bestellung"

Tach Herr Schneider,

Ich habe gar keine Probleme Ihnen auch über das Forum zu antworten. Was soll denn daran seltsam sein?
Seltsam ist eher dass sie selber "an dieser Stelle keine Angaben" tätigen. Vielleicht haben Sie ja das Prinzip eines Forums nicht verstanden? Ihre bescheiden Antwort zum Thema "was ist eine vorhergehende Bestellung" bedarf schon weiterer Nachfragen. Insider wissen also schon was mit dem begriff "Klinken putzen" gemeint ist. Hier im Forum sollen eben aber Informationen ausgetauscht werden und nicht für Insider gebunkert werden. Sie könnten es sich also nochmal überlegen. Die Gewerbeordnung ist eine öffentliche Angelegenheit und eine Auseinandersetzung um die teils ungewöhnlichen Formulierungen ist doch der Sinn der Sache. Also...

Ich bin gespannt ob Sie ihr Insiderwissen mal ins Forum stellen oder mir erklären können, weswegen meine Fragen Seltsam finden-


Hier also nochmal meine Bedenken zu Ihrer Interpretation:
Sie Antworteten:
"Von Haus zu Haus gehen und Klinken " putzen".

Nur mal ganz kurz dazu: Was macht den der Reisegewerbetreibende wenn es keine Tür gibt und so auch keine Klinke?


Gefragt hatte ich nach einer einfachen und überzeugenden Erklärung nach dem Moment der "vorherigen Bestellung" bzw dem Moment "ohne vorherigen Bestellung".

Aufgrund der dürftigen Antworten aus dem Forum habe ich mich natürlich auch schon schlau gemacht und mittlerweile einen Beitrag dazu geschrieben. Der gerne mal angefragt werden kann. Trotzdem glaube ich das andere Meinungen dazu interessant sind. Der Forum Teilnehmer Seehas war so freundlich mir das in drei zeilen zu formulieren.
Aber auch hier gibt es Disskussionsbedarf, denn es gibt einen Unterschied zwischen "ohne das ihn der hausbesitzer aufgefordert hatte" und der vorhergehenden Bestellung. Bestellung darf hier nicht als Aufforderung verstanden werden ("Komm mal her"!), sondern als Akt einer Geschäftsvereinbarung.

Ich würde mich über weitere Kommentare freuen.

__________________
Jonas Kuckuk
reisegewerbetreibender Reetdachdecker
jonas.kuckuk@freenet.de
5 15.12.2010 20:31 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
LKKS LKKS ist männlich
Kaiser


Dabei seit: 19.10.2007
Beiträge: 1.299
Bundesland:
Hessen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 7.837.748
Nächster Level: 8.476.240

638.492 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Zitat:
Ich würde mich über weitere Kommentare freuen.


Gerne:

Landmann/ Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Verlag C.H.Beck, München.

Lesenswert und empfehlenswert.

Auch für einen agent provocateur des BUH Augenzwinkern
6 16.12.2010 07:57 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
Dampflok   Zeige Dampflok auf Karte Dampflok ist männlich
Jungspund


Dabei seit: 20.07.2010
Beiträge: 13
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 24 [?]
Erfahrungspunkte: 65.374
Nächster Level: 79.247

13.873 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Was ist eigentlich "ohne vorhergehende Bestellung"

Hallo !

Herr Kuckuk,
lassen Sie es gut sein. Die Rechtslage beim Problem ohne "vorherige Bestellung" im Reisegewerbe "dürfte Ihnen genauestens bekannt sein.

Zur Lösung der "Schwierigkeit" aus der von Ihnen aufgewofenen Bemerkung: "Was macht der Reisegewerbetreibende, wenn es keine Tür und somit keine Klinke gibt" empfehle ich die Benutzung der Klingel, Glocke oder des Türklopfers.
Seien Sie doch kreativ wie immer.

__________________
Waggon
7 16.12.2010 09:04 Dampflok ist offline E-Mail an Dampflok senden Beiträge von Dampflok suchen
jonas kuckuk jonas kuckuk ist männlich
Doppel-As


Dabei seit: 21.12.2008
Beiträge: 113
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 633.296
Nächster Level: 677.567

44.271 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von jonas kuckuk


www.Fiat-126-Forum.de






RE: Was ist eigentlich "ohne vorhergehende Bestellung"

Natürlich kenne ich den komentar Landmann /Romer - aber welchen meinen sie genau. Papa Landmann hatte da ganz andere ansichten.

Hier ein paar Gedanken zum Reisegewerbe:




Manche Behörden verstehen die Bestellung als Auftragsvergabe und informieren, dass ein Reisegewerbe nur vorliegt, wenn ohne „ausdrückliche Auftragsvergabe“ ein Vertrag zustande kommt. Das ist natürlich nicht möglich, denn wer darf schon ohne ausdrückliche Auftragsvergabe bei jemandem arbeiten? Andere nehmen das Wort Bestellung zu wörtlich und glauben, dass wenn ich jemanden herbeirufe, es sich hier um eine Bestellung handelt.

Wer sich heutzutage z.B. in eine Pizzaria setzt und laut ruft „Ich hab Hunger!“ wird dadurch auch nichts zu essen bekommen. Er muss sich an die Karte halten und kann dann zwischen den Angeboten entscheiden, kennt dann auch Preis und Größe der Mahlzeit und hat sogar Einfluss auf die Reihenfolge der verschieden Gerichte.

Natürlich haben sich mit der „vorhergehenden Bestellung“ auch schon Juristen beschäftigt und in alten Gesetzeskommentaren oder Urteilen wird man erfreulicherweise fündig. Zusammenfasend muss eine Bestellung also in seiner Art, Qualität und Menge bestimmt sein – sonst ist es eben keine Bestellung.

Bestellung im Sinn des Reisegewerbes

Nach § 55 Gewerbeordnung liegt ein Reisegewerbe nur dann vor, wenn der Reisegewerbetreibende „ohne vorherige Bestellung“ des Kunden tätig wird. Eine Bestellung in diesem Sinne ist eine geschäftsähnliche Handlung. Der Verbraucher/Kunde muss den Unternehmer zu Vertragsverhandlungen eingeladen haben. Zur Verhandlung muss es auf Wunsch des Verbrauchers und nicht auf Initiative des Unternehmers gekommen sein. Das Interesse des Verbrauchers an einem Hausbesuch, an einer Warenpräsentation oder an einer Information genügt nicht , auch nicht die Einladung zur Erörterung eines Kostenvoranschlags . Die „Bestellung“ muss dem Verbraucher Zeit zur Vorbereitung lassen und hinreichend gegenständlich bestimmt sein . Gerade bei Handwerkern wird die Bestellung eines Vertreters oder eines Handwerkers zur Abgabe eines Angebots regelmäßig nicht ausreichen, um eine „Bestellung“ in diesem Sinne annehmen zu können, solange der Vertreter oder der Handwerker nicht ausdrücklich zu mündlichen Vertragsverhandlungen bestellt worden ist. Hierbei ist ein Hinweis des Anbieters auf den Zweck des Hausbesuches, nämlich in mündliche Vertragsverhandlungen einzutreten, unerlässlich

Die Notwendigkeit dieses Hinweises folgt auch aus Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift dient dem Schutz des Kunden; sie soll ihm vor einem übereilten und unüberlegten Abschluss eines Geschäftes schützen, wenn ihm bei einem nicht bestellten Hausbesuch des Anbieters, der bei Geschäften dieser Art meist psychologisch besonders geschult ist, die für Ladengeschäfte typische Umkehrmöglichkeit und Überlegenszeit fehlt

Nach der Rechtsprechung des BGH entfällt das besondere Schutzbedürfnis des Kunden und liegt eine „vorherige Bestellung“ im Rechtssinne vor, wenn der Kunde zuvor ausreichend Informations- und Vertragsmaterial, insbesondere schriftliches Angebotsmaterial erhalten hat und darauf hin, eine Antwortkarte zurücksendet oder telefonisch oder auf sonstige Weise den Handwerker zu sich bittet. Denn in diesem Falle konnte er sich auf die Vertragsverhandlungen vorbereiten und insbesondere Angebote anderer Unternehmer prüfen. Der BGH führt aber in seinem Urteil so dann wie folgt aus:

„Seine Lage gleicht dann der des Kunden, der von sich aus ein Ladengeschäft betritt . Dabei wurde zur Zeit der Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften zu § 55 Abs. 1 Gewerbeordnung überwiegend die Auffassung vertreten, daß der Kunde im Rahmen der vorhergehenden Bestellung die anbietenden Waren oder Leistungen nach Art und Qualität sowie den Ort und den Zeitpunkt der gewünschten mündlichen Verhandlungen wenigstens annähernd bezeichnen muß (; teilweise abweichend im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise “(Hervorhebung durch Unterfertiger.
In Übereinstimmung damit entspricht es allgemeiner Auffassung, daß die Bestellung zu einer allg. Informationserteilung und zur Warenpräsentation den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Haustür-Widerrufsgesetz und damit auch des § 55 GewO nicht erfüllt . Die Frage, ob die Aufforderung des Kunden zur Fertigung eines Kostenvoranschlages die Annahme einer vorhergehenden Bestellung zur mündlichen Vertragsverhandlungen rechtfertigt, ist dagegen umstritten . In diesem Falle ist nach Ansicht des BGH zu unterscheiden:

Die Aufforderung des Kunden zur Abgabe eines Angebots kann die Einleitung von Vertragsverhandlungen bedeuten. Bringt der Kunde diese Aufforderung klar und eindeutig zum Ausdruck, so wird häufig ein Wunsch zur Abgabe einer die andere Vertragspartei bindenden rechtsgeschäftlichen Erklärung und damit der Auftakt zu Vertragsverhandlungen vorliegen. In diesem Fall muß der Kunde redlicherweise damit rechnen, daß der Anbieter über das gewünschte Angebot verhandeln und einen Vertrag schließen will; er wird mithin nicht überraschend und unvorbereitet mit einem Vertragsangebot konfrontiert.

Die Bitte um Unterbreitung eines Angebotes kann aber andererseits auch nur das allg. Interesse des Kunden zum Ausdruck bringen, zunächst unverbindlich über Art und Qualität der Ware sowie über den Preis unterrichtet zu werden.

Eine derartige Bitte ist nicht eine „Bestellung“ im Sinn des Haustür-Widerrufsgesetzes oder des § 55 Gewerbeordnung. Der Kunde bringt hier zum Ausdruck, zunächst einmal das Angebot der anderen Vertragspartei kennen zulernen und unbefangen prüfen zu wollen. Dann aber kann selbst der erbetene Hausbesuch den Kunden in eine vom Zweck des Gesetzes mißbilligte Situation führen, wenn die andere Vertragspartei über das allg. Interesse des Kunden am Angebot hinaus in der Wohnung des Kunden auf einen Vertragsschluss drängt . Der BGH führt sodann in der selben Entscheidung wie folgt aus:
„Diese, in erster Linie auf den Einzelfall abstellende Beurteilung führt zu sach- und interessengerechten Ergebnissen. Sie berücksichtigt zum einen das Interesse des Anbieters, Gewissheit über einen unwiderruflich geschlossenen Vertrag zu haben, und zum anderen das Interesse des Kunden, vor übereiltem Vertragsschluss geschützt zu sein.“

Die Frage, ob nun eine Bestellung im Rechtssinne unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien vorliegt, muß an objektiven Anknüpfungspunkten gefunden werden. Es spricht insbesondere dafür, daß ein Kunde lediglich einen Besuch zu Informationszwecken beabsichtigt hat , wenn bisher zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung bestand, wenn der Kunde die Ware oder Leistung, die ihm angeboten werden soll, von der Art und Qualität her nicht kennt, wenn es sich um ein aus objektiver Sicht größeres Geschäft mit erheblichen finanziellen Belastungen für den Kunden handelt oder wenn der Kunde ein Vergleichsangebot noch nicht eingeholt hatte .

Danach werden im Rahmen des Abschlusses von Bauverträgen häufig Hausbesuche des Bauhandwerkers zum Zwecke der Besichtigung oder Bestandsaufnahme aus Anlaß größerer Instandsetzungsarbeiten dafür sprechen, daß sich der Kunde zunächst informieren will, auch wenn er um ein Angebot gebeten hatte. Denn erst die Kenntnis des Umfanges der Arbeiten und ihrer Kosten ermöglicht dem Kunden die Entscheidung, ob er sich überhaupt in Vertragsverhandlungen einlassen will, zumal wenn die Reparatur nicht dringlich ist. Je geringer der Reparaturaufwand ist und je weniger sie kosten, insbesondere wenn diese sofort an Ort und Stelle ausgeführt werden soll (etwa der tropfende Wasserhahn) wird eher die Annahme einer „vorherigen Bestellung“ begründen, wenn die Bestellung und Terminsabsprache vom Kunden ausgegangen ist. .


Der letzte Absatz zeigt auf, dass es eher selten wirkliche handwerksaufträge im "stehenden gewerbe" gibt. Deswegen wird auch auf EU Ebene darüber nachgedacht auch einem stehenden handwerksbetrieb, der außerhalb seiner Niederlassung um Aufträge wirbt, den gleichen Schutzbedingungen zu unterwerfen. vermutlich wird es ein "erweitertes" Haustürgeschäft für stehende Betriebe geben.

Zusammenfassend kann man sagen, wenn man sich ausführlichst mit der aktuellen und historischen rechtssprechung zum reisegewerbe/haustürgeschäft/"vorhergehnder Bestellung" befasst, die aktuellen darstellung von behörden und Handwerkskammern eher falsch, fälschlich oder sogar verfälscht sind.

Dabei darf man nicht übersehen, dass manche Verwaltungsbeamten es einfach nicht besser wissen, aber manche es eben auch nicht anders wissen wollen.
In Schleswig Holstein verteilen Behörden ein Merkblatt der Handwerkskammer über das Reisegewerbe was keiner rechtliochen Prüfung standhält. Andere Mitarbeiter der Schlewig-Holsteiner schmeißen das Merkblatt gleich in die Blaue Tonne. Denn: Eine Handwerkskammer hat nicht das Reisegewerbe zu definieren, geschweige denn ein Recht eine Behörde zur illegalen Datenübermittlung aufzufordern.


PS: Ein Agent Provokateur tritt doch anonym auf - und im Auftrag des Staates. Dies tue ich nicht. Auch provoziere ich keine Straftaten. Ganz im Gegenteil. Je besser die Verwaltungsbeamten hier die Rechtslage kennen - umso weniger kriegen sie Ärger/Schadensersatzklagen.

Jonas Kuckuk (so heiße ich wirklich!)

__________________
Jonas Kuckuk
reisegewerbetreibender Reetdachdecker
jonas.kuckuk@freenet.de
8 16.12.2010 12:45 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
Dampflok   Zeige Dampflok auf Karte Dampflok ist männlich
Jungspund


Dabei seit: 20.07.2010
Beiträge: 13
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 24 [?]
Erfahrungspunkte: 65.374
Nächster Level: 79.247

13.873 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Was ist eigentlich "ohne vorhergehende Bestellung"

Respekt
Dieser Aufsatz ist trotz seiner - von mir vom Schreiber geforderten - Kreavität nicht verwertbar. Er geht an der Rechtslage - der notwendigen vorherigen Initiative des Reisegewerbetreibenden - völlig vorbei.

__________________
Waggon
9 17.12.2010 09:11 Dampflok ist offline E-Mail an Dampflok senden Beiträge von Dampflok suchen
jonas kuckuk jonas kuckuk ist männlich
Doppel-As


Dabei seit: 21.12.2008
Beiträge: 113
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
interessierter Bürger


Level: 34 [?]
Erfahrungspunkte: 633.296
Nächster Level: 677.567

44.271 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von jonas kuckuk


www.Fiat-126-Forum.de






Text RE: Was ist eigentlich "ohne vorhergehende Bestellung"

hallo Herr Schneider,

könnte es zutreffen, dass sie kein freund der Gewerbefreiheit sind?
Und was die Rechtslage betrifft. "Die notwendige initiative" ist zwar sicherlich ein Kriterium aber meine versuchte Betrachtungsweise sollte einwenig differenzierter sein. Hier ging es um den Moment der "Bestellung". Ich bleibe dabei: Gerade Behörden und Gerichten besteht ein großes missverstehen und fehlinterpretieren der Gewerbetreibenden im Umherziehen.

Sicherlich hätten wir es einfacher, wenn die unterscheidung zwischen Handwerk im stehenden und reisenden Gewerbe gar nicht nötig wäre. Das haben wir aber den Handwerkskammern zuverdanken, die unbedingt den Meisterzwang beibehalten wollte.


Reisende kann man nicht aufhalten
Ein historisches Plädoyer für die Gewerbefreiheit im stehenden und im reisenden Gewerbe
Zusammengestellt von Jonas Kuckuk

Die Geschichte des Reisegewerbes ist lang. So lang und so alt, dass wir weit zurückgehen müssen, zurück an den Ursprung des Handels überhaupt. Erst mit der Entwicklung der Städte entstand das „stehende Gewerbe“. Der Zunftzwang, der Meisterzwang, der Rollenzwang und der Lehrzwang waren nur in den Städten des Mittelalters gültig und auch nur dort praktisch durchsetzbar. Auf dem Lande, in den dünn besiedelten, landwirtschaftlich geprägten Regionen war die Gewerbefreiheit im Handwerk eine Selbstverständlichkeit.

Seit der modernen Form des Gewerbes, dem Stehenden Gewerbe, gab und gibt es immer wieder Bestrebungen, zu monopolisieren und das Gewerbe im Umherziehen, das Hausieren, das Wandergewerbe und heute das Reisegewerbe zu unterbinden, einzuschränken oder dessen Ruf zu beschädigen. Eine Untersuchung von Dr. Richard Rössger aus Leipzig , Ende des 19.Jahrhunderts, schildert eindrucksvoll die Geschichte und Entwicklung dieser weltweit sehr alten Gewerbeform und bietet für die aktuelle Diskussion eine wertvolle Grundlage. Der Wissenschaftler zeigt auf, dass die Haltung, die hinter der Diskreditierung des Gewerbes im Umherziehen noch immer die alte ist. Bedenklich zu lesen, dass die rassistischen Züge der Gegner des Reisegewerbes sich schon immer gegen die Ausländer, die Anderen, Juden, Armenier, Sinti und Roma gerichtet haben. Rössger gibt aber auch einen Einblick in den Kampf gegen solche Bestrebungen und bestätigt, dass alle Versuche, uns Reisegewerbetreibende einzuschränken, langfristig gescheitert sind. Auch heute setzen sich Gewerbetreibende für die Gleichbehandlung ein und beweisen: Reisende kann man nicht aufhalten!

.... gerne setzte ich meinen Vortrag mal ganz historisch fort.

mit freiheitlichem gruß

Jonas Kuckuk

__________________
Jonas Kuckuk
reisegewerbetreibender Reetdachdecker
jonas.kuckuk@freenet.de
10 20.12.2010 16:13 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
Meike
Foren Gott


images/avatars/avatar-360.jpg

Dabei seit: 19.11.2006
Beiträge: 6.053
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 58 [?]
Erfahrungspunkte: 38.542.179
Nächster Level: 41.283.177

2.740.998 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo Herr Kuckuk,

das hier ist wahrlich nicht mein Spezialgebiet, aber da ich mich früher auch mal um die Irischen Teerkolonnen, die iltalienischen Lederjackenverkäufer und ähnliche Reisegewerbende "kümmern" musste, habe ich noch ein gewisses Grundverständnis dafür und verstehe ehrlich gesagt den scharfen Unterton, der hier so herrscht, gar nicht.

Sie nehmen bestimmte gesetzliche Möglichkeiten in Anspruch und solange Sie sich an alle Spielregeln halten, ist es doch gut.

Zu Ihrer Frage gibt es nach meinem Verständnis ein sehr gut verständliches Urteil des VG Minden

VG Minden 3. Kammer
Entscheidungsdatum: 25.03.2009
Aktenzeichen: 3 K 224/09


"Gemäß § 55 Abs. 1 GewO betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung selbstständig oder unselbstständig Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht oder ankauft.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin wollte - und will - außerhalb ihrer Niederlassung in Q. im Rahmen ihres Gewerbes tätig werden. Sie sucht ihre Kunden nicht auf und wird auch nicht auf deren Bestellung tätig. Vielmehr wirbt sie damit, für kurze Zeit an dem angegebenen Ort ihr angebotenes Gold bzw. Schmuck anzukaufen. Auch wenn die Kunden sie daraufhin aufsuchen, beruht die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin in C. P. nicht auf einer vorherigen Bestellung der Kunden und unterscheidet sich hinsichtlich der gewerberechtlichen Einordnung nicht von der eines sonstigen Händlers, der seine temporäre An- und Verkaufsstelle außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung öffentlich und allgemein bekannt macht. Damit wird nicht temporär eine gewerbliche Niederlassung gegründet.

Vgl. dazu: OVG Hamburg, Beschluss vom 17.10.2006 - 1 Bs 306/06 -, GewArch 2007, Seite 84 f.

Eine gewerbliche Niederlassung eines stehenden Gewerbes liegt nämlich gemäß § 42 Abs. 2 GewO nur dann vor, wenn der Gewerbetreibende einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt. Erforderlich ist danach zunächst ein zum dauernden Gebrauch eingerichteter Raum, der den Mittelpunkt des geschäftlichen Lebens des Gewerbetreibenden bildet. Hierauf kann auch bei Einsatz von Laptop, Handy und E-Mail nicht verzichtet werden.

Vgl. dazu: VGH München, Beschluss vom 08.02.2007 - 22 ZB 07.102 - , GewArch 2007, Seite 158; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 55 Anm. 7 a. "


Auch die Zivilkammer des OLG Frankfurt musste sich mit der Werbung, - die hier vielleicht einen entscheidenden Punkt darstellt-, auseinandersetzen, der das Thema aus meiner Sicht gut verständlich macht.

OLG Frankfurt 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 03.12.2009
Aktenzeichen: 6 U 178/08

Der Internetauftritt stellt sich gegenüber denjenigen Lesern, die nach einem Dachdecker suchen, nicht als eine relevante irreführende Werbung dar, weil der Beklagte nach seinem unwiderlegt gebliebenen Vortrag denjenigen, die bei ihm um Angebote zum Decken eines Daches nachsuchen, ein solches nicht unterbreitet, weil er hierzu als Reisegewerbetreibender gemäß § 55 Gewerbeordnung nicht befugt ist (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 27.09.2000, Aktenzeichen 1 BvR 2176/98, Rdz. 30 bei Juris). Das bedeutet, dass eine durch den Internetauftritt ausgelöste Irreführung sich nicht zum Nachteil der Wettbewerber auswirken kann, weil der Beklagte keine Dachdeckerleistungen in Folge von Kontakten zu Kunden erbringt, die aufgrund seines Internetauftritts entstanden sind.

Die vorstehenden Ausführungen greifen nicht in Bezug auf Verbraucher, die mit dem Beklagten nicht deshalb Kontakt aufnehmen, weil sie ein Dach gedeckt haben möchten, sondern um eine der Leistungen nachzufragen, die auf den Internetseiten des Beklagten aufgeführt sind (Beratung bei der Auswahl und Verkauf von geeigneten Baustoffen rund ums Haus, Bauwerksabdichtung, Dachschmuck usw.) und nicht den Betrieb eines stehenden Dachdeckergewerbes voraussetzen. Zwar können auch diese Verbraucher in relevanter Weise irregeführt werden, weil die Fehlvorstellung, der Beklagte betreibe das Dachdeckerhandwerk als stehendes Gewerbe, den Eindruck einer Kompetenz erwecken kann, die ein Dachdecker im Reisegewerbe nicht nachweisen muss und die auch die Vorstellung einer erhöhten Vertrauenswürdigkeit bei der Erbringung der aufgeführten Leistungen erwecken kann. Insoweit führt jedoch die im Rahmen der Anwendung von § 5 UWG vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. hierzu Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O., Rdz. 2.202 f. zu § 5 UWG m.w.N.) dazu, eine unlautere Wettbewerbshandlung zu verneinen. Denn immerhin weist der Beklagte bereits auf der Startseite seines Internetauftritts darauf hin, Dachdecker im Reisegewerbe zu sein und wiederholt diese Information auf seinen Internetseiten mehrmals. Damit haben auch diejenigen, die von dem Beklagten kein Dach gedeckt haben möchten und daher nicht bereits deshalb über die tatsächlichen Verhältnisse aufgeklärt werden, weil der Beklagte ihnen kein Angebot unterbreiten kann, jedenfalls Anlass, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Beklagte „nur“ Dachdecker im Reisegewerbe ist. Es ist dem Beklagten nicht zuzumuten, über die mitgeteilten Informationen hinaus noch deutlicher klarzustellen, dass er kein stehendes Gewerbe betreibt, nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.


Gruß
Meike
11 09.01.2011 07:35 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
MacGyver MacGyver ist männlich
Grünschnabel


images/avatars/avatar-611.jpeg

Dabei seit: 30.01.2017
Beiträge: 4
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige


Level: 17 [?]
Erfahrungspunkte: 10.571
Nächster Level: 13.278

2.707 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







gelöscht

Ist wohl doch zu speziel und letzten Endes rechtlich zu klären.
Sry

evtl kann das hier gelöscht werden

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von MacGyver: 01.08.2017 23:02.

12 01.08.2017 22:44 MacGyver ist offline Beiträge von MacGyver suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Reisegewerbe (Titel III GewO) » Was ist eigentlich "ohne vorhergehende Bestellung"


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Reisegewerbe ohne Wohnsitz in Deutschland Stehendes Gewerbe (allgemein)   26.02.2024 15:36 von EinerAusFranken     26.02.2024 15:36 von EinerAusFranken   Views: 8.866
Antworten: 0
Verkauf von Pferden, Vermietung Pferdeboxen mit Dienst [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   19.10.2023 08:59 von LucaGewerbe     19.10.2023 11:42 von hans-im-glück1986   Views: 106.758
Antworten: 1
Gewerbeabmeldung ohne Gewerbeanmeldung? Stehendes Gewerbe (allgemein)   03.11.2022 12:43 von mera6712     21.06.2023 07:18 von Zoller   Views: 702.059
Antworten: 10
Handelsregisterdokumente ab 01.08.2022 kostenfrei onli [...] Stehendes Gewerbe (allgemein)   07.08.2022 09:49 von Puz_zle     14.05.2023 07:44 von Puz_zle   Views: 554.034
Antworten: 1
Gewerbe Kehrwoche ( Hausmeister) Stehendes Gewerbe (allgemein)   31.03.2023 21:48 von Kiario02     02.04.2023 10:43 von Thomas Mischner   Views: 383.082
Antworten: 2

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 50.582 | Views gestern: 423.306 | Views gesamt: 890.656.617


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 179 | Gesamt: 0.300s | PHP: 99.67% | SQL: 0.33%